{"id":20163784,"updated":"2023-07-28T05:05:05Z","additionalIndexing":"2846","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3105,"gender":"m","id":4204,"name":"Rieder Beat","officialDenomination":"Rieder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-12-15T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-11-09T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475100000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481756400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2718,"gender":"m","id":3915,"name":"Fournier Jean-René","officialDenomination":"Fournier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3105,"gender":"m","id":4204,"name":"Rieder Beat","officialDenomination":"Rieder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3784","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Bundesamt für Raumentwicklung bzw. die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz hat im Anschluss an die Annahme der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 die technischen Richtlinien Bauzonen (2014) bzw. die Ergänzung des Leitfadens Richtplanung (2014) erarbeitet.<\/p><p>In den Richtlinien wird eine Methode für die Bestimmung der gesamten Grösse der Bauzone im Kanton entwickelt. Liegt die Auslastung der gesamtkantonalen Bauzonen gemäss dieser Methode unter 100 Prozent, ist die gesamte Bauzone überdimensioniert. Rückzonungen sind erforderlich. Liegen die Werte über 100 Prozent, können neue Baulandeinzonungen ins Auge gefasst werden. Für die Verteilung der Bauzonen innerhalb des Kantons auf die Gemeinden spielt diese Methode keine Rolle, die Methodenwahl obliegt den Kantonen.<\/p><p>Für Kantone mit einer gesamthaft zu grossen Bauzone stellt sich grundsätzlich eine andere Problemstellung als bei Kantonen mit zu kleinen Bauzonenreserven. Es braucht daher auch eine differenzierte Methode für die Bestimmung der gesamtkantonalen Flächen für mögliche Neueinzonungen bzw. erforderliche Rückzonungen. Rückzonungen müssen auf ein sachlich absolut notwendiges und zumutbares Mass beschränkt werden, dies aus folgenden Gründen:<\/p><p>1. Überdimensionierte Bauzonen befinden sich vor allem in Gemeinden, in denen sich die erwartete Bevölkerungsentwicklung nicht eingestellt hat und die heute eine Bevölkerungsstagnation bzw. einen Bevölkerungsrückgang aufweisen. Es sind Gemeinden, in denen grundsätzlich sparsam mit dem Boden umgegangen wurde und in denen im Normalfall kein Zersiedelungsproblem besteht.<\/p><p>2. Eine nur auf der Bevölkerungsentwicklung basierende Bauzonendimensionierung würde diesen Gemeinden jegliche Entwicklungsmöglichkeiten nehmen. Angepasste Bauzonenreserven sind auch für diese Gemeinden notwendig. Inwieweit diese dann schliesslich überbaut werden, ist aus der Sicht der Raumplanung unerheblich.<\/p><p>3. Baulandrückzonungen stellen für die Grundeigentümer eine nichtvermittelbare Vermögensvernichtung dar, die durch den Verlust von Bauland entsteht, das in einem planungsrechtlich korrekten Verfahren von der Urversammlung einer Gemeinde beschlossen und von der Kantonsregierung homologiert wurde.<\/p><p>Die Richtlinien lassen zwar einen gewissen Ermessensspielraum zu, sie tragen aber den unterschiedlichen Ausgangslagen und der Problemstellung nicht Rechnung. So, wie es aus raumplanerischer Sicht gute Gründe gibt, bei der Einzonung von neuen Bauzonen zurückhaltend zu sein, gibt es auch gute Gründe, bei allfälligen Baulandrückzonungen grosse Zurückhaltung zu üben. Rückzonungen müssen auf Flächen beschränkt werden, die in Bezug auf die Zersiedelung problematisch sind. Raumplanung muss mehr sein als eine buchhalterische Umsetzung von theoretischen Modellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz am 7. März 2014 und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 17. März 2014 in Ausführung von Artikel 15 Absatz 5 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) beschlossenen Technischen Richtlinien Bauzonen (TRB) haben primär zum Ziel festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Bauzonen noch dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Art. 15 Abs. 1 RPG).<\/p><p>Insbesondere beantwortet die vom Interpellanten angesprochene Methode nur die Frage, ob ein Kanton überdimensionierte Bauzonen hat oder nicht und wie gross seine Reserven oder sein Manko sind. Welche Folgen dies hat, ergibt sich aus dem RPG und der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).<\/p><p>Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Dies entspricht dem in allen Phasen des Gesetzgebungsprozesses geäusserten Willen des Gesetzgebers. Auslöser für die Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG, die einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative \"Raum für Mensch und Natur (Landschafts-Initiative)\" darstellte und in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 mit grosser Mehrheit von Volk und Ständen angenommen wurde, war die Erkenntnis, dass die Bauzonen in der Schweiz teilweise überdimensioniert waren und teilweise am falschen Ort lagen.<\/p><p>Der Interpellant ist der Auffassung, Rückzonungen müssten auf ein sachlich absolut notwendiges und zumutbares Mass beschränkt werden und es gebe gute Gründe, bei allfälligen Baulandrückzonungen grosse Zurückhaltung zu üben. Der Bundesrat hat diesem Anliegen bereits mit Erlass der Ausführungsbestimmungen zur genannten Gesetzesrevision Rechnung getragen, indem er trotz Kritik in der Vernehmlassung zugelassen hat, dass für die Dimensionierung der Bauzonen auf das hohe Szenario des Bundesamtes für Statistik (BFS) für die Bevölkerungsentwicklung abgestellt werden darf (Art. 5a Abs. 2 RPV). Er hat lediglich für die Erschliessung von Bauzonen das mittlere Szenario als Obergrenze festgelegt (Art. 32 Abs. 2 RPV).<\/p><p>Diese Regelung ist zwar auf alle Kantone gleichermassen anwendbar. In ihr liegt jedoch eine Differenzierung, die den Anliegen und besonderen Problemen von Kantonen mit überdimensionierten Bauzonen entgegenkommt.<\/p><p>Darüber hinaus Sonderregelungen für Kantone mit überdimensionierten Bauzonen zu erlassen stünde im Widerspruch zu den obenerwähnten Zielen der RPG-Revision.<\/p><p>Der Interpellant tönt zu Recht an, dass die Kantone bei der Verteilung der Bauzonen innerhalb ihres Gebiets über einen sehr grossen Spielraum verfügen. Die Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG hat diese Spielräume sogar vergrössert.<\/p><p>Im Sinne dieser Ausführungen sieht der Bundesrat aktuell keinen Anlass für die Anpassung der TRB.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes stellt für Kantone mit bedeutenden Bauzonenreserven eine grosse Herausforderung dar. Die entsprechenden technischen Richtlinien machen keinen Unterschied zwischen Kantonen mit zu grossen und Kantonen mit zu kleinen Bauzonenreserven. Ist der Bundesrat bereit, bei den technischen Richtlinien diese notwendige Differenzierung vorzunehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Raumplanung mit flexiblen technischen Richtlinien ausstatten"}],"title":"Die Raumplanung mit flexiblen technischen Richtlinien ausstatten"}