{"id":20163464,"updated":"2023-07-28T05:21:37Z","additionalIndexing":"15;52;2831","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-09-07T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1465941600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1475186400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3062,"gender":"m","id":4156,"name":"Buffat Michaël","officialDenomination":"Buffat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3074,"gender":"m","id":4161,"name":"Glarner Andreas","officialDenomination":"Glarner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3464","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Internet und in den sozialen Netzwerken wird man ständig mit unerträglichen Bildern von rituellen Halalschlachtungen konfrontiert, deren Grausamkeit unter anderem alle diejenigen schockiert, die sich für den Tierschutz einsetzen. <\/p><p>Den Aussagen gewisser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zufolge könnte Halalfleisch ausserdem Gesundheitsrisiken bergen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. In der Schweiz ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) untersagt. Dieses Verbot gilt auch für das rituelle Schlachten von Tieren, das sogenannte Schächten. Demgegenüber verbieten wichtige Vorschriften der jüdischen und islamischen Religion die Betäubung des Tieres vor dem Blutentzug. Der hohe Stellenwert der Glaubens- und Gewissensfreiheit rechtfertigt es, die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch zu ermöglichen, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten (Art. 14 Abs. 1 TSchG). Die Schlachtviehverordnung (SR 916.341) regelt Einfuhr und Verkauf von geschächtetem Fleisch. So werden in den Zollkontingenten bestimmte Teilmengen für Koscher- bzw. Halalfleisch ausgeschieden, und dieses darf nur über vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannte Verkaufsstellen vertrieben werden. Damit wird der Glaubens- und Gewissensfreiheit Rechnung getragen und gleichzeitig eine Kontrolle über die importierten Mengen ausgeübt.<\/p><p>2. Aus lebensmittelhygienischer und aus tierschutzrechtlicher Sicht besteht kein Unterschied zwischen Koscher- und Halalfleisch.<\/p><p>3. Dem Bundesrat sind keine Staaten bekannt, welche Import und Vertrieb von Halalfleisch verbieten. Die EU-Mitgliedstaaten, die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika, Indien, China und Japan sowie die meisten südamerikanischen Länder lassen nicht nur Import und Vertrieb von Halalfleisch zu, sondern kennen mehrheitlich auch kein Schächtverbot.<\/p><p>4. Nach Lehre und Rechtsprechung würde die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK) in unverhältnismässiger Weise beschränkt, wenn sowohl die Herstellung als auch der Import von geschächtetem Fleisch verboten würden (vgl. z. B. das Urteil des Bundesgerichtes 2C-89\/2007, E. 7 und 8, mit Hinweisen auf die Lehre und auf die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative \"für einen zeitgemässen Tierschutz\", BBl 2004 3289). Ausserdem verstossen Importverbote, die nicht gesundheitspolizeilich motiviert sind, grundsätzlich gegen das WTO-Abkommen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Ist es konsequent und hinnehmbar, dass in der Schweiz zwar die rituelle Schlachtung gesetzlich verboten ist, gleichzeitig aber die Einfuhr und die Vermarktung von solchem Fleisch erlaubt sind? <\/p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es zwischen Halal- und Koscherfleisch einen Unterschied gibt hinsichtlich der Schlachtmethode, dies mit Blick auf die Tierschutzgesetzgebung (insbesondere Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, der die Schlachtung von Säugetieren verbietet, wenn sie vorher nicht betäubt wurden), aber auch aus gesundheitlicher Sicht?<\/p><p>3. Gibt es Länder, die die Einfuhr und die Vermarktung von Halalfleisch verbieten, und wenn ja, welche?<\/p><p>4. Welche juristischen Hindernisse könnten gegebenenfalls einem solchen Verbot in der Schweiz entgegenstehen?  <\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einfuhr von Fleisch von Tieren, die auf eine in der Schweiz verbotene Weise geschlachtet wurden"}],"title":"Einfuhr von Fleisch von Tieren, die auf eine in der Schweiz verbotene Weise geschlachtet wurden"}