{"id":20163480,"updated":"2023-07-28T05:16:36Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3063,"gender":"m","id":4157,"name":"Bühler Manfred","officialDenomination":"Bühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-09-07T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1466028000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1475186400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3063,"gender":"m","id":4157,"name":"Bühler Manfred","officialDenomination":"Bühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3480","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Seit der Bundesrat am 18. Dezember 2015 die Verlängerung der Tarifstruktur für die Physiotherapie bis zum 30. September 2016 genehmigt hat, pflegt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen regelmässigen Austausch mit den Tarifpartnern. Diese haben das Amt namentlich in einem Schreiben von Physioswiss vom 25. Mai 2016 darüber informiert, dass die neue Tarifstruktur, an der sie seit mehreren Jahren arbeiten, dem Bundesrat nicht innert einer Frist vorgelegt werden kann, die ein Inkrafttreten per 1. Oktober 2016 ermöglicht. Anfang Juni 2016 hat das BAG die Tarifpartner daher zum wiederholten Male dazu aufgefordert, gemeinsam eine Übergangslösung zu vereinbaren, die für die Branche eine gültige einheitliche Tarifstruktur ab Oktober 2016 einführt, bis die neue Tarifstruktur vorliegt, und diese Lösung dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Partner konnten jedoch die Frist vom 15. Juli 2016, die das BAG ihnen gesetzt hatte, nicht einhalten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 hat Physioswiss (mit Aspi) dem Bundesrat eine revidierte Tarifstruktur für die Physiotherapie unterbreitet und ihn ersucht, diese mit Inkraftsetzung per 1. Oktober 2016 oder subsidiär per 1. Januar 2017 festzulegen. Mit Schreiben vom 15. August 2016 haben H plus und Curafutura dem Bundesrat einen Tarifvertrag mit einer revidierten Tarifstruktur für die Physiotherapie zur Genehmigung unterbreitet. Da die übrigen Tarifpartner diesen Tarifvertrag nicht mitunterzeichnet haben, kann der Bundesrat diesen nicht als gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Tarifstruktur genehmigen.<\/p><p>2.\/4. Da derzeit eine gemeinsame Einigung zwischen den Tarifpartnern für den Zeitraum nach dem 30. September 2016 fehlt, hat die Bundesverwaltung Arbeiten aufgenommen, um die einheitliche Tarifstruktur für die Physiotherapie nach Artikel 43 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in einer Bundesratsverordnung festzulegen. Sie prüft insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen man die heutige Tarifstruktur als Übergangslösung festlegen könnte, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, bis eine neue vertraglich festgelegte Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt wird. Die Gültigkeitsdauer dieser Festlegung ist noch zu bestimmen. Die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgesehene Tarifautonomie lässt den Tarifpartnern jedoch jederzeit die Möglichkeit, dem Bundesrat eine vertragliche Lösung zur Genehmigung vorzulegen.<\/p><p>3. Die Situation bei der Tarifstruktur für die Physiotherapie ändert nichts daran, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten physiotherapeutischer Leistungen übernimmt, wenn sie auf ärztliche Verordnung erbracht werden. Sollte es so weit kommen, dass die Physiotherapie über keine gültige einheitliche Tarifstruktur verfügt, aufgrund derer die Taxpunktwerte kantonal festgelegt werden können, hätten die Tarifpartner (subsidiär die Kantone gemäss Art. 47 KVG) noch die Möglichkeit, andere Tarifformen wie Pauschal- oder Zeittarife zu vereinbaren (Art. 43 Abs. 2 KVG). Wie weiter oben bereits erwähnt, hat die Bundesverwaltung zur Vermeidung eines tarifstrukturlosen Zustands parallel zum Austausch mit den Tarifpartnern bereits die nötigen Arbeiten aufgenommen, um möglichst bald eine einheitliche Tarifstruktur für die Physiotherapie festlegen zu können. Der Bundesrat hat nicht die Kompetenz, den Vertrag vom 1. Februar 2015 nach dessen Ablauf am 30. September 2016 per Verfügung zu verlängern. Er ist daher darauf bedacht, seine Kompetenzen nach Artikel 43 Absatz 5 KVG zu nutzen, um zu gewährleisten, dass es nach diesem Datum eine gültige einheitliche Tarifstruktur für die Physiotherapie gibt.<\/p><p>5. Die Bedingungen für die neue Tarifstruktur der Physiotherapie entsprechen grundsätzlich den Rahmenbedingungen, die der Bundesrat für die Revision der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen Tarmed vorgegeben hat (vgl. Stellungnahme zur Interpellation Weibel 15.3182). Sie sind den Tarifpartnern in der Physiotherapie bekannt, da sie ihnen im Rahmen der Genehmigung der verschiedenen seit 2011 abgeschlossenen Verträge über die einheitliche Tarifstruktur für die Physiotherapie sowie in den vom BAG regelmässig organisierten Sitzungen mehrmals mitgeteilt wurden. Diese Bedingungen verlangen insbesondere, dass die neue Tarifstruktur auf aktuellen Daten zu den physiotherapeutischen Leistungen beruht und dass der entsprechende Antrag zur Genehmigung durch den Bundesrat zusammen mit einer vollständigen und transparenten Dokumentation eingereicht wird. Die Dokumentation muss belegen, dass die Vorgaben des KVG, namentlich das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, berücksichtigt wurden. Aufgrund von Artikel 43 Absatz 5 KVG, wonach die Tarifstruktur gesamtschweizerisch einheitlich festzulegen ist, müssen ausserdem ein massgeblicher Teil bzw. die Mehrheit der Leistungserbringer der Branche sowie bezüglich der Versicherer eine Mehrheit der Versicherten dem Tarifvertrag angeschlossen sein. Zudem muss der Antrag zur Genehmigung genügend im Voraus eingereicht werden, damit das Genehmigungsverfahren vor dem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, der für die Inkraftsetzung des unterbreiteten Vertrags vorgesehen ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit Entscheid vom 18. Dezember 2015 hat der Bundesrat der Verlängerung der aktuell gültigen Tarifstruktur für die Physiotherapie bis Ende September 2016 zugestimmt. Gleichzeitig hat er die Tarifpartner eingeladen, ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Tarifstruktur zur Genehmigung zu unterbreiten.<\/p><p>In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Hat er Kenntnis über den Stand der Arbeiten, und kann die von ihm gesetzte Frist von den Tarifpartnern eingehalten werden?<\/p><p>2. Falls die Tarifpartner sich bis zum 30. September 2016 nicht einigen können, wird er die Gültigkeit der aktuellen Tarifstruktur nochmals verlängern? Wenn ja, bis wann und für welche Dauer?<\/p><p>3. Ohne geltende Tarifstruktur können die von den Physiotherapeuten erbrachten Leistungen gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nicht mehr zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Bedarf es zur Verlängerung der aktuellen Tarifstruktur zwingend eines Gesuches der Tarifpartner, oder kann er von sich aus über die Verlängerung der bestehenden Struktur entscheiden?<\/p><p>4. Wenn es keine Einigung gibt, wird er gestützt auf Artikel 43 Absatz 5bis KVG von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen?<\/p><p>5. Welche Bedingungen knüpft er an eine neue Tarifstruktur?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Tarifstruktur für die Physiotherapie"}],"title":"Tarifstruktur für die Physiotherapie"}