{"id":20163664,"updated":"2023-07-28T05:06:06Z","additionalIndexing":"08;66;1231","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-09-15T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-12-15T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-11-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1473890400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481756400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2573,"gender":"f","id":823,"name":"Bruderer Wyss Pascale","officialDenomination":"Bruderer Wyss"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2719,"gender":"m","id":3916,"name":"Hêche Claude","officialDenomination":"Hêche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2723,"gender":"f","id":3920,"name":"Seydoux-Christe Anne","officialDenomination":"Seydoux"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3664","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Vertrag über die Energiecharta (SR 0.730.0) sieht ein Investor-Staat-Schiedsverfahren für ausländische Investoren vor. Die Möglichkeit der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse zu regulieren, wird durch den Energiecharta-Vertrag jedoch grundsätzlich nicht eingeschränkt, sofern bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit) berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäss werden Streitfälle u. a. aufgrund der hohen Kosten eines internationalen Schiedsverfahrens in erster Linie den nationalen Gerichten unterbreitet. Dies gilt insbesondere, wenn Staaten wie die Schweiz betroffen sind, welche anerkanntermassen über ein zuverlässiges, unabhängiges Justizsystem verfügen. Somit besteht für die Schweiz kein erhöhtes Risiko, auch wenn ein internationales Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann.<\/p><p>2. Die Definition des Investors im Vertrag über die Energiecharta entspricht der Definition in den meisten anderen - auch neueren - internationalen Investitionsschutzabkommen (eingeschlossen die bilateralen Investitionsschutzabkommen der Schweiz) und ist insofern zeitgemäss.<\/p><p>3. Es sind keine ausländischen Investoren direkt an Schweizer Kernkraftwerken beteiligt. Eine in der Schweiz domizilierte Tochtergesellschaft der französischen EDF (Electricité de France) ist als Aktionärin von Alpiq (25 Prozent) indirekt an Kernkraftwerken beteiligt. Alpiq besitzt 40 Prozent des KKW Gösgen und 32,4 Prozent des KKW Leibstadt. Ein ausländischer Investor wie EDF hat in einem Streitfall grundsätzlich die Wahl zwischen dem nationalen Gerichtsweg und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem Vertrag über die Energiecharta.<\/p><p>4. Mit Ausnahme der in Antwort 3 erwähnten Beteiligung von EDF an Alpiq gibt es derzeit keine nennenswerten ausländischen Beteiligungen an der Schweizer Stromwirtschaft. Abgesehen vom Ausstieg aus der Atomenergie ist in der Stromwirtschaft auch kein Strukturwandel erkennbar, der zu Entschädigungsklagen führen könnte.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat Kenntnis von den erwähnten Investor-Staat-Schiedsverfahren, welche von Schweizer Investoren geführt werden. Als Heimatstaat der Investoren ist die Schweiz jedoch nicht in diese Schiedsverfahren involviert und leistet keine diplomatische Unterstützung.<\/p><p>6. Italien begründete die Kündigung des Vertrags über die Energiecharta mit Budgetkürzungen und mit dem Hinweis, dass Italien als EU-Mitgliedstaat ohnehin an den Energiecharta-Vertrag gebunden ist, da die EU ebenfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist. Die Frage, ob die Mitgliedschaft der einzelnen EU-Mitgliedstaaten beim Energiecharta-Vertrag aufgrund ihrer EU-Mitgliedschaft notwendig ist, wird derzeit von der EU-Kommission geprüft. Sollte eine Redundanz festgestellt werden, wären weitere Austritte von EU-Staaten möglich.<\/p><p>7. Der Energiecharta-Vertrag hat nach wie vor eine grosse praktische Bedeutung, da er im Energiesektor den Handel erleichtert und Schutz für Investitionen im Ausland gewährt. Die Vertragsparteien diskutieren regelmässig über eine mögliche Modernisierung des Abkommens. Die Schweiz unterstützt Reformanliegen wie z. B. die Anwendung der Transparenzregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht auf Investor-Staat-Schiedsverfahren gemäss dem Energiecharta-Vertrag.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung haben ausländische Investoren gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta bereits 95 Entschädigungsklagen gegen Vertragsstaaten eingereicht, davon allein im Jahre 2015 23 neue Klagen und 2016 bisher sieben weitere Klagen (bis 15. August). Inzwischen wird kein anderer Vertrag derart häufig für Klagen vor internationalen Schiedsgerichten herangezogen wie der Vertrag über die Energiecharta.<\/p><p>Besonders viele Investoren haben Spanien und Italien auf Entschädigungen in Millionenhöhe verklagt, weil diese beiden Staaten ihre Subventionen für erneuerbare Energien gesenkt haben. Die ausländischen Investoren in diese erneuerbaren Energien fordern nun teilweise empfindliche Entschädigungen für angeblich entgangene Gewinne.<\/p><p>Für die Schweiz trat der Vertrag über die Energiecharta (SR 0.730.0) im April 1998 in Kraft.<\/p><p>1. Wie schätzt der Bundesrat das Risiko ein, dass ausländische Investoren aufgrund der Energiewende direkt bei einem internationalen Schiedsgericht gegen die Schweiz Entschädigungsklagen einreichen könnten?<\/p><p>2. Laut Artikel 1 Absatz 6 des Vertrages über die Energiecharta kann irgendjemand als klageberechtigter Investor auftreten, der \"Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen\" besitzt. Ist dieser Rechtsbegriff eines klageberechtigten Investors noch zeitgemäss? Liegen den bilateralen Investitionsschutzabkommen der Schweiz ebenfalls derart breit definierte Rechtsbegriffe zugrunde? Wie definiert der Bundesrat den Investorenbegriff in zukünftigen Abkommen?<\/p><p>3. Wie stark sind ausländische Investoren in Schweizer Atomkraftwerken engagiert? Könnten diese Investoren unter Umgehung des nationalen Rechtszuges die Schweiz auf Entschädigung verklagen, wenn die Atomkraftwerke vorzeitig abgestellt werden?<\/p><p>4. Wie hoch ist generell das Engagement von ausländischen Investoren in der Schweizer Energiewirtschaft? Steht der Schweizer Energiewirtschaft ein Strukturwandel bevor, der zu Entschädigungsklagen durch ausländische Investoren führen könnte?<\/p><p>5. Auch Schweizer Investoren haben andere Staaten auf Entschädigung verklagt, weil sie ihre Politik im Bereich der erneuerbaren Energien geändert haben. So klagte Alpiq 2015 gegen Rumänien und der Opera Fund 2016 gegen Spanien. Leistet der Bundesrat diplomatischen Support?<\/p><p>6. Aus Furcht vor solchen und ähnlichen Entschädigungsklagen hat Italien im Frühjahr 2015 den Vertrag über die Energiecharta gekündigt und gestützt auf Artikel 47 auf Anfang des Jahres 2016 den Austritt erklärt. Erwartet der Bundesrat weitere Austritte?<\/p><p>7. Der Energiecharta-Vertrag gehört zum Vertragsnetz, das im Zuge der Wende von 1989 entstand. Die (meist westlichen) Investoren wollten sich in den ehemaligen Mitgliedstaaten des Ostblocks und der Sowjetunion vor dem Risiko absichern, dass ihre Investitionen in den (Erdöl-)Energiesektor verstaatlicht werden könnten. Ist der Vertrag über die Energiecharta noch zeitgemäss, oder müsste er modernisiert werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Birgt die Energiecharta das Risiko von Entschädigungsklagen gegen die Schweiz?"}],"title":"Birgt die Energiecharta das Risiko von Entschädigungsklagen gegen die Schweiz?"}