{"id":20163779,"updated":"2023-07-28T05:04:02Z","additionalIndexing":"52;66;2446","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2774,"gender":"m","id":4068,"name":"Eberle Roland","officialDenomination":"Eberle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2017-03-15T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-11-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475100000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1489532400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2667,"gender":"m","id":3831,"name":"Bischofberger Ivo","officialDenomination":"Bischofberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2780,"gender":"m","id":4064,"name":"Eder Joachim","officialDenomination":"Eder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2641,"gender":"m","id":1162,"name":"Kuprecht Alex","officialDenomination":"Kuprecht"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2774,"gender":"m","id":4068,"name":"Eberle Roland","officialDenomination":"Eberle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3779","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Verwaltungskommission der Fonds für die Stilllegung und Entsorgung hat zur Ermittlung der Kosten für die per Ende Jahr angekündigte Kostenstudie 2016 eine neue Gliederung auch mit spezifischen Zuschlägen für Ungenauigkeiten und Risiken vorgegeben, die den früheren Best-Estimate-Ansatz mit deutlich verbesserter Prognosegenauigkeit ablöst. Aufgrund dieses alle Eventualitäten umfassenden Vorgehens lässt sich der in der SEFV per 1. Januar 2015 festgelegte Sicherheitszuschlag von 30 Prozent sachlich nicht mehr begründen. Für die in der Grundversorgung gefangenen Verbraucher stellt er ebenso wie für die Kraftwerkbetreiber eine Gebühr auf Vorrat dar. Eine weitere Schwächung der Kernkraftwerke ist mit Blick auf die Umsetzung der Energiestrategie nicht wünschenswert.<\/p><p>Der Fünf-Jahr-Rhythmus der Kostenschätzungen und die darauf abstellende Anpassung der Beiträge stellen ausreichend sicher, dass allfälligen Veränderungen der Parameter Anlagerendite, Inflation und Kosten auch ohne Sicherheitszuschlag zur gesetzlich geforderten Äufnung der sich finanziell auf Kurs befindenden Fonds Rechnung getragen werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Es gilt das Verursacherprinzip. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken anfallen, müssen von diesen laufend bezahlt werden. Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke sowie der nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle wird durch zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, sichergestellt. Beide Fonds werden durch jährliche Beiträge der Betreiber geäufnet. Diese Beiträge basieren auf einem finanzmathematischen Modell, dessen Eckpunkte in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) geregelt sind.<\/p><p>Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden alle fünf Jahre im Rahmen einer Kostenstudie neu berechnet. Die Kostenstudien der Jahre 2001, 2006 und 2011 zeigen einen erheblichen Anstieg der Kosten für die Stilllegung und Entsorgung. Weitere Kostensteigerungen in den nächsten Jahren sind nicht auszuschliessen. Die nächste Kostenstudie soll Ende 2016 vorliegen und anschliessend geprüft werden.<\/p><p>Per 1. Januar 2015 ist eine erste Revision der SEFV in Kraft getreten. Im Zuge dieser Revision wurden die Parameter des finanzmathematischen Modelles zur Bestimmung der Beiträge neu festgelegt: Dazu gehören die Anlagerendite, die Inflation und der Sicherheitszuschlag auf den Kosten. Mit der Anpassung der Parameter wurden die Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die Kostenentwicklung und die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigt. Dadurch wird das Risiko, dass sich der Bund an den Stilllegungs- und Entsorgungskosten beteiligen muss, verringert. Dies entspricht auch einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle.<\/p><p>Bereits anlässlich dieser Revision wurde angekündigt, dass die drei Parameter Anlagerendite, Inflation und Sicherheitszuschlag auf den Kosten nach Vorliegen der Kostenstudie 2016 überprüft und wenn nötig angepasst werden. Für diese Kostenstudie hat die Verwaltungskommission der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds eine neue Methodik zur Ermittlung der Kosten vorgegeben, welche Prognoseungenauigkeiten, Gefahren und Chancen für jedes Kraftwerk separat berücksichtigen soll. Je nach Entwicklung der Kostenschätzungen und Berücksichtigung der Unsicherheiten bei den Kostenprognosen wird das bestehende Modell zur Berechnung der Jahresbeiträge in die Fonds allenfalls angepasst.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Sicherheitszuschlag aufgrund signifikanter Fortschritte in der Kostenberechnung für die Stilllegung und Entsorgung obsolet geworden ist?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, den Sicherheitszuschlag (Art. 8a Abs. 1 Bst. a) der Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEFV) ersatzlos zu streichen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"SEFV. Ist der Sicherheitszuschlag für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten noch gerechtfertigt?"}],"title":"SEFV. Ist der Sicherheitszuschlag für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten noch gerechtfertigt?"}