{"id":20163731,"updated":"2025-11-14T07:52:05Z","additionalIndexing":"2846;28","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-12-05T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-11-09T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475013600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1480892400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2780,"gender":"m","id":4064,"name":"Eder Joachim","officialDenomination":"Eder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2575,"gender":"m","id":825,"name":"Germann Hannes","officialDenomination":"Germann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3731","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Bei der Berechnung der Tragbarkeit werden die Kosten, welche durch eine Liegenschaft anfallen, dem Einkommen des Hypothekarschuldners gegenübergestellt. Die bestehenden, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierungsrichtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung verlangen, dass Tragbarkeitsberechnungen stets auf einem nachhaltigen Einkommen basieren. Sowohl das Verfahren zur Berechnung der Tragbarkeit wie auch die Festlegung des kalkulatorischen Hypothekarzinssatzes sind jedoch Sache der einzelnen Banken. Es liegt im Interesse von Hypothekargeber wie -nehmer, dass auch nach Änderungen der Einkommenssituation die Tragbarkeit einer Hypothek gewährleistet bleibt und einem allfälligen Armutsrisiko vorgebeugt wird. Dieses Risiko wäre bei dem in der Interpellation angeführten Berechnungsbeispiel selbst bei einer auf 66 Prozent des Belehnungswertes amortisierten Hypothek bereits immanent, wenn das verfügbare Einkommen beispielsweise 5000 Franken betrüge. Steigen die Zinsen an oder ändern sich die Lebensumstände (z. B. Arbeitslosigkeit, Invalidität, Scheidung), dann ist der für alle anderen monatlichen Ausgaben noch verfügbare Teil des Einkommens rasch nicht mehr ausreichend.<\/p><p>Im Übrigen gelten die auf Hinwirken der Finma sowie der Schweizerischen Nationalbank (SNB) 2012 eingeführten und 2014 um weitere Amortisationsvorgaben konkretisierten Selbstregulierungsrichtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen nicht rückwirkend für Althypothekarschuldner. Letztere würden nur dann in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie die Hypothek erhöhen, und müssten in der Folge die Hypothekarschuld innert maximal 15 Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswertes der Liegenschaft amortisieren.<\/p><p>2.\/3. Der Bundesrat sieht aktuell keinen Handlungsbedarf bei Althypothekarschuldnern. Er erachtet es als wichtig, dass auch weiterhin die Tragbarkeit anhand des nachhaltigen Einkommens sorgfältig beurteilt wird, unter Verwendung eines kalkulatorischen Zinssatzes entsprechend langjähriger Bankpraxis von in der Regel 5 Prozent. Diese Kalkulation liefert ein sinnvolles Sicherheitspolster, damit die Auswirkungen von Zinsanstiegen sowie von Änderungen der Lebensumstände in der Regel abgefangen werden können (und damit auch das Armutsrisiko klein gehalten wird). Zudem existieren im Markt diverse Anbieter, die spezifisch auf veränderte Einkommenssituationen zugeschnittene Hypothekarlösungen anbieten, namentlich für ältere Kundinnen und Kunden (z. B. \"Pauschalfesthypothek\", \"Finanzierung 50 plus\", \"Immo-Rente\").<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Zur Beruhigung des Immobilienmarktes und zur Reduktion von Kreditausfallrisiken haben auf Veranlassung der Finma und der SNB Finanzinstitute für die Gewährung von Hypothekarkrediten recht rigide Tragbarkeitsrechnungen eingeführt.<\/p><p>Dies scheint bei Neuhypotheken plausibel.<\/p><p>Bei bestehenden Hypotheken und Veränderungen der Lebensumstände (Arbeitslosigkeit, Scheidung, Verwitwung, Invalidisierung, Alterspensionierung) können die rigiden Tragbarkeitsrechnungen zu veritablen Armutsfallen werden.<\/p><p>Die Tragbarkeit wird als gegeben beurteilt, wenn innert 15 Jahren bzw. bei Änderung der Lebensumstände der Belehnungswert bei Liegenschaften auf 66 Prozent des Anlagewertes reduziert werden kann und ein kalkulatorischer Zinssatz von 5 Prozent auf der Restschuld sowie ein Unterhalts- bzw. Rückstellungsbetrag von 1 Prozent des Anlagewertes zusammen nicht höher als ein Drittel des neuen Einkommens sind.<\/p><p>Falls der Belehnungswert noch nicht auf 66 Prozent des Anlagewertes amortisiert ist, kommt eine entsprechende Amortisationsrate hinzu, was die Situation noch dramatischer macht!<\/p><p>Dies sei am Beispiel einer auf 66 Prozent des Anlagewertes amortisierten Hypothek erläutert:<\/p><p>- Anlagewert: 750 000 Franken;<\/p><p>- Amortisation auf 66,6 Prozent: 500 000 Franken;<\/p><p>- kalk. Zins von in der Regel 5 Prozent auf Restschuld: 25 000 Franken;<\/p><p>- Rückstellung und Unterhalt, 1 Prozent des Anlagewertes: 7500 Franken;<\/p><p>- Gesamtbelastung: 32 500 Franken pro Jahr (Fr. 2708.35 pro Monat);<\/p><p>- notwendiges Einkommen: 97 500 Franken pro Jahr (8125 Franken pro Monat).<\/p><p>Aufgrund der aktuell historisch tiefen Hypothekarzinsen von etwa 1,2 Prozent für eine zehnjährige Festhypothek kann von einer effektiven Belastung von 13 500 Franken pro Jahr bzw. von 1125 Franken pro Monat ausgegangen werden (1,2 Prozent von 500 000 Franken plus 1 Prozent von 750 000 Franken), was einem notwendigen Einkommen von 40 500 Franken pro Jahr oder 3375 Franken pro Monat entspricht.<\/p><p>Hypothekarschuldner mit einem Einkommen zwischen 3375 und 8125 Franken pro Monat riskieren aufgrund der rigiden Tragbarkeitsrechnung, ihre Liegenschaft zu verlieren und in eine in der Regel deutlich teurere Mietwohnung ziehen zu müssen. Sie müssen Einbussen bei der Wohnqualität und zusätzlich höhere Wohnkosten und somit ein potenzielles Armutsrisiko in Kauf nehmen. Mit anderen Worten werden sie zur Vermeidung einer möglichen künftigen Armut in die unmittelbare Armut geschickt!<\/p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt er das Armutsrisiko für Althypothekarschuldner bei Veränderung der Lebensumstände?<\/p><p>2. Sieht er Handlungsbedarf und Handlungsmöglichkeiten, um das Armutsrisiko von Althypothekarschuldnern zu minimieren?<\/p><p>3. Ist er bereit, allenfalls entsprechend tätig zu werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Armutsfalle Tragbarkeitsrechnung bei Althypotheken"}],"title":"Armutsfalle Tragbarkeitsrechnung bei Althypotheken"}