﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163398</id><updated>2025-11-14T08:29:47Z</updated><additionalIndexing>2811</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3096</code><gender>f</gender><id>4174</id><name>Steinemann Barbara</name><officialDenomination>Steinemann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-06-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5004</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-09-30T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-08-17T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-06-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-09-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3096</code><gender>f</gender><id>4174</id><name>Steinemann Barbara</name><officialDenomination>Steinemann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.3398</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Staatssekretariat für Migration (SEM) widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft namentlich in Fällen der sogenannten freiwilligen Unterschutzstellung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes mit Verweis auf Bestimmungen der Flüchtlingskonvention). Reist ein Flüchtling in sein Heimatland, so gilt dies als starkes Indiz dafür, dass diese Person dort nicht mehr verfolgt ist bzw. keine Furcht vor Verfolgung mehr haben muss. Entsprechend hält der schweizerische Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge fest, dass dieser nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt. Die Reiseausweise für Flüchtlinge müssen im Rahmen der Verlängerung bzw. Neuausstellung jeweils zusammen mit dem Gesuch dem SEM retourniert werden. Die Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie kann aber in begründeten Fällen - beispielsweise wenn der konkrete Verdacht auf Heimatreisen besteht - verkürzt werden (vgl. insbesondere Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen). Das SEM überprüft die Einträge in den Reiseausweisen von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen damit regelmässig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Reiseausweise für Flüchtlinge werden darüber hinaus auch im Rahmen der Aus- bzw. Einreisekontrolle überprüft. Dabei stossen die Grenzkontrollorgane allerdings äusserst selten auf Stempelungen, die eine Heimatreise belegen würden. Solche Stempelungen lassen sich vermeiden, indem sich Heimatreisende beim Überschreiten der Grenze zu ihrem Heimatland mit einem anderen - etwa mit einem heimatstaatlichen - Reisedokument ausweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wird im Rahmen der Prüfung des Reiseausweises durch das SEM oder aufgrund eines Rapports der zuständigen Grenzkontrollbehörde eine Heimatreise festgestellt oder liegt der Verdacht nahe, so leitet das SEM ein Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ein. Solche Verfahren werden auch aufgrund von Meldungen der kantonalen Migrationsbehörden eingeleitet, wenn diese im Rahmen ihrer Aufgaben von möglichen Heimatreisen Kenntnis erlangen. Im Jahr 2015 wurde in 189 Fällen die Flüchtlingseigenschaft widerrufen, weil sich ein Flüchtling unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zurzeit befindet sich der Vorentwurf zu einer Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in der Vernehmlassung, welcher das Reiseverbot für Flüchtlinge in den Heimat- oder Herkunftsstaat ausdrücklich im Gesetz verankert und dessen Durchsetzbarkeit erhöhen soll. So sieht dieser vor, dass das SEM bei einem begründeten Verdacht auf Missachtung des Heimatreiseverbots ein Reiseverbot für alle Flüchtlinge aus demselben Herkunftsstaat auch für andere Staaten, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaates oder für Transitstaaten, erlassen kann. Liegen wichtige Gründe für eine Reise in den betreffenden Drittstaat vor, kann das SEM eine solche Reise ausnahmsweise bewilligen. Zudem soll die Beweislast umgekehrt werden: In Zukunft soll die gesetzliche Vermutung gelten, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben. Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis am 13. Oktober 2016.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Kürzlich berichtete der norwegische Rundfunksender NRK über Asylanten, welche in ihre Herkunftsländer reisen, just dorthin, wo sie angegeben haben, verfolgt zu sein. Darunter seien insbesondere auch Eritreer mit Asylstatus in der Schweiz, welche anlässlich des Jubiläums der Unabhängigkeit ins Heimatland reisen. Die Schweizer Medien haben diese Mitteilung aufgenommen, wobei sich auch das Staatssekretariat für Migration zu allfälligen und vermuteten Missbrauchsfällen vernehmen liess.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Reisen in die Heimat bei gleichzeitig gewährtem Asylstatus führen zu einer stossenden Widersprüchlichkeit. Dabei ist eine Überprüfung und Verhinderung dieses Missstandes sehr einfach, denn jedes Überschreiten der Schengen-Grenze hat einen Eintrag im Pass zur Folge, ganz gleich, ab welcher Destination geflogen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Viele Sozialämter lassen sich einmal pro Jahr den Pass der Leistungsbezüger am Schalter der Gemeinde zeigen, um sicherzustellen, dass diese nicht ins Ausland gereist sind und während dieser Zeit dennoch Fürsorgegelder bezogen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Pflicht ist aus Gründen der Glaubwürdigkeit des Asylwesens und angesichts der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Asylpolitik dringend geboten. Ein Unterlassen dieser einfachen Überprüfungsmassnahme würde von Fahrlässigkeit zeugen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Welche Behörden auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene überprüfen regelmässig die Einträge der Pässe bzw. der entsprechenden Dokumente der Personen aus dem Asylbereich?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Überprüfung der Auslandreisen von Personen aus dem Asylbereich</value></text></texts><title>Überprüfung der Auslandreisen von Personen aus dem Asylbereich</title></affair>