{"id":20163726,"updated":"2023-07-28T05:05:38Z","additionalIndexing":"15;2446","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-16T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-03-01T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-11-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475013600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1519858800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3726","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der Rechtslehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass Know-how ein immaterielles Gut ist, das nicht durch ein Recht an geistigem Eigentum geschützt wird. Es handelt sich oft um Erfindungen, die patentiert werden könnten, die es aber aus verschiedenen Gründen nicht sind (Patentkosten, Ungültigkeitsrisiko des Patents, zu kurze Patentschutzdauer). Um die genaue Tragweite des Mechanismus der \"Patentboxen\" zu kennen, ist es wichtig zu wissen, ob das Know-how zu den \"vergleichbaren Rechten\" zählt, mit denen man von Steuervorteilen in der Forschung und Entwicklung profitiert. Ganz allgemein müssen bei der Information der Stimmberechtigten die Grundsätze der Vollständigkeit, Sachlichkeit und Transparenz beachtet werden, wie dies Artikel 10a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte festlegt. Bestimmungen, deren Geltungsbereich stark variieren könnte, wenn sie weit ausgelegt würden, verlangen daher nach einer Präzisierung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Die Patentbox, deren Einführung die eidgenössischen Räte im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USR III) beschlossen haben, orientiert sich an den geltenden internationalen Standards. Die OECD hat im Rahmen des Beps-Projekts (\"Base Erosion and Profit Shifting\"; deutsch: Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) einen globalen Standard zu den qualifizierenden Immaterialgüterrechten definiert. Dieser gibt einen maximalen Rahmen vor, gemäss welchem Patente und patentähnliche Rechte, urheberrechtlich geschützte Software sowie nichtpatentgeschützte Erfindungen von kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einer Patentbox fallen können. Explizit ausgenommen sind Marken. Der Gesetzgeber hat es in Artikel 24a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dem Bundesrat übertragen, die Ausführungsbestimmungen zur Definition der vergleichbaren Rechte zu erlassen. Diese Delegation erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die OECD-Arbeiten weitergehen und damit zu rechnen ist, dass sich der Standard weiterentwickeln wird. Die Regelung auf Verordnungsstufe wird es in Zukunft erlauben, die Detailregelungen der Patentbox bei Bedarf vergleichsweise rasch anzupassen. Zum jetzigen Zeitpunkt steht daher die Definition der \"vergleichbaren Rechte\" noch nicht fest. Sie wird zu gegebener Zeit in der Verordnung des Bundesrates festgelegt werden. Der Bundesrat wird dabei die Ziele der USR III berücksichtigen, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit, die internationale Akzeptanz und die Ergiebigkeit der Gewinnsteuer für Bund, Kantone und Gemeinden.<\/p><p>3.\/4. Der Bundesrat hat die finanziellen Auswirkungen der Patentbox in den Kantonen in der Botschaft zur USR III qualitativ beschrieben. Sie hängen dabei nicht von einem einzelnen Faktor, wie beispielsweise der Definition der vergleichbaren Rechte, ab. Sie bestimmen sich vielmehr aus dem Zusammenspiel aller relevanten Faktoren. Dies betrifft namentlich auch die Höhe der Entlastung in der Patentbox, welche die Kantone je nach ihren Bedürfnissen definieren werden, sowie die Festsetzung des kantonalen Gewinnsteuersatzes. Die finanziellen Auswirkungen der Patentbox lassen sich daher nicht pauschal schätzen, sondern werden durch die kantonalen Umsetzungsprojekte bestimmt.<\/p><p>5. Die Ausführungsbestimmungen werden in der Form einer bundesrätlichen Verordnung erlassen. Zum Verordnungsentwurf wird ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt und das Parlament gemäss Artikel 151 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG; SR 171.10) konsultiert werden. Damit wird sichergestellt, dass alle interessierten Kreise Gelegenheit haben werden, sich zum Inhalt der Verordnung zu äussern. Der Bundesrat beabsichtigt, das Vernehmlassungsverfahren nach der Volksabstimmung zur USR III zu eröffnen, wenn feststeht, dass die neuen gesetzlichen Regelungen in Kraft treten werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: <\/p><p>1. Worin bestehen im Einzelnen die \"vergleichbaren Rechte\" nach Artikel 24a des Entwurfes zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (E-StHG) (s. BBl 2016 4937, 4941)?<\/p><p>2. Und insbesondere: Gehört das Know-how zu den \"vergleichbaren Rechten\"?<\/p><p>3. Wenn ja, wie hoch beziffert der Bundesrat die Verluste an Steuererträgen aufgrund der Anwendung von Artikel 24a E-StHG auf das Know-how?<\/p><p>4. Wenn dieser Punkt nicht vor der Volksabstimmung zur Unternehmenssteuerreform III geklärt wird, werden die Stimmberechtigten nicht nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Sachlichkeit und Transparenz informiert sein. Ist sich der Bundesrat dessen bewusst?<\/p><p>5. Wird dieser Punkt in einer Verordnung präzisiert werden? Wenn ja, wird der Bundesrat vor der Abstimmung einen Entwurf dazu veröffentlichen? Wann wird die Vernehmlassung stattfinden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unternehmenssteuerreform III. Welcher Teufel wird aus der Patentbox springen?"}],"title":"Unternehmenssteuerreform III. Welcher Teufel wird aus der Patentbox springen?"}