﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163567</id><updated>2023-07-28T05:09:22Z</updated><additionalIndexing>2831;2846;04</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3030</code><gender>m</gender><id>4125</id><name>Rutz Gregor</name><officialDenomination>Rutz Gregor</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-06-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5004</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-12-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-09-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-06-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-12-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3005</code><gender>m</gender><id>4110</id><name>Egloff Hans</name><officialDenomination>Egloff</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2680</code><gender>f</gender><id>3877</id><name>Fiala Doris</name><officialDenomination>Fiala</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3096</code><gender>f</gender><id>4174</id><name>Steinemann Barbara</name><officialDenomination>Steinemann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3110</code><gender>m</gender><id>4209</id><name>Bigler Hans-Ulrich</name><officialDenomination>Bigler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3030</code><gender>m</gender><id>4125</id><name>Rutz Gregor</name><officialDenomination>Rutz Gregor</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.3567</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bund ist gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung, und Artikel 5 verpflichtet den Bund zur Erstellung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (Isos). Die Aufnahme eines Ortsbildes ins Isos bedeutet, dass dieses Ortsbild in besonderem Masse Erhaltung verdient.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) strebt namentlich eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen an, d. h. eine hochwertige Verdichtung von bereits überbautem Raum. Der Eingriff in bestehende Strukturen stellt eine grosse Herausforderung für die Gemeindeentwicklung und den Erhalt der Ortsidentität dar. Bei Verdichtungsmassnahmen muss deshalb den baukulturell und historisch bedeutsamen Objekten, Ensembles und Quartieren mitsamt ihrer Umgebung wie Gärten und Pärken Rechnung getragen und eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Isos verunmöglicht die Innenentwicklung nicht, es liefert im Gegenteil wertvolle Hinweise zu vorhandenen Qualitäten und bietet eine wichtige Grundlage bei der Identifizierung von Verdichtungspotenzialen. Es leistet somit einen wichtigen Beitrag für eine erfolgreiche, auch von der Bevölkerung akzeptierte Innenentwicklung. Aus der Sicht des Bundesrates weist die Bau- und Planungspolitik des Bundes keine Widersprüche auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Fragen können wie folgt beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das Isos verunmöglicht die Verdichtung nicht und etabliert auch keine Veränderungsverbote. Zur Frage der Vereinbarkeit des Ortsbildschutzes und der Verdichtung haben das EDI und das UVEK eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Gemeinden sowie Fachorganisationen und Privaten eingesetzt. Auch der Kanton und die Stadt Zürich sind vertreten. Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde publiziert (Isos und Verdichtung, ARE, April 2016) und kommt zum Schluss, dass das Isos eine Grundlage für die Planung ist und als solche beigezogen werden muss. Es zeigt die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes aus nationaler Sicht auf, ist jedoch nicht bereits das Resultat der Interessenabwägung. Das Isos dient insbesondere dazu, die Entwicklung eines Ortes besser zu verstehen und seine Identität zu bewahren. Die Aufträge von Isos und RPG (Verdichtungsauftrag) und deren gemeinsame und sorgfältig abgestimmte Umsetzung stellen zudem auch eine Chance für die Verbesserung der Lebensqualität dar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Begriff des "Ortsbildes" nach Bundesrecht hat sich seit der Einführung des Verfassungsartikels über den Natur- und Heimatschutz im Jahr 1962 nicht gewandelt. Ein Ortsbild wird immer bestimmt durch das Verhältnis der Bauten untereinander, durch die Gliederung der Räume zwischen den Bauten - Plätze und Strassen, Gärten und Parkanlagen - und durch die Beziehung der Bebauung zur Nah- und Fernumgebung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Umfang des Isos nimmt nicht zu: Bei der Überarbeitung werden stets auch Ortsbilder aus dem Inventar gestrichen, die nicht mehr die nötigen Qualitäten für eine nationale Bedeutung aufweisen. Die Überarbeitung des Inventars konnte in den vergangenen Jahren sogar beschleunigt werden. Damit möchte der Bund eine möglichst aktuelle Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellen, namentlich für den Auftrag der Siedlungsentwicklung nach innen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, die Aufnahmekriterien des Isos anzupassen. Das Isos erfasst jegliche Formen von Ortsbildern, unabhängig von ihrer Grösse oder ihrem Alter. Ein Weiler von nationaler Bedeutung ist deshalb genauso wichtig wie eine Stadt von nationaler Bedeutung. Um die Aufgaben gemäss Artikel 78 BV adäquat zu erfüllen, sind die Bundesbehörden auf die systematische Inventarisierung des Isos angewiesen. Eine Reduzierung der Ortsbilder von nationaler Bedeutung auf einige "Hauptobjekte" wäre eine Missachtung der Vielfalt des Bauerbes unseres Landes und würde gegen die Prinzipien der Demokratie und des Föderalismus verstossen. Die Siedlungsentwicklung nach innen wird über die kantonale und kommunale Richt- und Nutzungsplanung umgesetzt, d. h., der konkrete Schutz aller Ortsbilder von nationaler Bedeutung liegt bereits heute in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Zu einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen gehört auch die Bewahrung und Förderung der Ortsidentitäten. Dem Bundesrat ist bewusst, dass dieser Prozess hohe Planungskompetenzen und eine entwickelte Planungskultur voraussetzt. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2020 vorgesehen, gesamtschweizerische Grundlagen, Umsetzungshilfen und Empfehlungen zu erarbeiten. Zurzeit erstellt das EDI zudem eine Standortanalyse zum Isos, die dem Bundesrat vorgelegt wird.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die im Natur- und Heimatschutzgesetz festgehaltene Zielsetzung für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (Isos) beinhaltet die Verpflichtung des Bundes zur Erstellung eines Inventars von Objekten, welchen nationale Bedeutung zukommt. Dieser einst unumstrittene Auftrag hat in den vergangenen Jahren vermehrt zu Diskussionen geführt, da die zuständigen Gremien einerseits eine immer höhere Aktivität entwickeln und die Gerichte auf der anderen Seite die Einträge im Isos zunehmend als Richtschnur interpretieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies wurde spätestens im Rahmen eines Bundesgerichtsentscheids manifest, welcher ein Bauvorhaben in der Gemeinde Rüti/ZH mit dem Hinweis auf das Isos untersagte. Ebenso ist das immer umfangreichere Inventar im Rahmen der Diskussionen zur Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich sehr präsent - zumal kürzlich bekanntgeworden ist, dass mittlerweile rund drei Viertel der Stadt Zürich im Bundesinventar erfasst sind. Dies stellt Politiker, Stadtplaner, aber auch Hauseigentümer und Unternehmer vor unlösbare Aufgaben: Wie soll im Rahmen der Revision der Bau- und Zonenordnung und der Siedlungsrichtpläne der Vorgabe der Verdichtung nachgekommen werden, wenn gleichzeitig ganze Quartiere nicht mehr verändert werden dürfen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er sich des Zielkonflikts bewusst, welcher entsteht, wenn einerseits eine Verdichtung angestrebt wird und andererseits immer mehr Siedlungen aufgrund der Verzeichnung im Isos kaum mehr verändert werden dürfen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hat sich der Begriff des "Ortsbildes" gewandelt in den vergangenen Jahren? Verstand der Bundesrat unter "Ortsbild" anno 1966 etwas anderes, als dies heute der Fall ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Warum entwickelte sich das Isos in den vergangenen Jahren immer schneller und wurde immer umfangreicher? Haben die zuständigen Instanzen einen anderen Auftrag erhalten oder ihren Auftrag anders interpretiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt er die Ansicht, dass das Isos im Sinne einer Prioritätensetzung nur die wichtigsten Objekte von nationaler Bedeutung erfassen sollte und der Schutz der übrigen Objekte in der Kompetenz von Kanton und Gemeinden liegen soll, welche entsprechende Bedürfnisse besser abschätzen können?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Hat er Massnahmen vorgesehen, um die angesprochene Problematik innert nützlicher Frist zu korrigieren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Widersprüche in der Bau- und Planungspolitik des Bundes. Das Isos verunmöglicht die Verdichtung</value></text></texts><title>Widersprüche in der Bau- und Planungspolitik des Bundes. Das Isos verunmöglicht die Verdichtung</title></affair>