{"id":20163369,"updated":"2023-07-28T05:19:12Z","additionalIndexing":"15;44;24","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-02T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-08-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1464818400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1475186400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2726,"gender":"f","id":3923,"name":"Marra Ada","officialDenomination":"Marra"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3087,"gender":"f","id":4198,"name":"Meyer Mattea","officialDenomination":"Meyer Mattea"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3369","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>2015 und 2016 haben viele grosse börsenkotierte Unternehmen (darunter die UBS und die Credit Suisse) ihre Aufwendungen für Bonuszahlungen und Vergütungszahlungen für Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates um mehrere Millionen Franken erhöht. Dies, obwohl viele dieser Unternehmen, vor allem die grossen Banken, erhebliche Verluste angehäuft, umfassende Restrukturierungen angekündigt und Kursverluste erlitten haben. <\/p><p>Das wirft viele Fragen im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung auf. <\/p><p>2013 hat die Schweiz über die Minder-Initiative abgestimmt. In der VegüV, die 2013 verabschiedet wurde, ist eine Frist von zwei Jahren für die Umsetzung gesetzt worden. Ausserdem hat die Finma vor Kurzem ihr Rundschreiben 2010\/1 zu Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten geändert, um diese zu einem nachhaltigen Management im Sinne der Initiative zu ermutigen. <\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/3.\/4. Die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) in den Statuten obliegt dem Verwaltungsrat der betroffenen Gesellschaften. Dieser ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zuständig und sind zivil- und strafrechtlich verantwortlich. Der Revisionsstelle obliegt es, die Angaben zu den Vergütungen auf ihre Konformität mit dem Gesetz und den Statuten zu überprüfen. In Bezug auf die Einhaltung des Gesellschaftsrechts sind die Gesellschaften nach Schweizer Recht nicht einer generellen Aufsicht durch den Staat unterstellt. Der Bundesrat ist daher nicht in der Lage, die verlangten Auskünfte zu erteilen.<\/p><p>2. Der Bundesrat verfügt über keine offiziellen Zahlen, welches Modell die der VegüV unterstellten Gesellschaften zur (prospektiven oder retrospektiven) Abstimmung über die Vergütungen gewählt haben. Nach den im Internet verfügbaren Untersuchungen der Stiftungen Ethos (Oktober 2014; <a href=\"http:\/\/www.ethosfund.ch\">www.ethosfund.ch<\/a> &gt; Aktuelles und Publikationen &gt; Veröffentlichungen und Berichte &gt; Ethos Studien &gt; Corporate-Governance-Studien) und Swipra (Juni 2014 und Juli 2015; <a href=\"http:\/\/www.swipra.ch\">www.Swipra.ch<\/a> &gt; Swipra Publikationen &gt; Analysen der Generalversammlungs-Saisons) haben sich fast alle Gesellschaften für die prospektive Abstimmung über die Vergütung des Verwaltungsrates entschieden. Die Abstimmung über die Vergütung der Geschäftsleitung erfolgt in rund zwei Dritteln der Gesellschaften nach dem prospektiven Modus.<\/p><p>5. Die Strafbestimmungen der VegüV erfüllen im Wesentlichen eine präventive Funktion. Ausserdem sind die börsenkotierten Gesellschaften professionell organisiert; ihr Ressourcenaufwand für Fragen der guten Unternehmensführung und der Compliance ist sehr hoch. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass es nur selten zu Strafverfahren wegen Verstössen gegen die VegüV kommt. Der Bund verfügt jedoch nicht über statistische Daten, die diese Ansicht stützen würden. In den Medien ist jedenfalls noch über kein Strafverfahren berichtet worden.<\/p><p>6. Im Rundschreiben 2010\/1 der Finma über die missbräuchlichen Vergütungen (<a href=\"http:\/\/www.finma.ch\">www.finma.ch<\/a> &gt; Dokumentation &gt; Rundschreiben) werden die Mindeststandards für die Ausgestaltung, Umsetzung und Offenlegung von Vergütungssystemen bei Finanzinstituten definiert. Es ergänzt die Regeln des Obligationenrechts und der VegüV sowie die börsenrechtlichen Offenlegungsvorschriften zu Vergütungen, ersetzt sie aber nicht. Die letzte Änderung des Rundschreibens ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Derzeit wird eine neue Änderung des Rundschreibens 2010\/1 vorbereitet, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Gemäss der Änderung sollen nur noch Banken, die Eigenmittel von mindestens 10 Milliarden Franken halten, das Rundschreiben 2010\/1 zwingend umsetzen müssen, das heisst, der aktuelle Schwellenwert von 2 Milliarden Franken wird erhöht. Folglich werden weniger Finanzinstitute das Rundschreiben umsetzen müssen. Es ist nicht möglich, die Auswirkungen dieser Änderung auf die Vergütungen der Finanzinstitute vorauszusehen. Es werden jedoch keine grösseren Veränderungen erwartet.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: <\/p><p>1. Wie wurde Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung, insbesondere die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), in den Statuten der börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften umgesetzt?<\/p><p>2. Wie hoch ist der Anteil der Aktiengesellschaften, die sich für eine retrospektive Abstimmung durch die Aktionärinnen und Aktionäre über die übermässigen Vergütungen entschieden haben, und wie viel Prozent haben sich für eine prospektive Abstimmung entschieden? Welches Vorgehen wurde von den börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften gewählt?<\/p><p>3. Wie wird kontrolliert, ob es sich um zulässige Vergütungen nach den Artikeln 20 und 21 der VegüV handelt? Gibt es Kontrollmechanismen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>4. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Bestimmungen über die unzulässigen Vergütungen und Abgangsentschädigungen gemäss Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht mithilfe von vorgeschobenen Konkurrenzverbotsklauseln oder Verwaltungsratsmandaten umgangen werden? Wie stellt er zudem sicher, dass Antrittsprämien, insbesondere die Entschädigung nachgewiesener Nachteile, die einer Person aufgrund ihres Stellenwechsels entstehen, Ersatzprämien (Replacement Awards) oder Unterzeichnungsprämien (Sign-on Bonuses) nicht genutzt werden, um die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung oder die VegüV zu umgehen?<\/p><p>5. Hat das Nichteinhalten der Bestimmungen der VegüV bereits zu einem Strafverfahren im Sinne von Artikel 24 VegüV geführt? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>6. Welche Wirkung wird das Rundschreiben 2010\/1 der Finma auf die übermässigen Vergütungen der Bankinstitute haben? Über welche Mittel verfügt die Finma, um die Einhaltung des Erlasses sicherzustellen und Verstösse zu sanktionieren? <\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung (Minder-Initiative)"}],"title":"Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung (Minder-Initiative)"}