{"id":20163786,"updated":"2023-07-28T05:21:49Z","additionalIndexing":"34;15","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2565,"gender":"m","id":801,"name":"Abate Fabio","officialDenomination":"Abate"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-12-15T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-11-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475100000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481756400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2565,"gender":"m","id":801,"name":"Abate Fabio","officialDenomination":"Abate"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3786","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Für das Erbringen von Fernmeldediensten bedarf es keiner fernmelderechtlichen Bewilligung oder Konzession. Es gilt jedoch eine Meldepflicht. Dementsprechend ist Suissephone Communications GmbH beim Bakom registriert und verfügt über zwei Codes zur Erbringung des Telefondienstes mittels vorbestimmter freier Wahl der Dienstanbieterin (Preselection). Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie das anwendbare Fernmelderecht und insbesondere die Preselection-Vorschriften der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Comcom) zu beachten. Gemäss diesen Vorschriften können Preselection-Verträge auch mündlich eingegangen werden, wobei der Vertragsabschluss aufgezeichnet wird. Diese Aufzeichnung muss auf Verlangen vorgelegt werden.<\/p><p>2. Was die Einhaltung des Fernmelderechts betrifft, so unterliegen die Preselection-Anbieterinnen der Aufsicht des Bakom. Bei Verdacht auf Verletzung von Straf- oder Privatrecht - z. B. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder Obligationenrecht (OR) hinsichtlich des 14-tägigen Widerrufsrechts - liegt die Zuständigkeit bei den entsprechenden kantonalen Behörden. Im Weiteren besteht die Möglichkeit, allfällige UWG-Verletzungen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) zu melden, das unter bestimmten Voraussetzungen das zuständige kantonale Zivil- oder Strafgericht anrufen kann. Gestützt auf eine grössere Anzahl solcher Meldungen reichte das Seco im November 2014 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Zivilklage gegen Suissephone Communications GmbH ein. Dies führte im April 2015 zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Anbieterin namentlich verpflichtete, den Sterneintrag im Telefonbuch zu beachten und zur Vermeidung von Verwechslungen mit Swisscom ausschliesslich die Bezeichnung \"Suissephone Communications\" zu verwenden. Nachdem in der Folge aber weitere Beschwerden eingingen, stellte das Seco im November 2015 das Begehren um Vollstreckung des Vergleichs beim Bezirksgericht Winterthur. Dieses hat den Vergleich im Juni 2016 mit Strafe nach Artikel 292 StGB (Busse bis 10 000 Franken) im Widerhandlungsfalle bewehrt. Das Urteil wurde im September dieses Jahres vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt, und die Anbieterin wurde zur Tragung der Partei- und Gerichtskosten verpflichtet.<\/p><p>Betroffene Personen können sich jederzeit zu ihrer ursprünglichen Anbieterin zurückschalten lassen. Falls sie mit der Suissephone Communications GmbH keine Einigung über allfällig verbleibende Geldforderungen erzielen, können sie sich an die fernmelderechtlich vorgesehene Schlichtungsstelle (Ombudscom) wenden. Das Bakom publiziert auf seiner Internetseite unter dem Titel \"Reagieren bei unerwünschter oder missbräuchlicher Preselection\" Informationen zu diesem Thema.<\/p><p>3. Die Swisscom ist über die Situation im Bilde. Als Mitbewerberin im Fernmeldemarkt hat sie ebenfalls die Möglichkeit, Suissephone Communications GmbH wegen unlauteren Wettbewerbs einzuklagen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Suissephone Communications GmbH ist im Telefoniebereich tätig und bietet Telefondienstleistungen an. Dabei geht das Unternehmen mit Tricks und Täuschungsmanövern auf Kundenfang, sodass man plötzlich unwissentlich einen Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen hat. Telefongespräche mit potenziellen Kundinnen und Kunden werden ohne entsprechende Bewilligung aufgenommen. Betroffen sind in erster Linie schwächere Bevölkerungsgruppen wie ältere Menschen, die oft ohnehin schon finanzielle Schwierigkeiten haben. Kommen Rechnungen, sind die angeblichen Kundinnen und Kunden überrascht, denn sie sind ahnungslos oder davon überzeugt, mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Swisscom gesprochen zu haben, da die Firmennamen so ähnlich sind und am Telefon - wo Suissephone seine Dienstleistungen anbietet - leicht verwechselt werden können. Verlangt eine Kundin oder ein Kunde eine Erklärung, so wird auf einschüchternde Art die Betreibung angedroht. Dieses skrupellose Vorgehen hat zu einer Flut von Strafanzeigen geführt, wobei die Staatsanwaltschaft Lugano für sämtliche Verfahren aus der ganzen Schweiz die einzige zuständige Instanz ist. Eine Untersuchung ergab, dass dieses Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich von Personen geleitet wird, die gleichzeitig eine analoge Funktion in mindestens drei anderen Unternehmen haben, wobei diese zwar einen anderen Firmennamen, aber den gleichen Zweck wie die Suissephone GmbH haben (HTP - Horse Power Technics GmbH, One Com GmbH, Globalcom GmbH). Der Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Unternehmen vorsorglich bereitgestellt wurden für den Fall, dass die Suissephone in Schwierigkeiten geraten sollte, damit die Geschäftstätigkeit ungestört weitergeführt werden kann. Diese Situation ist beunruhigend und empörend. Man fragt sich, wo die Swisscom steht, die dieses Gebaren zu tolerieren scheint - ein Gebaren, das nicht nur einer steigenden Zahl von Kundinnen und Kunden Nachteile bringt, sondern ohne Zweifel auch einen Imageschaden verursacht.<\/p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:<\/p><p>1. Wie rechtfertigt sich die Tätigkeit der Suissephone GmbH? Verfügt das Unternehmen über eine Bewilligung?<\/p><p>2. Untersteht das Unternehmen einer Aufsicht? Falls ja, durch wen?<\/p><p>3. Ist der Swisscom das Problem bekannt? Falls ja, welche Massnahmen sind vorgesehen, um die Kundinnen und Kunden zu schützen und allenfalls die Tätigkeit dieses Unternehmens zu unterbinden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Suissephone Communications GmbH und Swisscom. Alles korrekt?"}],"title":"Suissephone Communications GmbH und Swisscom. Alles korrekt?"}