{"id":20163566,"updated":"2023-07-28T05:09:42Z","additionalIndexing":"2831;2846;04;66","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2787,"gender":"m","id":4085,"name":"Vogler Karl","officialDenomination":"Vogler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-09-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481842800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2787,"gender":"m","id":4085,"name":"Vogler Karl","officialDenomination":"Vogler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3566","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bund ist gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 541) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung, und Artikel 5 verpflichtet den Bund zur Erstellung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (Isos).<\/p><p>Kann bei Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt des Isos erheblich beeinträchtigt werden, verfasst die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) oder die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zuhanden der Entscheidbehörden ein Gutachten. Die Kommissionen geben darin an, ob das Ortsbild ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.<\/p><p>Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) strebt namentlich eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen an, d. h. eine hochwertige Verdichtung von bereits überbautem Raum.<\/p><p>Die Energiestrategie 2050 des Bundesrates will insbesondere den Energieverbrauch senken und den Anteil an erneuerbaren Energien erhöhen, was auch einen Einfluss auf den Gebäudebestand und die Siedlungen hat.<\/p><p>Die Fragen können wie folgt beantwortet werden:<\/p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die hochwertige Siedlungsentwicklung eine Herausforderung ist und dementsprechend eine spezifische Raum- und Städteplanung nötig ist. Das Isos erfasst Ortsbilder, die ungeschmälert erhalten oder zumindest grösstmöglich geschont werden müssen. Es definiert sowohl Zonen, die eine hohe denkmalpflegerische Bedeutung haben und in denen eine Verdichtung nicht empfehlenswert ist, als auch andere Zonen, in denen mehr Möglichkeiten bestehen. Das Isos ist somit ein wichtiges Instrument, um die Siedlungsentwicklung nach innen und die Ziele der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien mit den Interessen des Ortsbildschutzes in Einklang zu bringen.<\/p><p>Zum Thema des Ortsbildschutzes und der Verdichtung haben das EDI und das UVEK 2015 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Bericht publiziert wurde (Isos und Verdichtung, ARE, April 2016). Die Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass das Isos die Verdichtung nicht verunmöglicht. Es ist eine Grundlage für die Planung und muss als solche beigezogen werden. Es zeigt die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes aus nationaler Sicht auf, ist jedoch nicht bereits das Resultat der Interessenabwägung. Die Aufträge von Isos und RPG (Verdichtungsauftrag) und deren gemeinsame und sorgfältig abgestimmte Umsetzung stellen zudem auch eine Chance für die Verbesserung der Lebensqualität dar.<\/p><p>Die Revision von Artikel 18a RPG hat die Installation von Solaranlagen wesentlich vereinfacht. Wie die Ziele der Energiestrategie denkmal- und ortsbildverträglich umgesetzt werden können, haben das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Kultur (BAK) in einer gemeinsamen Publikation dargelegt (Denkmal und Energie. Historische Bausubstanz und zeitgemässer Energieverbrauch im Einklang. Energie Schweiz, 2015). Zahlreiche Kantone haben ebenfalls Leitfäden zu diesem Thema publiziert.<\/p><p>2. Die gesetzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Isos, dessen juristische und fachliche, sachgerechte Anwendung und Wirkung sowie die in Bewilligungsverfahren nötige Interessenabwägung sind klar geregelt. Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit einer grundsätzlichen Überprüfung. Nichtsdestotrotz wird der Bundesrat eine Standortanalyse zum Isos durch das EDI erstellen lassen, um allfällige Verbesserungsmöglichkeiten zu klären. Ein schwerer Eingriff in ein inventarisiertes Objekt bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe kann von der zuständigen Entscheidbehörde nur dann in Betracht gezogen werden, wenn das Projekt von nationalem Interesse ist. Wenn das Projekt einen geringfügigen Eingriff nach sich zieht, kann es auf der Grundlage einer Interessenabwägung bewilligt werden. Dabei müssen auch die regionalen und lokalen Schutzinteressen berücksichtigt werden. Handelt es sich um die Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben, muss kein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung vorliegen. Eine Ausnahme bei den durch die Bundesinventare umrissenen Schutzzielen für ein kantonales oder kommunales Projekt, das eine Beeinträchtigung des Objekts zur Folge hätte, ist jedoch nur dann zulässig, wenn das kantonale oder kommunale Interesse überwiegt.<\/p><p>3. Aus der Sicht des Bundesrates muss die sachgerechte Anwendung des Isos in der Praxis verstärkt vermittelt werden, was zu einer höheren Verfahrenseffizienz und Planungssicherheit in Kantonen und Gemeinden beitragen wird. Der Bundesrat wird deshalb gesamtschweizerische Grundlagen, Umsetzungshilfen und Empfehlungen sowie Weiterbildungsformate zur Verfügung stellen, wie er in der Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2020 dargelegt hat.<\/p><p>4. Der Bundesrat hat das Verfahren der Erarbeitung und Inkraftsetzung des Isos vertieft geprüft. Die juristische Analyse (Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (Isos), Prof. Dr. jur. Arnold Marti, 2013) kommt zum Schluss, dass die Inventarisierung bei Bundesinventaren nach einheitlichen objektiven (wissenschaftlichen) Kriterien zu erfolgen hat. Der Bundesrat teilt jedoch die Ansicht, dass die Transparenz und Information bezüglich des Isos und dessen Anwendung und Rechtswirkung gegenüber der Öffentlichkeit und damit auch den Grundeigentümern verbessert werden kann. Er wird entsprechende Massnahmen prüfen und einleiten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet zur Siedlungsentwicklung nach innen. Die Energiestrategie 2050 will unter anderem erneuerbare Energien fördern. Diese und weitere öffentliche Interessen, wie etwa die Förderung des ÖV mittels Park-and-Ride-Anlagen, können im Spannungsverhältnis zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) stehen, das 1966 zum Schutz des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds das Bundesinventar Isos einführte. Das Isos soll sicherstellen, dass bei nationalen Vorhaben die Schutzanliegen berücksichtigt werden. Bei kantonalen Aufgaben (z. B. Nutzungsplanung) werden die Schutzanliegen durch kantonales\/kommunales Recht geschützt. Spätestens seit BGE 135 II 209 Rüti sind die Kantone verpflichtet, das Isos zu berücksichtigen. Bautätigkeiten in Isos-Objekten, bei denen eine Bundesaufgabe - auch wenn nur am Rande - betroffen ist (z. B. eine Tiefgarage im Grundwasser), müssen durch die EKD\/ENHK beurteilt werden. Stellen EKD\/ENHK einen schweren Eingriff ins Isos fest, so gelangt die qualifizierte Interessenabwägung zur Anwendung: Dem Isos können nur noch nationale Interessen entgegengehalten werden. Und selbst wenn solche vorliegen, muss belegt werden, dass ein möglichst umfassender Isos-Schutz gewährleistet ist. Bauvorhaben in Isos-Objekten sind damit grossen Unsicherheiten und Zielkonflikten ausgesetzt. Und aufwendige, demokratisch legitimierte Planungen werden von Gutachten der EKD\/ENHK übersteuert. Solaranlagen, selbst dachintegrierte, können innerhalb des Isos-Objekts kaum oder nicht realisiert werden. Wichtige öffentliche Interessen, welche bei der Einführung des Isos keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielten, wie die Verdichtung nach innen und die Förderung alternativer Energien können somit nicht oder kaum umgesetzt werden.<\/p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Sind ihm die geschilderten Probleme und die entsprechenden Zielkonflikte bekannt?<\/p><p>2. Ist er bereit, Schutzbestimmungen und Verfahren beim Isos zu überprüfen und Lösungen vorzuschlagen, wie anderen öffentlichen und privaten Interessen unter Beachtung der föderalistischen Kompetenzverteilung Rechnung getragen werden kann?<\/p><p>3. Hat er konkrete Vorstellungen über mögliche Lösungen? <\/p><p>4. Ist er auch bereit, Lösungen vorzuschlagen, um die Grundeigentümer bei einer Aufnahme ins Isos stärker einzubeziehen und die diesbezügliche Transparenz (z. B. Grundbucheintrag) zu erhöhen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Das Isos im Zielkonflikt mit anderen wichtigen öffentlichen Interessen"}],"title":"Das Isos im Zielkonflikt mit anderen wichtigen öffentlichen Interessen"}