﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163681</id><updated>2025-11-14T08:22:58Z</updated><additionalIndexing>1236;04</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3020</code><gender>m</gender><id>4115</id><name>Schwaab Jean Christophe</name><officialDenomination>Schwaab</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-09-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5005</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-12-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-11-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-09-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-12-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2632</code><gender>m</gender><id>1120</id><name>Sommaruga Carlo</name><officialDenomination>Sommaruga Carlo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2702</code><gender>m</gender><id>3899</id><name>Nussbaumer Eric</name><officialDenomination>Nussbaumer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2778</code><gender>m</gender><id>4074</id><name>Fridez Pierre-Alain</name><officialDenomination>Fridez</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2795</code><gender>m</gender><id>4091</id><name>Reynard Mathias</name><officialDenomination>Reynard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3014</code><gender>f</gender><id>4107</id><name>Amarelle Cesla</name><officialDenomination>Amarelle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3036</code><gender>f</gender><id>4134</id><name>Munz Martina</name><officialDenomination>Munz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2726</code><gender>f</gender><id>3923</id><name>Marra Ada</name><officialDenomination>Marra</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3020</code><gender>m</gender><id>4115</id><name>Schwaab Jean Christophe</name><officialDenomination>Schwaab</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.3681</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) sieht vor, dass vor der Vergabe eines Konsumkredites die sogenannte Kreditfähigkeitsprüfung durchgeführt werden muss (Art. 28 Abs. 1 KKG). Gemäss Artikel 23 KKG haben die Kreditgeberinnen eine Informationsstelle für Konsumkredit zu gründen. Verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit der Vergabe von Konsumkrediten müssen dieser Informationsstelle gemeldet werden; vor der Vergabe eines Konsumkredits haben die Kreditgeberinnen eine Abfrage bei der Informationsstelle durchzuführen und die erhaltenen Angaben bei der Prüfung der Kreditfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 28 Abs. 3 Bst. c KKG). Zweck ist die Vermeidung der Überschuldung der Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 22 KKG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die betreffenden Bestimmungen bildeten den Kern der grossen Revision des KKG von 2001 (Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, BBl 1999, 3155, 3180). Schon in der Botschaft hat der Bundesrat erwogen, mit der Führung der Informationsstelle nach KKG den bestehenden privaten "Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen" (ZEK) zu beauftragen (Botschaft KKG, S. 3180f.). Mit der Delegation der Führung der Informationsstelle an die Kreditgeberinnen wollte der Bundesgesetzgeber auf "bestehende, gut funktionierende private Strukturen" zurückgreifen, um eine öffentliche Aufgabe zu erledigen. Darüber bestand auch im Parlament weitgehend Konsens (Votum Metzler, AB 1999 N 1904; Votum Goll, AB 1999 N 1903).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach der Verabschiedung der Vorlage durch das Parlament hat sich die ZEK bereiterklärt, die Aufgaben zu übernehmen, die das KKG der Informationsstelle überträgt. Zu diesem Zweck haben die Kreditgeberinnen den "Verein zur Führung einer Informationsstelle für Konsumkredit" (IKO) gegründet und zusätzlich zur bestehenden Datenbank der ZEK eine getrennte Datenbank für die IKO aufgebaut. Mit dieser werden die vom KKG verlangten Daten bearbeitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die IKO untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) (Art. 23 Abs. 4 KKG). Sie erstattet dem EJPD jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Im Rahmen dieser Aufsicht sind bislang keinerlei Unregelmässigkeiten oder Probleme aufgetreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die betroffenen Kreditgeberinnen melden bei gegebenem Anlass entsprechend der gesetzlichen Meldepflicht bestimmte Ereignisse an die IKO (Art. 25-27 KKG). Eine Weitergabe der Daten der IKO an die ZEK findet nicht statt. Vielmehr melden diejenigen Kreditgeberinnen, die zugleich auch Mitglieder bei der ZEK sind, bestimmte Informationen - gestützt auf eine zivilrechtliche Vereinbarung - gleichzeitig auch an die ZEK; dies entsprechend dem Zweck der ZEK und in Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzgesetzes. Dies war bereits vor dem Inkrafttreten der Revision des KKG von 2001 der Fall. Die Datenbank der ZEK sowie die Behandlung der entsprechenden Meldungen unterstehen nicht dem KKG, sondern der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung. Ein Handel mit den Daten der IKO oder der ZEK findet nicht statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie festgehalten findet kein Austausch von Daten zwischen der IKO und der ZEK statt. Zugriff auf die Datenbank der IKO haben lediglich die dem KKG unterstellten bewilligten Kreditgeberinnen (Art. 24 KKG) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kreditfähigkeitsprüfung. Bei der ZEK beschränkt sich der Zugang auf die Mitglieder der ZEK. Die Daten der IKO und der ZEK werden nicht an Dritte weitergegeben, weder entgeltlich noch unentgeltlich. Vielmehr dienen sie ausschliesslich der Bonitätsprüfung im Rahmen der Kreditvergabe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie festgehalten werden die Daten der IKO ausschliesslich für den Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung nach KKG verwendet. Es findet zu keiner Zeit eine kommerzielle Nutzung der Daten der IKO statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bund hat zu keiner Zeit Subventionen oder andere geldwerte Leistungen an die IKO ausgerichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. IKO und ZEK sind zwei Vereine mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit und getrennter Buchhaltung. Sie führen getrennte Generalversammlungen durch, an denen die jeweiligen Organe gewählt werden. Die Mitgliederlisten beider Vereine sind öffentlich zugänglich. Beide Vereine arbeiten nichtgewinnorientiert. Sie finanzieren sich über die Mitgliederbeiträge und die Gebühren, die für die einzelnen Transaktionen erhoben werden. Ein allfälliger Überschuss wird an die Mitglieder rückvergütet. Die einzige finanzielle Verbindung zwischen den beiden Vereinen besteht in einem Dienstleistungsvertrag, in welchem sich die ZEK verpflichtet, bestimmte Leistungen entgeltlich für die IKO zu erbringen, insbesondere hinsichtlich des Betriebs der Datenbank, bei der die IKO als externer Mandant geführt wird. Organisatorisch bestehen gewisse Verbindungen, indem gestützt auf die erwähnte Leistungsvereinbarung die Infrastruktur der ZEK teilweise auch von der IKO benutzt wird. Dies erklärt auch, weshalb die IKO beispielsweise die Adresse mit der ZEK teilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Wie festgehalten besteht keine kommerzielle Tätigkeit irgendwelcher Art der mit der Anwendung des Bundesgesetzes betrauten IKO.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Wie dies bereits im Rahmen der parlamentarischen Beratung des KKG angedacht war, werden die wichtigsten Aufgaben der IKO gestützt auf eine Leistungsvereinbarung durch die ZEK erbracht. Es ist deshalb naheliegend, dass (vor allem aus Effizienzgründen) Infrastrukturen der ZEK auch von der IKO benutzt werden. Dies entspricht auch dem Auftrag des Parlamentes (Votum Goll, AB 1999 N 1903).&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Weiss er, ob der Verein Informationsstelle für Konsumkredit (IKO), der mit der Prüfung der Kreditfähigkeit im Sinne des KKG beauftragt ist, seine Daten mit dem Verein Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) teilt, der Bonitätsauskünfte über Einzelpersonen und Unternehmen verkauft?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wenn ja, kann er garantieren, dass der Austausch dieser Daten gesetzeskonform ist? Werden die Daten an andere Dritte als die ZEK weitergegeben? Wenn ja, an welche? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist es normal, dass ein staatliches Organ, das mit der Sammlung von Daten, namentlich von besonders schützenswerten Personendaten, beauftragt ist, diese parallel dazu für kommerzielle Zwecke nutzen kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Unterstützt der Bund die IKO mit Subventionen? Wenn ja, werden allfällige Gewinne aus dem Datenhandel von den Subventionen abgezogen? Warum?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Kann der Bundesrat garantieren, dass die ZEK und die IKO auch tatsächlich zwei verschiedene Organe sind, wie sie es auf ihren Websites versichern? Besteht zwischen den beiden wirklich keine finanzielle oder organisatorische Verbindung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Falls der Bundesrat dies nicht garantieren kann, findet er es akzeptabel, dass ein Organ, das vom Bund mit der Anwendung eines Bundesgesetzes beauftragt ist, diese Situation für kommerzielle Zwecke nutzt, auch wenn dies durch eine zu diesem Zweck gegründete Zweigniederlassung oder Parallelorganisation geschieht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Falls er garantieren kann, dass zwischen den beiden Organen keine Verbindung besteht, wie erklärt er sich, dass die ZEK und die IKO unter anderem die Postadresse, die Telefaxnummer, das Design des Internetauftritts sowie zahlreiche Vorstandsmitglieder gemeinsam haben? Handelt es sich dabei um Zufall?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Macht ein vom Bund beauftragtes Organ Geschäfte mit besonders schützenswerten Personendaten?</value></text></texts><title>Macht ein vom Bund beauftragtes Organ Geschäfte mit besonders schützenswerten Personendaten?</title></affair>