﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163487</id><updated>2023-07-28T14:50:14Z</updated><additionalIndexing>2841</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2641</code><gender>m</gender><id>1162</id><name>Kuprecht Alex</name><officialDenomination>Kuprecht</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2016-06-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5004</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2016-09-21T00:00:00Z</date><text>Zuweisung an die zuständige Kommission zur Vorberatung</text><type>66</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2017-10-16T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2016-08-31T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>SGK-SR</abbreviation><id>19</id><name>Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR</name><abbreviation1>SGK-S</abbreviation1><abbreviation2>SGK</abbreviation2><committeeNumber>19</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2016-09-30T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-06-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-10-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2667</code><gender>m</gender><id>3831</id><name>Bischofberger Ivo</name><officialDenomination>Bischofberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2780</code><gender>m</gender><id>4064</id><name>Eder Joachim</name><officialDenomination>Eder</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2774</code><gender>m</gender><id>4068</id><name>Eberle Roland</name><officialDenomination>Eberle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2769</code><gender>f</gender><id>4062</id><name>Keller-Sutter Karin</name><officialDenomination>Keller-Sutter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3047</code><gender>m</gender><id>4145</id><name>Hösli Werner</name><officialDenomination>Hösli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2641</code><gender>m</gender><id>1162</id><name>Kuprecht Alex</name><officialDenomination>Kuprecht</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.3487</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das Tarif- und Preisbildungssystem im schweizerischen Gesundheitswesen ist heterogen und unübersichtlich. Während die kostenintensivsten Tarife wie Tarmed und DRG in Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern ermittelt werden, legt der Staat die Arzneimittelpreise auf Gesuch hin in der Spezialitätenliste fest, wobei immerhin noch ein Rechtsmittel möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Bereich der Labormedizin werden Tarife einseitig und ohne Rekursmöglichkeiten in einer Verordnung, der Analysenliste, festgelegt, was rechtsstaatlich fragwürdig ist. Die Gründe hierfür sind unklar. Ausserdem nehmen Anpassungen der Analysenliste sehr viel Zeit in Anspruch, was sich innovationsfeindlich auswirkt. Nach eigenen Angaben des Bundesamtes für Gesundheit beansprucht dies durchschnittlich 22 Monate.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obwohl die Laboranalysen nur einen relativ geringen Teil der gesamten Gesundheitskosten ausmachen, haben sie hohen Einfluss auf Qualität und Kosten der nachfolgenden Leistungen. Analysen auf dem neuesten medizinischen Stand tragen in erheblichem Masse dazu bei, unnötige und falsche Therapien zu verhindern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit vielen Jahren versucht der Verordnunggeber, die Analysenliste totalzurevidieren, definitive Resultate liegen aber bis heute nicht vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da auch bei der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) seit Jahren Handlungsbedarf im Sinne einer Totalrevision besteht, könnte die Rechtsnatur beider Tarife zusammen geändert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus verschiedenen Gesprächen ist mir bekannt, dass mehrere Organisationen, darunter vor allem der Verband der medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH), eine Änderung sehr begrüssen würden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hatte bereits im Rahmen der Stellungnahme zur Motion Hess Lorenz 16.3193 Gelegenheit, auf dasselbe Anliegen einzugehen und Folgendes festzuhalten: Die geltende Regelung sieht nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Liste der durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zu vergütenden Laboranalysen erlässt und dabei auch den Tarif festsetzt. Wie für alle im Rahmen der OKP vergüteten Leistungen müssen die Laboranalysen die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen (Art. 32 Abs. 1 KVG), und es gelten dieselben Bedingungen wie für alle anderen Tarife, nämlich die Übereinstimmung mit Gesetz, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Grundlage für die Bewertung des Tarifs einer Analyse bilden deren Gestehungskosten. Der Tarif jeder Analyse berücksichtigt Personalaufwand und Materialkosten der verschiedenen Teilprozesse bei effizienter Erbringung in der notwendigen Qualität. Der Prozess zur Anpassung der Analysenliste dauert in der Regel 9 bis 12 Monate.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Tarif kommt einzig bei ambulanter Behandlung zur Anwendung. Bei stationärer Behandlung sind die Analysenleistungen grundsätzlich in der Pauschale inbegriffen. Es gibt vier Kategorien von Laboratorien mit teilweise unterschiedlichen Kostenstrukturen: ärztliches Praxislabor, Offizin des Apothekers oder der Apothekerin, Spitallabor und Privatlabor. Vertraglich können die Versicherer mit den Leistungserbringern bereits heute tiefere Ansätze vereinbaren, gelten doch die Tarifansätze der Analysenliste wie auch die Preise der Arzneimittel als Höchstansätze für die Verrechnung der Leistungen. Dem Bundesrat sind keine entsprechenden Regelungen bekannt. Die Analysenliste wurde im Jahr 2009 totalrevidiert. Das damalige Revisionsprojekt bestand aus zwei Teilen: einerseits die Neutarifierung der Analysen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, andererseits der Aufbau einer pflegbaren, automatisierbaren Datenbank, was zu einer Qualitäts- und Effizienzsteigerung führen sollte. Einzig der zweite Aspekt ist noch nicht in gewünschtem Ausmass erreicht und wird im Rahmen eines BAG-Projektes nochmals aufgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch im Fall einer Tariffreigabe wäre es die Aufgabe des Bundes, die Analysen auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen und in einer Positivliste festzulegen, welche Analysen von der OKP zu vergüten sind. Für die vertragliche Festlegung von Tarifen müssten durch die Versicherer respektive die beiden Versichererverbände mit einer Vielzahl von Leistungserbringern Verhandlungen geführt werden. Angesichts der Vielzahl sehr unterschiedlicher Leistungserbringer im Laborbereich und auch mehrerer Verhandlungspartner seitens Versicherer ist es fraglich, ob durch diese Kompetenzverschiebung ein einheitlicher Tarif nach KVG zustande kommt und ob Anpassungen schneller möglich sind, als dies heute der Fall ist. Schwierigkeiten in Tarifpartnerschaften tauchten in der Vergangenheit mehrfach auf wie beispielsweise beim Tarmed oder bei der Physiotherapie. Insbesondere die Tarmed-Tarifstruktur ist seit Jahren revisionsbedürftig, die Tarifpartner haben aber bis heute keinen Konsens gefunden. Im Prozess der Festlegung des Tarifes in der Analysenliste sind die verschiedenen Interessenverbände bereits in der beratenden Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände einbezogen und gemeinsam an der Beratung beteiligt. Der Prozess kann daher weder als rechtsstaatlich fragwürdig noch als intransparent für die interessierten Kreise bezeichnet werden. Vielmehr werden sie nicht nur bei der Vorbereitung der Tariffestsetzung einbezogen, sie können auch jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Analysenliste stellen und haben die Möglichkeit, im obenbeschriebenen Rahmen selbst Tarifverträge zu schliessen. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, dass die bisherige schlanke Regelung für die Tariffestsetzung der Laboranalysen beibehalten wird.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass die Tarife von Analysen durch medizinische Labors künftig - analog Tarmed und DRG - durch die Tarifpartner verhandelt werden. Ein Vertragszwang im Laborbereich ist aufzuheben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Innovationshemmende und rechtsstaatlich fragwürdige Tarife verändern. Einführung der Vertragsfreiheit bei den Labortarifen</value></text></texts><title>Innovationshemmende und rechtsstaatlich fragwürdige Tarife verändern. Einführung der Vertragsfreiheit bei den Labortarifen</title></affair>