{"id":20163775,"updated":"2023-07-28T05:07:17Z","additionalIndexing":"28;24","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2686,"gender":"f","id":3883,"name":"Glauser-Zufferey Alice","officialDenomination":"Glauser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-12-02T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475100000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481842800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2688,"gender":"m","id":3885,"name":"Grin Jean-Pierre","officialDenomination":"Grin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3062,"gender":"m","id":4156,"name":"Buffat Michaël","officialDenomination":"Buffat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3089,"gender":"m","id":4168,"name":"Nicolet Jacques","officialDenomination":"Nicolet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2686,"gender":"f","id":3883,"name":"Glauser-Zufferey Alice","officialDenomination":"Glauser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3775","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG; SR 446.1) wird die Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geregelt. Das Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden, in der Übernahme von Verantwortung für sich selber und die Gesellschaft sowie der sozialen, kulturellen und politischen Integration zu fördern (vgl. Art. 2 KJFG). Mit Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und die regelmässigen Aktivitäten nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG werden nebst Kinder- und Jugendorganisationen auch Jungparteien, Gewerkschaften und Jugendabteilungen von Verbänden unterstützt.<\/p><p>1.\/2. Die Gesuchsteller haben je nach Organisationstyp andere Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Es wird unterschieden, ob sie mitgliederbasiert oder nichtmitgliederbasiert sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1 und 2 KJFG). Die Höhe der Finanzhilfen und die Unterschiede zwischen den diversen Organisationen sind von quantitativen und qualitativen Faktoren abhängig. Sie werden in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung (KJFV; SR 446.11) und in den Richtlinien dazu konkretisiert.<\/p><p>YES ist eine nichtmitgliederbasierte Organisation. Im Jahr 2015 erfüllte die Organisation die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen zur Unterstützung.<\/p><p>Foraus führt als mitgliederbasierte Organisation Programme und Aktivitäten für Jugendliche durch und hat 2015 die Voraussetzungen zur Unterstützung ebenfalls erfüllt.<\/p><p>3. Die unterstützten Gewerkschaften sind mitgliederbasierte Organisationen; sie führen regelmässig ausserschulische Aktivitäten und Veranstaltungen für Jugendliche durch, und sie haben die gesetzlichen Voraussetzungen 2015 erfüllt.<\/p><p>4. Die Kriterien der Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten sind im KJFG, in der KJFV und in den Richtlinien dazu festgelegt. Diese Kriterien wurden bei Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt. Ein Jahr nach Inkrafttreten des KJFG wurden einzelne Kriterien aufgrund der gemachten Praxiserfahrungen angepasst. Der Bundesrat erachtet diese Kriterien als sachdienlich und wertneutral.<\/p><p>5. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 72 Organisationen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unterstützt. Damit profitierte ein breites Spektrum von Organisationen mit unterschiedlichsten Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von den Finanzhilfen des Bundes. Die Vergabe der Finanzhilfen und deren Höhe richten sich ausschliesslich an den bereits erwähnten Sachkriterien aus. Weil es eben genau nicht vordergründig um die Jugendförderung ging, sondern um die Verbreitung einer Doktrin, werden seit 2014 mehrere glaubensbasierte Organisationen nicht mehr unterstützt. Die Tätigkeiten dieser Organisationen orientierten sich nicht an den Zielen des KJFG und erfüllten damit die Kriterien für Finanzhilfen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Argumentation in seinem Urteil B-5547\/2014 vom 17. Juni 2015 vollumfänglich gestützt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) sieht die Vergabe von Finanzhilfen an Einzelorganisationen vor, die sich für Jugendliche engagieren. Die Übersicht der Finanzhilfen, vor allem des Jahres 2015, wirft mehrere Fragen auf: Auf der Liste der Begünstigten findet sich ein Verein, der sich für den EU-Beitritt einsetzt und den Kriterien für Finanzhilfen nicht zu entsprechen scheint. Eine grosse Summe wurde an eine ähnliche Organisation mit wenigen Mitgliedern vergeben, und Gewerkschaften, die die Bedingungen vermutlich nicht erfüllen, wurden grosszügig unterstützt. <\/p><p>Diese Finanzhilfen sind fragwürdig. Andere Vereinigungen erhalten nichts, obschon sie vom Gesetz her dazu berechtigt wären: Christliche Vereinigungen bekommen seit Kurzem keine Finanzhilfen mehr, weil sich laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen herausgestellt habe, dass ihre Hauptaktivität eher in der Verbreitung einer religiösen Doktrin als in der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bestehe. <\/p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 2 KJFG zu beantworten:<\/p><p>1. Warum werden Finanzhilfen an den Verein Young European Swiss ausgerichtet, dessen Ziel der EU-Beitritt ist und der laut seiner Website 300 Mitglieder anstatt der vom Gesetz vorgesehenen 500 zählt?<\/p><p>2. Warum bekam der Verein Foraus im Jahr 2015 Finanzhilfen in der Höhe von fast 90 000 Franken, obwohl seine Aktivitäten nicht eigentlich die Jugend betreffen und er nur ein paar Hundert Mitglieder zählt? Zum Vergleich: Grosse Jungparteien, wie man sie von der SP, der CVP und der SVP kennt, haben 2015 bis zu 40 000 Franken weniger bekommen.<\/p><p>3. Warum erhalten zahlreiche Gewerkschaften grosszügige Finanzhilfen, obgleich nicht alle ihre Aktivitäten auf die Jugend ausrichten und, so scheint es bei einigen, sie die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2 KJFG, namentlich diejenigen der Buchstaben c und d, nicht erfüllen?<\/p><p>4. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Vergabe von Finanzhilfen an Organisationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 KJFG auf ausreichend neutrale Art erfolgt und auf einer ehrlichen Grundlage mit objektiven Kriterien basiert?<\/p><p>5. Gibt es nicht gegenwärtig die Tendenz, die Finanzhilfen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 KJFG zur Unterstützung von Organisationen zu verwenden, deren Hauptziel es ist, eine Doktrin zu verbreiten, und die sich nur begrenzt tatsächlich für Jugendliche engagieren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Vergabe von Finanzhilfen gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes"}],"title":"Vergabe von Finanzhilfen gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes"}