{"id":20163502,"updated":"2023-07-28T05:08:45Z","additionalIndexing":"09;15;1236;08","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":3094,"gender":"f","id":4199,"name":"Seiler Graf Priska","officialDenomination":"Seiler Graf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-02-28T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-09-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der 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Zudem beschreibt der Bundesrat in seiner Antwort eindrücklich die bedenkliche Lage in Saudi-Arabien: \"Die Menschenrechtslage in Saudi-Arabien ist nach wie vor unbefriedigend. Menschenrechte werden systematisch und schwerwiegend verletzt. Die Anzahl Todesurteile ist deutlich angestiegen, die Pressefreiheit sowie das Recht auf Versammlung sind stark eingeschränkt, und die Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet.\"<\/p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid des Bundesrates vom 20. April 2016, Waffenexporte nun doch in die Krisenregion am Golf zuzulassen und die Kriegsallianz aufzurüsten, absolut nicht nachvollziehbar und skandalös. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Genehmigung des Vertrages über den Waffenhandel 2014 klar und deutlich festgehalten: \"Des Weiteren sind gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und d KMV Auslandgeschäfte ausgeschlossen, wenn sich das Bestimmungsland an einem bewaffneten Konflikt beteiligt oder wenn ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden.\" Diese Zusicherung darf jetzt nicht gebrochen werden.<\/p><p>Das Kriegsmaterialgesetz sieht an zahlreichen Stellen vor, dass einmal erteilte Bewilligungen suspendiert oder widerrufen werden können, wenn sich die Umstände verändert haben (Art. 11.2, 16.2, 16b.2, 19, 23). Namentlich Artikel 19, \"Geltung\", hält klar und deutlich fest:<\/p><p>\"Abs. 1<\/p><p>Die Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind befristet.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, können sie suspendiert oder widerrufen werden.\"<\/p><p>Was, wenn nicht dieser schreckliche Krieg, ist ein \"ausserordentlicher Umstand\"?<\/p><p>Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen sind nicht mehr gegeben. Sie müssen gegenüber allen Ländern widerrufen werden, die in den Jemen-Konflikt verwickelt sind. Ein weiterer Widerrufungsgrund besteht darin, dass viele dieser Länder auch in Syrien verdeckte Kriegsparteien sind und systematisch die Menschenrechte verletzen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 16.3203 festgehalten hat, ist er weiterhin besorgt über die katastrophale humanitäre Lage in Jemen und verfolgt die dortige Situation und jene auf der arabischen Halbinsel aufmerksam, namentlich unter den Aspekten der regionalen Stabilität, der humanitären Situation, der Respektierung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, der Gefahren des Terrorismus sowie der Proliferation von Waffen. Er nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die am 10. April begonnene Waffenruhe beendet wurde und die unter der Leitung der Uno stehenden Jemen-Gespräche zum Stillstand gekommen sind. Er ruft die Parteien dazu auf, das humanitäre Völkerrecht zu respektieren und eine politische Lösung des Konflikts mit Entschlossenheit voranzutreiben. Der Bundesrat beurteilt Ausfuhrgesuche weiterhin im Einzelfall auf Grundlage der Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT).<\/p><p>Zur Einhaltung von Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511):<\/p><p>Der Bundesratsbeschluss vom 20. April 2016 betreffend die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ländern des arabischen Raums kam gestützt auf Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) und in Anwendung der Bewilligungskriterien in Artikel 5 KMV zustande.<\/p><p>Das Ausschlusskriterium der \"Verwicklung\" in einen internen bewaffneten Konflikt (Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV) kommt, wie bereits früher klargestellt, dann zur Anwendung, wenn das Empfängerland selbst auf seinem Territorium in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Die Gesuche für Kriegsmaterialausfuhren in Länder, die sich an der von Saudi-Arabien geführten Intervention in Jemen beteiligen, waren deshalb gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV nicht zwingend abzulehnen.<\/p><p>Die Beurteilung der Involvierung der Bestimmungsländer im Jemen-Konflikt erfolgte insbesondere auf Basis von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a KMV (Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität), sodass im Ergebnis diejenigen Ausfuhrgesuche abgelehnt wurden, bei welchen Grund zur Annahme bestand, dass das auszuführende Kriegsmaterial im Jemen-Konflikt hätte zum Einsatz kommen können.<\/p><p>Zum Risiko der Kriegsmaterialausfuhren:<\/p><p>Wie erwähnt hat der Bundesrat am 20. April jene Gesuche bewilligt, bei denen er keinen Grund zur Annahme sah, dass das auszuführende Kriegsmaterial in Jemen eingesetzt würde. Wie bereits mittels Medienmitteilung vom 20. April 2016 kommuniziert, handelt es sich bei den durch den Bundesrat bewilligten Geschäften insbesondere um Kriegsmaterial für die Flugabwehr, das der militärischen Selbstverteidigung und dem Schutz von Infrastruktureinrichtungen dient. Aufgrund von Konzeption und Einsatzspektrum dieser Waffen liess sich eine missbräuchliche Verwendung zur Begehung von Verletzungen des humanitären Völkerrechts und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen weitgehend ausschliessen.<\/p><p>Zum Widerruf von Ausfuhrbewilligungen:<\/p><p>Das KMG sieht in Artikel 19 die Möglichkeit zum Widerruf oder zur Suspendierung einer Ausfuhrbewilligung vor, sofern ausserordentliche Umstände dies erfordern. Wie obenstehend erläutert, hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 20. April 2016 der Situation in Jemen Rechnung getragen, indem er Gesuche für Güter, bei welchen er aufgrund ihrer Eignung und der erleichterten Möglichkeit, sie an einen anderen Ort zu verbringen, ein erhöhtes Risiko für eine Verwendung im Jemen-Konflikt sah, abgelehnt hat. Die Situation in jenen Ländern, für welche am 20. April 2016 Kriegsmaterialausfuhren bewilligt wurden, hat sich seither nicht verändert. Seit August 2016 ist es mit zehn Ereignissen zu einer Verschärfung des Beschusses von saudischem Territorium mit infanteristischen und artilleristischen Mitteln gekommen. Entgegen den Ausführungen der Motionärin betrifft Artikel 23 KMG nicht den Widerruf von Ausfuhrbewilligungen, sondern die Unterbrechung des Bewilligungsautomatismus für Ersatzteillieferungen. Die von der Motionärin ebenfalls aufgeführten Artikel 11 Absatz 2, 16 Absatz 2 sowie 16b Absatz 2 KMG betreffen nicht den Widerruf von Ausfuhrbewilligungen, sondern den Widerruf von Grundbewilligungen (wird für die Herstellung und den generellen Handel mit Kriegsmaterial verlangt), Handelsbewilligungen (wird für jeden von der Schweiz aus veranlassten Handel mit Kriegsmaterial im Ausland verlangt) und Vermittlungsbewilligungen (wird für jede von der Schweiz aus veranlasste Vermittlung von Kriegsmaterial an einen ausländischen Empfänger verlangt).<\/p><p>Zum beantragten Ausfuhrstopp von Kriegsmaterialausfuhren:<\/p><p>Die Kriegsmaterial- und die Güterkontrollgesetzgebung sehen grundsätzlich Einzelfallbeurteilungen von Ausfuhrgesuchen vor. Pauschale Ausfuhrverbote für Kriegsmaterial und für besondere militärische Güter nach einzelnen Ländern oder gar ganzen Regionen sind nur auf Grundlage des Embargogesetzes (SR 946.231) möglich. Sie dienen dazu, Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und welche der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (siehe Antwort des Bundesrates auf die Motion Glättli 16.3203, \"Keine Rüstungsgüter in die in den Jemen-Krieg verwickelten Länder exportieren\").<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) einzuhalten, alle früheren Bewilligungen zu widerrufen und die Lieferung jeglicher Kriegsmaterialgüter (einschliesslich Ersatzteile, Munition usw.) an alle Länder sofort zu stoppen, die in den bewaffneten Konflikt in Jemen verwickelt sind. Auch die Lieferung von besonderen militärischen Gütern an diese Staaten ist sofort zu stoppen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sofortiger Stopp der Lieferung von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern an die Kriegsparteien in Jemen"}],"title":"Sofortiger Stopp der Lieferung von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern an die Kriegsparteien in Jemen"}