{"id":20163818,"updated":"2023-07-28T05:12:49Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-11-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475100000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481842800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2652,"gender":"f","id":1295,"name":"Graf-Litscher Edith","officialDenomination":"Graf-Litscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2765,"gender":"m","id":4059,"name":"Flach Beat","officialDenomination":"Flach"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2786,"gender":"m","id":4083,"name":"Grossen Jürg","officialDenomination":"Grossen Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3604,"gender":"f","id":4108,"name":"Chevalley Isabelle","officialDenomination":"Chevalley"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2585,"gender":"m","id":1138,"name":"Bäumle Martin","officialDenomination":"Bäumle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2700,"gender":"f","id":3897,"name":"Moser Tiana Angelina","officialDenomination":"Moser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3818","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Es gibt derzeit keine nationale Empfehlung zur Materialverwendung in Spitälern. Gemäss den internationalen Empfehlungen müssen die für die Bodenbeläge in Gesundheitseinrichtungen verwendeten Materialien leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es gibt heute geeignetere Materialien als Teppiche. Die Verwendung solcher Materialien sollte in Gesundheitseinrichtungen, wo die Gefahr einer Beschmutzung der Böden mit kontaminierten biologischen Flüssigkeiten besteht, bevorzugt werden.<\/p><p>2. Die baulich-funktionelle Ausstattung und Infrastruktur von Schweizer Spitälern und Kliniken wird auf Bundesebene nicht erfasst. Die Spitäler und Kliniken unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Kantone.<\/p><p>3.\/4.\/6.\/7. Die in der Bundesverfassung definierte Aufgabenteilung überträgt den Kantonen die Verantwortung für das Gesundheitswesen. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3 der Bundesverfassung). So übernimmt der Bund insbesondere die Reglementierung von Kranken- und Unfallversicherung, Gesundheitsschutz, Prävention, Gesundheitsförderung sowie die medizinische Ausbildung und die wissenschaftliche Forschung, während die Kantone namentlich die Gesundheitsüberwachung und die Gesundheitsversorgung sicherstellen.<\/p><p>Spitäler, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, müssen nicht nur die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG; SR 832.10) für die Erteilung der Betriebsbewilligung erfüllen. Zusätzlich müssen sie für die Zulassung auch einen Leistungsauftrag im Sinne des KVG aufgrund einer Spitalplanung erhalten (Art. 39 Abs. 1 Bst. d-e KVG). Die Spitalplanungskriterien erlässt der Bundesrat gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Die Beachtung der Planungskriterien ist für die Kantone bei der Zulassung der Leistungserbringer verbindlich.<\/p><p>Es ist aber allein Sache der Kantone, für den Betrieb von Gesundheitseinrichtungen spezifische Voraussetzungen, wie etwa eine Bewilligungspflicht, vorzuschreiben. Bewilligungen können entzogen oder Einschränkungen verfügt werden. Kontroll- und aufsichtsrechtliche Massnahmen lassen sich auch im Zusammenhang mit Spitalinfektionen, sogenannten Healthcare-assoziierten Infektionen, vornehmen. So können spezifische Auflagen oder Vorgaben zur Verhütung und Bekämpfung von Healthcare-assoziierten Infektionen an Spitäler gemacht werden. Die konkreten Voraussetzungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Die Überprüfung der Voraussetzungen und die Erteilung der Betriebsbewilligung erfolgen durch die Behörden des Standortkantons. Der Bund hat keine Kompetenz dazu.<\/p><p>Gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 KVG hat der Bundesrat die Möglichkeit, Massnahmen zur Sicherung der Qualität festzulegen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Durchsetzung dieser Massnahmen durch die Kantone bzw. die Versicherer erfolgen müsste.<\/p><p>Der Bundesrat hat am 23. März 2016 die nationale Strategie zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Healthcare-assoziierten Infektionen (Strategie Noso) verabschiedet und dem Bundesamt für Gesundheit den Auftrag erteilt, die Strategie Noso gemeinsam mit den Kantonen und Umsetzungspartnern umzusetzen (www.bag.admin.ch\/Noso). Ziel der Strategie Noso ist es, Spital- und Pflegeheiminfektionen zu reduzieren. Als eine Schlüsselmassnahme sieht die Strategie Noso die Ausarbeitung von nationalen Standards und Richtlinien vor. Hierzu kann auch der Bereich der Hygiene und Hygieneanforderungen an die bauliche und funktionelle Gestaltung von Gesundheitseinrichtungen gehören. Eine weitere Massnahme der Strategie Noso zielt auch darauf ab, die Kantone zu ermutigen und dabei zu unterstützen, ihren Handlungsspielraum bei der Beurteilung der Tätigkeiten von Spitälern und Pflegeheimen und der anschliessenden Entscheidung über eine Bewilligung vermehrt zu nutzen. Als ein erster Schritt wird im Rahmen der Umsetzung momentan gemeinsam mit den Umsetzungspartnern und Experten und Expertinnen in den Projektgremien eine Priorisierung sowie Konkretisierung der Massnahmen vorgenommen und beispielsweise darüber entschieden, in welchen Bereichen nationale Standards und Richtlinien erarbeitet werden sollen. Prioritäre Massnahmen aus Sicht des Bundes sind der Ausbau der Überwachung sowie die Erarbeitung von nationalen Standards und Richtlinien. Eine Zwischenevaluation zum Stand der Umsetzung soll bis Ende 2020 vorliegen.<\/p><p>5. Die Tarifpartner haben die Möglichkeit, in ihren Verträgen gemäss Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d KVG zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen beispielsweise vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur abhängig zu machen. Die Vereinbarung der Tarife liegt in der Zuständigkeit der Tarifpartner. Auch hier hat der Bundesrat somit keine direkte Einwirkungsmöglichkeit.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c KVG sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelassen, wenn sie über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten.<\/p><p>In den Medien wurde im Juli 2016 berichtet, dass in der Klinik Beau-Site Bern die Korridore und Treppen mit Teppich bespannt sind. Diese Ausstattung kann nicht dem heutigen hygienischen Qualitätsstandard und der Patientensicherheit entsprechen. Teppiche können nicht genügend gereinigt werden und sind eine Infektionsgefahr für Patientinnen und Patienten. Gemäss Zahlen pro Jahr, die vom BAG verbreitet werden, sterben 2000 Menschen, und es erkranken 70 000 an Infektionen, die sie sich in Schweizer Spitälern zuziehen.<\/p><p>Ich bitte, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Genügen Teppiche den heutigen Hygieneanforderungen, und können sie insbesondere wirkungsvoll desinfiziert werden?<\/p><p>2. Gibt es weitere Kliniken mit Teppichbodenbelägen?<\/p><p>3. Wie nimmt der Bund seine Aufsicht über \"zweckentsprechende medizinische Einrichtungen\" wahr?<\/p><p>4. Was hat der Bund bis heute unternommen, um die Hygiene und Qualitätssicherung in den Spitalbauten positiv zu beeinflussen?<\/p><p>5. Hat der Bund die Möglichkeit, in diesem Fall Artikel 43 Buchstabe d anzuwenden, welcher ermöglicht, zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln 36 bis 40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur?<\/p><p>6. Hat der Bund andere Möglichkeiten, betroffene Kliniken zu veranlassen, wegen der Infektionsgefahr hygienische Bodenbeläge in den Kliniken zu verlegen?<\/p><p>7. Was wird der Bund explizit gegen den Missstand in der Klinik Beau-Site unternehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unhygienische Spitaleinrichtungen"}],"title":"Unhygienische Spitaleinrichtungen"}