{"id":20163479,"updated":"2023-07-28T05:16:52Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3063,"gender":"m","id":4157,"name":"Bühler Manfred","officialDenomination":"Bühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-08-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1466028000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1475186400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3063,"gender":"m","id":4157,"name":"Bühler Manfred","officialDenomination":"Bühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3479","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat hat die Rahmenbedingungen betreffend Revision der Tarifstruktur Tarmed und deren Genehmigung durch den Bundesrat wiederholt kommuniziert (siehe Antwort vom 28. Mai 2015 auf die Interpellation Weibel 15.3182). Eine dieser auf dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) basierenden Rahmenbedingungen besagt, dass die revidierte Tarifstruktur dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen muss. Dies bedeutet, dass bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren dürfen. Sind für die OKP insgesamt belegbare Kostensteigerungen unausweichlich, so müssen sich diese aus Gründen der wirtschaftlichen Tragbarkeit für das Gesamtsystem in einem sehr engen Rahmen bewegen. Eine Tarifstruktur, die diese Rahmenbedingung nicht erfüllt, kann vom Bundesrat nicht genehmigt werden. Die Tarifpartner müssen daher im Falle der Einreichung eines Antrages auf Genehmigung in einem ersten Schritt aufzeigen, dass in einer statischen Sicht das Taxpunktvolumen bei gleicher Leistung und Qualität nicht ansteigt (Vergleich Taxpunktvolumen alt mit Taxpunktvolumen neu). Zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung müssen sie zudem ein Konzept für die Einführungszeit der neuen Tarifstruktur einreichen, welches aufzeigt, wie bei der effektiven Anwendung der Tarifstruktur die Wirtschaftlichkeit sichergestellt werden soll.<\/p><p>2.\/3. Der Normierungsfaktor ist ein Element, welches die Tarifpartner eingeführt haben, damit die revidierte Tarifstruktur Tarmed den gesetzlichen Vorgaben, die durch den Bundesrat kommuniziert wurden, entspricht. Da die Tarifpartner per Ende Juni 2016 keine neue Tarifstruktur Tarmed zur Genehmigung durch den Bundesrat eingereicht haben, hat ihnen das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Frist bis Ende Oktober 2016 eingeräumt, um sich doch noch auf eine genehmigungsfähige Tarifstruktur zu einigen. Da die Verhandlungen zurzeit noch im Gange sind, kann sich der Bundesrat unter Beachtung der Tarifautonomie zu dieser Frage noch nicht äussern.<\/p><p>In seiner Strategie Gesundheit 2020 hat sich der Bundesrat für eine Stärkung der Pauschalabgeltungen gegenüber den Einzelleistungstarifen ausgesprochen. Bei der Pauschalabgeltung steht für die Leistungserbringer nicht der Anreiz, möglichst viele Leistungen zu erbringen, im Vordergrund, sondern das Erreichen des gewünschten Effekts durch den optimalen Einsatz der Leistungen innerhalb der Pauschale. Die aktuelle Gesetzgebung lässt jedoch den Einzelleistungstarif nach wie vor zu. Weil der Grundsatz der Tarifautonomie gilt, kann der Bundesrat den Tarifpartnern nicht vorschreiben, welche der nach dem Gesetz möglichen Tarifarten (Zeittarif, Einzelleistungstarif, Pauschaltarif) sie wählen.<\/p><p>4. Nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG kann der Bundesrat Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Artikels setzt voraus, dass eine Tarifstruktur besteht. Mit der Kündigung des Rahmenvertrages inklusive Anhänge zwischen Santésuisse und H plus vom 13. Mai 2012 durch H plus auf Ende 2016 droht im Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungen jedoch ein vertrags- bzw. tarifstrukturloser Zustand per 1. Januar 2017. Einigen sich die Tarifpartner nicht darauf, die bestehende Tarifstruktur zumindest befristet zu verlängern, wird der Bundesrat in einem ersten Schritt zunächst die bisher gültige Tarifstruktur in einer Verordnung festlegen müssen, um einen vertragslosen Zustand zu verhindern. Die Tarifpartner haben wie bereits erwähnt vom EDI eine Frist bis Ende Oktober 2016 erhalten, um sich auf eine genehmigungsfähige Tarifstruktur zu einigen oder zumindest gemeinsam oder auch individuell Vorschläge zur Anpassung der in der aktuellen Tarifstruktur übertarifierten Bereiche einzureichen. Für den Fall, dass die Tarifpartner bis Ende Oktober 2016 keinen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung einer gesamt- oder zumindest teilrevidierten Tarifstruktur einreichen, ist das Bundesamt für Gesundheit als zuständiges Fachamt beauftragt, Anpassungen an der bisher gültigen Tarifstruktur vorzubereiten und dem Bundesrat zur Verabschiedung vorzulegen.<\/p><p>5. Im Sinne des Vorrangs der Tarifautonomie sollte eine komplett neue, noch nie angewandte Tarifstruktur nicht vom Bundesrat festgelegt werden müssen. Der Bundesrat verfügt zudem nicht über die nötigen Datengrundlagen zur Ausarbeitung einer totalrevidierten Tarifstruktur, ebenso wenig verfügt er über eine gesetzliche Grundlage, um die Lieferung der Datengrundlagen ausserhalb eines Genehmigungsverfahrens einfordern zu können. Er kann jedoch einzelne Positionen oder Teilbereiche der Tarifstruktur gezielt anpassen. Im Vordergrund stehen dabei medizinische Leistungen, die aktuell als übertarifiert erachtet werden.<\/p><p>6. Bei der Anwendung seiner Kompetenzen beachtet auch der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen und wird einen möglichen Eingriff so gestalten, dass die Tarifstruktur sachgerechter wird und keine Mehrkosten entstehen. Die tatsächliche Umsetzung der vom Bundesrat verordneten Anpassungen wird Sache der Tarifpartner sein. Die Versicherer haben darüber hinaus im Rahmen der Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle der ihnen eingereichten Rechnungen die Aufgabe, aus Falschabrechnung entstandene Mehrkosten zu verhindern.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die neue Tarifstruktur Tarmed bzw. ATS-TMS soll von den Tarifpartnern bis zum 30. Juni 2016 beim Bundesrat zur Genehmigung eingereicht werden. Heute beziffern sich die Kosten der Ärzteleistungen in der Praxis bzw. den Spitalambulatorien auf rund 11 Milliarden Franken. Aufgrund der unterschiedlichen Positionierung sowohl seitens der Leistungserbringerverbände als auch der Kostenträger ist es bis heute ungewiss, ob überhaupt und wer die Tarifstruktur schlussendlich zur Genehmigung einreichen wird. Zudem war den Medien zu entnehmen, dass allein die Anpassung der Tarifstruktur zu Mehrkosten in der Grössenordnung von rund 4 Milliarden Franken zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) führt. Dies entspricht neben der bereits hohen, vor allem mengenbedingten jährlichen Kostenerhöhung von durchschnittlich rund 5 Prozent im Bereich der Ärzteleistungen in der Praxis bzw. den Spitalambulatorien einer Prämienerhöhung von 500 Franken pro Versicherten und Jahr.<\/p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wird er die neue Tarifstruktur Tarmed genehmigen, wenn diese Mehrkosten zulasten der OKP verursacht?<\/p><p>2. Die Mehrkosten von rund 4 Milliarden Franken sind gemäss den Ausführungen von verschiedener Seite allein der Tarifstrukturrevision zuzuschreiben (Aktualisierung der Kostenmodelle). Mithilfe eines Normierungsfaktors soll die Tarifstruktur kostenneutral eingeführt werden können (statische Kostenneutralität).<\/p><p>2.1. Wie gedenkt er bei der Einführung der neuen Struktur und mittelfristig mit diesem Normierungsfaktor umzugehen?<\/p><p>2.2. Wie verhält es sich mit den Mehrkosten, welche aufgrund der in einem Einzelleistungstarif bestehenden Fehlanreize entstehen?<\/p><p>3. Ist ein Einzelleistungstarif aufgrund der Fehlanreize und unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung im Arzt- und spitalambulanten Bereich überhaupt noch zeitgemäss?<\/p><p>4. Gedenkt er, von seiner subsidiären Kompetenz (Art. 43 Abs. 5bis KVG) Gebrauch zu machen, und wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?<\/p><p>5. Verfügt das Bundesamt für Gesundheit über das notwendige Know-how und die personellen Ressourcen, um eine eigene Tarifstruktur zu erarbeiten und dann zu verfügen?<\/p><p>6. Inwieweit haftet der Bund für Mehrkosten, welche sich aufgrund einer mit Mängeln in sachlich-medizinischer Hinsicht bzw. bezüglich Unwirtschaftlichkeit behafteten, von ihm hoheitlich erlassenen Tarifstruktur ergeben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision der Tarifstruktur Tarmed"}],"title":"Revision der Tarifstruktur Tarmed"}