﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163436</id><updated>2023-07-28T05:13:13Z</updated><additionalIndexing>1211;1236</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-06-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5004</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2018-03-15T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2016-08-31T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-06-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2018-03-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>3099</code><gender>m</gender><id>4177</id><name>Walliser Bruno</name><officialDenomination>Walliser</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>16.3436</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Nach heutigen gesetzlichen Bestimmungen muss und darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Anhörungen und Befragungen summarisch zusammenfassen. Dass summarische Zusammenfassungen lückenhaft und subjektiv sein können und vielfach auch sind, liegt in der Natur der Sache. Sie helfen aber kaum, wenn ein Entscheid an die nächste Instanz weitergezogen wird. Wichtige Details sind nicht erfasst, und Befragungen und Anhörungen müssen nochmals durchgeführt werden. Insbesondere Kindern sind mehrere Befragungen in gleicher Sache nicht zumutbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb soll das Gesetz so geändert werden, dass in der Regel Wortprotokolle erstellt werden müssen. Mit Unterstützung der heutigen technischen Mittel ist die Erstellung eines Wortprotokolls nicht aufwendiger als eine summarische Zusammenfassung. Denn bei summarischen Zusammenfassungen muss erfahrungsgemäss viel Zeit für die richtige Wortwahl und die Trennung zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem investiert werden. Zudem können so weitere Befragungen und Anhörungen vermieden werden. Kommt hinzu, dass mit Wortprotokollen viele Einwände der Betroffenen und Befragten vermieden werden können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die bundesrechtlichen Vorgaben an das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) sind bewusst nur sehr rudimentär geregelt. Normiert sind vor allem grundlegende Verfahrensfragen, welche im Interesse der Verwirklichung des materiellen Rechts einer einheitlichen Regelung unterstellt worden sind. Das Gesetz sieht in Bezug auf die Protokollierung einzig in Artikel 314a ZGB für die Kindesanhörung vor, dass das Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festhält. Im Übrigen sind die kantonalen Verfahrensbestimmungen massgebend und, soweit diese nichts anderes bestimmen, gemäss Artikel 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Gemäss Artikel 235 Absatz 2 ZPO sind Ausführungen tatsächlicher Natur "dem wesentlichen Inhalt nach" zu protokollieren; Entsprechendes gilt für die Protokollierung der Zeugenaussagen (Art. 176 Abs. 1 ZPO) sowie für die Parteibefragung und die Beweisaussage (Art. 193 ZPO). Selbstverständlich steht es der Behörde frei, im Einzelfall oder regelmässig ein wörtliches Protokoll zu erstellen, wenn sie dies als notwendig erachtet. Der Entscheid soll unter Abwägung der Bedürfnisse sowie des zu erwartenden Aufwandes erfolgen. Diese Regelung hat sich, soweit ersichtlich, bewährt; wenn in Einzelfällen tatsächlich Protokolle erstellt wurden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprachen, muss mittels einer Beschwerde oder allenfalls über die Aufsichtsbehörde eine Lösung gefunden werden. Nicht gerechtfertigt erscheint es dagegen, aufgrund von Einzelfällen die bundesrechtlichen Anforderungen generell zu erhöhen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass bei Anhörungen und Befragungen von Kindern und Erwachsenen in der Regel Wortprotokolle erstellt werden müssen. Summarische Zusammenfassungen sollen nur ausnahmsweise und nach den im Gesetz festgelegten Kriterien zulässig sein.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kesb. Rechtsgarantie</value></text></texts><title>Kesb. Rechtsgarantie</title></affair>