{"id":20163831,"updated":"2023-07-28T05:06:13Z","additionalIndexing":"09;1216","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2785,"gender":"m","id":4082,"name":"Guhl Bernhard","officialDenomination":"Guhl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-09-19T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-12-02T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475100000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1537308000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2617,"gender":"m","id":1137,"name":"Müller Walter","officialDenomination":"Müller Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2776,"gender":"m","id":4072,"name":"Regazzi Fabio","officialDenomination":"Regazzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3033,"gender":"f","id":4129,"name":"Herzog Verena","officialDenomination":"Herzog Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3096,"gender":"f","id":4174,"name":"Steinemann Barbara","officialDenomination":"Steinemann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3094,"gender":"f","id":4199,"name":"Seiler Graf Priska","officialDenomination":"Seiler Graf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3066,"gender":"m","id":4200,"name":"Campell Duri","officialDenomination":"Campell"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2785,"gender":"m","id":4082,"name":"Guhl Bernhard","officialDenomination":"Guhl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"16.3831","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Immer wieder kommt es zu Anklagen und auch Urteilen gegen Polizisten, wenn diese bei einem Einsatz zur Selbstverteidigung von der Schusswaffe Gebrauch machen. Unseren Schweizer Polizisten kann attestiert werden, dass sie sehr zurückhaltend von der Schusswaffe Gebrauch machen. Wir haben keine Rambos bei der Polizei, und das soll so bleiben. Wenn jedoch mal von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wird, weil eine Einsatzkraft angegriffen wird, so muss diese mit einer Anklage und einer Verurteilung rechnen, obwohl sie nur ihre Pflicht erfüllt. <\/p><p>Das soll sich ändern. Die Rechtfertigungsgründe (gesetzlich erlaubte Handlung, Notwehr, Notstand) müssen für Einsatzkräfte präzisiert und ausgebaut werden. Der Aspekt, dass eine Einsatzkraft in einem Einsatz für den Staat und dass sie sich in einer Stresssituation befand, soll vom Gericht stärker berücksichtigt werden, als dies heute getan wird. Ein Angriff mit einem Messer ist äusserst gefährlich und erfordert von der Einsatzkraft eine adäquate Reaktion. <\/p><p>Erinnern wir uns an die Terroranschläge in Paris. Man stelle sich vor, in der Schweiz müsse eine Sondereinheit der Polizei Geiseln aus der Hand von schwerbewaffneten Terroristen befreien. Der Einsatz würde dadurch erschwert werden, dass jeder beteiligte Polizist im Hinterkopf hat, dass er nach aktueller Rechtsprechung mit einer Verurteilung rechnen muss, wenn ein Gericht den Einsatz aufgrund von Gutachten anders beurteilt als der Einsatzleiter. Zudem sollen Gerichte künftig berücksichtigen, dass die Einsatzleiter oftmals innerhalb von Sekunden entscheiden müssen, während Richter im geschützten Büro sich monatelang überlegen können, wie man auch hätte anders handeln können. <\/p><p>Die aktuelle Rechtsprechung wirkt sich zudem negativ auf die Rekrutierung neuer Einsatzkräfte aus.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Anliegen ist aufgrund kantonaler Polizeihoheit in erster Linie in den kantonalen Polizeigesetzen zu regeln. Soweit der Schusswaffengebrauch in Bundeskompetenz liegt, regelt das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG, SR 364) und die entsprechende Verordnung (ZAV, SR 364.3) den Waffengebrauch bereits in rechtsstaatlich präziser und hinreichender Weise, nämlich als letztes Mittel und um eine schwere Straftat zu verhindern oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat begangen wird. Daneben gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zur gesetzlich erlaubten Handlung, zu Notwehr und Notstand, die in jedem Einzelfall einer Verhältnismässigkeitsprüfung bedürfen. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit zur Erweiterung und Präzisierung der gesetzlich verankerten Rechtfertigungsgründe.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich der hohen Anforderungen an Polizistinnen und Polizisten im Umgang mit Gewalt bewusst. Der Schutz von Polizistinnen und Polizisten gegen Gewalt wird im Rahmen des Berichtes des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 13.4011, \"Besserer strafrechtlicher Schutz von Staatsangestellten vor Gewalt\", bearbeitet werden. In diesem Postulatsbericht wird auch die Frage der aktuellen Regelungen des Schusswaffengebrauchs durch Polizistinnen und Polizisten behandelt werden. So kann aufgezeigt werden, ob und inwieweit die aktuellen Regelungen des Schusswaffengebrauchs für die betroffenen Staatsangestellten hinreichende Rechtssicherheit schaffen. Im Bedarfsfall werden Empfehlungen zu Weisungs- und Ausbildungsstandards abgegeben. Damit wird aus Sicht des Bundesrates dem Anliegen des Postulates, die Möglichkeit besserer Rahmenbedingungen für Polizistinnen und Polizisten bei einem Waffengebrauch zu prüfen, angemessen Rechnung getragen. Der Bericht zum Postulat 13.4011, \"Besserer strafrechtlicher Schutz von Staatsangestellten vor Gewalt\", wird voraussichtlich 2017 vorliegen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, wie die Artikel 14ff. StGB und die Artikel 11ff. des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG) dahingehend ergänzt werden könnten, dass Einsatzkräfte (Kantonspolizei, Fedpol, Grenzwachtkorps) bessere Rahmenbedingungen bei einem Waffengebrauch erhalten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Besserer rechtlicher Schutz für Einsatzkräfte bei einem Schusswaffengebrauch"}],"title":"Besserer rechtlicher Schutz für Einsatzkräfte bei einem Schusswaffengebrauch"}