﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163673</id><updated>2025-11-14T08:50:46Z</updated><additionalIndexing>2811;09</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-09-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5005</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2018-09-18T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2020-09-08T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2016-12-09T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>SiK-SR</abbreviation><id>21</id><name>Sicherheitspolitische Kommission SR</name><abbreviation1>SiK-S</abbreviation1><abbreviation2>SiK</abbreviation2><committeeNumber>21</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2016-10-03T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents><correspondent><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><councillor><code>2694</code><gender>m</gender><id>3891</id><name>Jositsch Daniel</name><officialDenomination>Jositsch</officialDenomination></councillor><language>de</language></correspondent></correspondents><sessionId>5105</sessionId></registration></registrations></preConsultation><preConsultation><committee><abbreviation>SiK-NR</abbreviation><id>8</id><name>Sicherheitspolitische Kommission NR</name><abbreviation1>SiK-N</abbreviation1><abbreviation2>SiK</abbreviation2><committeeNumber>8</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2016-10-03T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-09-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2018-09-18T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2020-09-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2772</code><gender>m</gender><id>4067</id><name>Brand Heinz</name><officialDenomination>Brand</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>16.3673</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Immer mehr Personen befinden sich "auf dem Radar" des Nachrichtendienstes. Sie sind mit verschiedenen Vorbereitungshandlungen von oder im schlimmsten Fall sogar mit der Durchführung von terroristischen Aktivitäten beschäftigt. Auch wenn terroristische Aktivitäten nicht in unserem Land verübt werden, darf dieses nicht zu einem Planungs- oder Rückzugsort für Terroristen werden. Dem kann begegnet werden, wenn entsprechend aktive Personen ohne Verzug inhaftiert, verurteilt und Ausländer in ihr Herkunfts- oder ein Drittland ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Ausländer in einem Asylverfahren. Dabei hat sich der Bundesrat am Asylgesetz, Artikel 5 Absatz 2, und Artikel 33 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention zu orientieren, wonach eine Person sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), das Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0), das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) und das Nebenstrafrecht enthalten Straftatbestände, die auf terroristische Akte Anwendung finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nebst der Untersuchungshaft kennt die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr, die zur Verhinderung von schweren Straftaten zur Anwendung kommen können. Haft wegen Ausführungsgefahr kann - losgelöst von einem dringenden Tatverdacht - angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung wahrmacht, ein schweres Verbrechen auszuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Unterschied zur strafprozessualen Haft wegen Gefahr der Ausführung bestimmter strafbarer Handlungen fällt die Zuständigkeit zur Regelung von Präventivhaft im Rahmen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfassungsrechtlich in die Regelungszuständigkeit der Kantone. Einzelne Kantone kennen denn auch entsprechende Normen in ihren Polizeigesetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Gewährleistung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann der Bundesrat einer Person eine Tätigkeit verbieten, wenn diese dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS, SR 120; neu: Art. 73 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine Ausländerin oder einen Ausländer, so führen Verurteilungen unter anderem aufgrund der obengenannten Straftatbestände zu einer obligatorischen Landesverweisung (in Kraft seit 1. Oktober 2016). Mit Eintritt der Rechtskraft einer solchen Landesverweisung erlischt auch die Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person (Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005, AuG, SR 142.20). Erfüllt die von einer ordentlichen Landesverweisung betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft, wird ihr unabhängig davon auch die Gewährung von Asyl verweigert bzw. erlischt das ihr bereits gewährte Asyl (Art. 53 Bst. c und Art. 64 Abs. 1 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG, SR 142.31). Auch die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ist bei Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Artikel 83 Absatz 9 AuG ausgeschlossen. Unabhängig vom Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung kann eine Person gestützt auf Artikel 68 AuG zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit aus der Schweiz ausgewiesen werden. Zur Sicherstellung des Vollzugs einer Ausweisung kann unter den Voraussetzungen von Artikel 76 AuG eine Ausschaffungshaft angeordnet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit stellt das geltende Recht den Migrations- und Sicherheitsbehörden bereits heute ein griffiges rechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Ob im präventiven Bereich in Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen bei der Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus diesbezüglich Anpassungen vorzunehmen sind, wird der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zu neuen präventiv-polizeilichen Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 2016 prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundsätzlich ist eine Präventivhaft zur Gewährleistung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz angesichts des erhöhten Grundrechtseingriffs nur subsidiär denkbar, wenn sich weniger weitgehende präventiv-polizeiliche Massnahmen, wie etwa eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldeauflage, als wirkungslos erweisen. Zudem können im Einzelfall Überlegungen der Zweckmässigkeit gegen eine Anordnung von Präventivhaft sprechen, etwa wegen des Risikos einer Radikalisierung der Person während einer Haft oder wenn es in taktischer Hinsicht sinnvoller ist, eine Person in ihrem gewohnten Umfeld zu beobachten, um Hinweise auf Netzwerke und Kontaktpersonen zu gewinnen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend Rechtsgrundlagen zu erlassen, gestützt auf welche Personen, die im privaten oder öffentlichen Raum zu terroristischen Aktivitäten oder sonst zu Gewalt, ob im In- oder Ausland, aufrufen, anleiten oder ermuntern, solche Aktivitäten ankündigen, finanzieren, begünstigen oder zu deren Unterstützung aufrufen, in Haft genommen oder durch andere geeignete Massnahmen an ihrem Tun gehindert werden. Die gleiche Sanktion gilt für Personen, die sich zu Organisationen bekennen oder Organisationen angehören, die terroristische Aktivitäten oder sonstige Gewalt bezwecken oder ausüben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausländer, welchen Aktivitäten gemäss vorstehendem Absatz vorgeworfen werden, sind ohne Verzug und ausschliesslich in Beachtung von Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes und Artikel 33 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention in ihr Herkunfts- oder ein Drittland auszuweisen. Bis zum Vollzug der Ausschaffung sind diese Personen in Sicherheitshaft zu nehmen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Umgang mit staatsgefährdenden Personen</value></text></texts><title>Umgang mit staatsgefährdenden Personen</title></affair>