{"id":20163620,"updated":"2023-07-28T05:10:54Z","additionalIndexing":"24;34;52","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2788,"gender":"m","id":4079,"name":"Derder Fathi","officialDenomination":"Derder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-06-15T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-08-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1529013600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2788,"gender":"m","id":4079,"name":"Derder Fathi","officialDenomination":"Derder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3620","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/3. Wie der Bundesrat u. a. in seiner Antwort auf die Interpellation Schneider-Schneiter 16.3272 dargelegt hat, ist er sich der Herausforderungen bewusst, welche die Digitalisierung im Finanzsektor mit sich bringt. Er ist der Ansicht, dass Innovation nicht nur ein wichtiger Faktor im Wettbewerb zwischen Finanzunternehmen ist, sondern auch einen gewichtigen Standortvorteil für den Finanzplatz darstellt. Es ist daher seines Erachtens von grundlegender Bedeutung, dass das schweizerische Finanzmarktrecht Fintech-Unternehmen den Markteintritt nicht unnötig erschwert diesen oder gar verhindert.<\/p><p>Aus diesen Gründen hat der Bundesrat das EFD am 20. April 2016 damit beauftragt, zu prüfen, ob zur Verringerung von Markteintrittshürden für Anbieter von innovativen Finanztechnologien im Finanzmarktrecht regulatorischer Handlungsbedarf besteht, und das weitere Vorgehen vorzuschlagen. Die Ergebnisse der Prüfung sollen bis im Herbst 2016 vorliegen.<\/p><p>Darüber hinaus hat der Bundesrat mit dem Finanzdienstleistungsgesetz bereits eine Änderung des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) vorgeschlagen, welche es mit verhältnismässig geringem Aufwand ermöglicht, Gelder über Crowdfunding-Plattformen aufzunehmen, ohne unter das BankG zu fallen (vgl. BBl 2015 8944 und Art. 5 Abs. 3 Bst. c der Bankenverordnung; SR 952.02).<\/p><p>2.\/5. Die bisherigen, unter Einbezug der Branche erfolgten Abklärungen haben ergeben, dass in erster Linie die Banklizenz eine Markteintrittshürde für Fintech-Unternehmen darstellt (vgl. für Einzelheiten die Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Grüter 16.3472, welche eine Neudefinition des Einlagebegriffs verlangt). Das BankG stellt sehr hohe Anforderungen an die Bewilligungserteilung. Vonseiten der Branche kritisiert werden dabei insbesondere die Mindestkapitalanforderung und die Anforderungen an das Eigenkapital und die Liquidität.<\/p><p>Zum Abbau der Markteintrittshürden im Bereich des BankG könnte eine neue Bewilligungskategorie für Finanzinnovatoren geschaffen werden. Diese neue Bewilligung wäre für Geschäftsmodelle zugänglich, die kein bankentypisches Geschäft betreiben, aber gewisse Elemente der Bankentätigkeit ausüben, insbesondere eine beschränkte Entgegennahme von Kundengeldern ohne Ausgabe von Krediten. Die Bewilligungsvoraussetzungen dafür könnten aufgrund der geringeren Risiken und des begrenzten Geschäftsfeldes weniger umfangreich ausgestaltet werden als bei einer Bankbewilligung (z. B. geringeres Mindestkapital, weniger hohe oder keine Anforderungen an Eigenmittel, Liquidität, Revision usw.). Die neue Bewilligung würde damit nicht zur Bewilligungspflicht von bis anhin bewilligungsfreien Tätigkeiten führen, sondern den Markteintritt für Geschäftsmodelle erleichtern, die heute eine mit höheren Anforderungen verbundene Bewilligung benötigen.<\/p><p>Zum Abbau von ungerechtfertigten Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen kommt z. B. auch (zusätzlich oder alternativ) die Aufnahme weiterer Ausnahmen von der Anwendbarkeit des BankG infrage. In diesem Zusammenhang hielt der Bundesrat am 20. April 2016 fest, dass Fintech-Unternehmen bereits nach geltendem Recht unter bestimmten Umständen unter die Ausnahme von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Bankenverordnung (SR 952.02) fallen können und diesfalls vom Anwendungsbereich des BankG ausgenommen sind. Es obliegt der Finma zu entscheiden, ob die Bestimmung im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.<\/p><p>Wie erwähnt bestehen Markteintrittsprobleme für Fintech-Unternehmen vorab im Bereich der Entgegennahme von Publikumseinlagen und damit dem Regelungsbereich des BankG. Das Finanzinstitutsgesetz (Finig) regelt hingegen die Bewilligung und Aufsicht über Personen, welche die Vermögensverwaltung betreiben. Eine allfällige neue Bewilligungskategorie im oben umschriebenen Sinne müsste demgemäss nicht im Finig geregelt werden, sondern im BankG.<\/p><p>4. Die Beurteilung der Bewilligung für Finanzinnovatoren, die Schaffung eines Innovationsraums (Sandbox) sowie die Prüfung der Einführung von neuen Ausnahmen vom BankG (insbesondere für Crowdfunding-Plattformen) sind Gegenstand der laufenden Abklärungen des EFD, in welche auch die Branche involviert wird (vgl. Antwort auf die Fragen 2 und 5). Die Ergebnisse der Prüfung werden im Herbst 2016 publiziert und können hier nicht vorweggenommen werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Rahmen der Behandlung der Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig) und um zu vermeiden, dass unsere Gesetzgebung zu sehr auf dem veralteten Modell eines Sektors beruht, der sich zurzeit grundlegend verändert, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die heute geltenden Regulative sowie die sich im Parlament befindenden Gesetzesreformen dem digitalen Transformationsprozess im Finanzwesen ausreichend Rechnung tragen?<\/p><p>2. Wie lassen sich die Geschäftsmodelle der Fintech-Unternehmen und deren spezifische Risiken bezüglich Gläubiger- und Anlegerschutz in die Bewilligungskaskade des Finig integrieren?<\/p><p>3. Mit welchen Massnahmen stellt der Bundesrat sicher, dass durch Regulative innovative Fintech-Geschäftsmodelle nicht verhindert werden?<\/p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die von der Finma vorgeschlagene neue Bewilligungskategorie und Sandbox mit Blick auf Finanzinnovationen und das zu entwickelnde Fintech-Ökosystem?<\/p><p>5. Wie müssten allenfalls das Fidleg und das Finig angepasst werden, damit Fintech-Unternehmen gleiche Rahmenbedingungen vorfinden, wie sie auf unseren wichtigsten Konkurrenzstandorten (London, Luxemburg, Singapur) vorherrschen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Genügen die rechtlichen Grundlagen für den Finanzplatz Schweiz den Anforderungen der digitalen Revolution? Wird die Fintech angemessen berücksichtigt?"}],"title":"Genügen die rechtlichen Grundlagen für den Finanzplatz Schweiz den Anforderungen der digitalen Revolution? Wird die Fintech angemessen berücksichtigt?"}