{"id":20163844,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"15;04","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"code":"tw","date":"2016-11-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475186400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481842800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3844","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der grösste Teil der Übersetzungen der Bundesverwaltung wird intern erledigt, mithilfe der Sprachdienste der Bundesverwaltung. Externe Aufträge vergibt die Bundesverwaltung nur bei Dringlichkeit und wenn die internen Ressourcen ausgeschöpft sind (Art. 11 der Sprachdiensteverordnung, SpDV; SR 172.081). Mit solchen externen Aufträgen können die gelegentlich sehr ausgeprägten Bedarfsspitzen bewältigt werden, ohne dass der Stellenetat bei den Sprachdiensten dauerhaft und in unangemessener Weise erhöht werden muss.<\/p><p>Die Departemente und die Ämter verwalten ihre Aufträge autonom, jedoch gemäss den Weisungen der Bundeskanzlei über die Sprachdienstleistungen (Sprachweisungen, BBl 2013 1565) und gemäss dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Übersetzungen nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen (Art. 5 BöB, SR 172.056.1, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und Anhang 1a VöB, SR 172.056.11), sondern vielmehr in denjenigen der Artikel 32ff. VöB. Die SpDV gibt der Bundeskanzlei die Kompetenz, die Einzelheiten der Vergabe externer Aufträge zu regeln. Die Beschaffung intellektueller Leistungen ist denn auch mit einer Reihe besonderer Herausforderungen verbunden, wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Français 16.3493, \"Öffentliche Beschaffungen. Dienstleistungen zu welchem Preis?\", betont hat.<\/p><p>Ein wirksamer und wirtschaftlicher Einsatz der Ressourcen ist dem Bundesrat ein permanentes Anliegen. Der Umfang der internen und der externen Aufträge im Übersetzungsbereich wird laufend beobachtet und erhoben. Die Kosten interner und externer Übersetzungen werden von der Konferenz der Sprachdienste (Art. 5 SpDV) periodisch analysiert und verglichen (2004, 2015).<\/p><p>1. Im Übersetzungsbereich ermöglicht der Übersetzungstarif seit Jahrzehnten eine transparente und einheitliche Vergabepraxis bei den externen Aufträgen, und dies entsprechend den im öffentlichen Beschaffungswesen vorgesehenen Verfahrensarten. Seit 2015 wird auch das offene Ausschreibungsverfahren angewendet. Dabei ist der Preis ein Kriterium neben anderen; der Mindesttarif steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit, hat jedoch bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren nicht die gleiche Daseinsberechtigung.<\/p><p>2. Der Übersetzungstarif widerspiegelt die Gegebenheiten auf dem Markt und beruht auf einer ständigen Beobachtung der Preise im Wettbewerb. Der geltende Tarif datiert von 2008 und wurde 2013 überprüft und bestätigt. Er trägt dem erforderlichen Fachwissen und dem Zeitaufwand Rechnung, die erforderlich sind, um eine Übersetzung von hoher Qualität zu garantieren, einschliesslich der notwendigen Recherchen und Abklärungen. Gegenwärtig sieht der Tarif eine Bandbreite zwischen 120 und 156 Franken für die Übersetzung einer Standardseite (30 Zeilen à 60 Anschläge) vor. Damit soll einerseits der grossen Bandbreite unterschiedlicher von der Bundesverwaltung produzierter Texte Rechnung getragen werden können, andererseits soll damit den Anbietern auch eine angemessene Flexibilität geboten werden für die Offertstellung innerhalb der Tarifbandbreite oder für die Aushandlung von Pauschalen (beispielsweise mit der Möglichkeit der Reduktion der Anzahl Seiten bei stark repetitiven Texten oder um anderen Faktoren Rechnung tragen zu können wie dem Schwierigkeitsgrad, der Fachsprachlichkeit, der Dringlichkeit usw.).<\/p><p>Selten lassen sich Übersetzungsaufträge von genügend grossem Umfang und genügender thematischer Einheitlichkeit zusammenfassen, um andere Verfahrensarten vorzusehen. Dennoch wurden seit 2015 Massnahmen ergriffen, um Chancen und Grenzen verschiedener Verfahrensarten zur Vergabe von intellektuellen Dienstleistungen wie der Übersetzung zu prüfen. Ein mehrsprachiges Land wie die Schweiz benötigt zudem fähige Übersetzerinnen und Übersetzer im eigenen Land.<\/p><p>3. Öffentliche Ausschreibeverfahren sind komplex und haben Vor- und Nachteile. Eine Schwierigkeit liegt darin, dem Kriterium Preis im Verhältnis zu den qualitativen Anforderungen angemessen Rechnung zu tragen (Ziff. 4 der Sprachweisungen). Macht ein Anbieter ein Angebot mit einem Preis, der im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich tief liegt, so ist die Vergabestelle gehalten zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt. Sie muss sich namentlich vergewissern, dass diese Angebote nicht nur minimale Grundleistungen abdecken und weitere, normalerweise im Preis inbegriffene Elemente (wie Recherchen und Abklärungen, die Einhaltung von engen Fristen, Revisionsarbeiten usw.) nicht separat und zu einem hohen Preis in Rechnung gestellt werden. Das Verfahren muss so strukturiert sein, dass jedes Kriterium angemessen gewichtet wird. Kein Kriterium darf so gewichtet werden, dass es alleine ausschlaggebend ist.<\/p><p>4. Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haben Anbieter gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht unter staatsvertragliche Verpflichtungen fallen, kein Rechtsmittel. Dennoch sind Auftraggeber auch bei der Beschaffung dieser Leistungen verpflichtet, die gesetzlichen Grundsätze - wie die Gleichbehandlung, die Transparenz, die Wirtschaftlichkeit und den Wettbewerb - einzuhalten. Mit der schrittweisen Einführung des Beschaffungscontrollings beim Bund ist es möglich, dem Bundesrat und der Finanzdelegation jährlich über die Beschaffungen des Bundes und die Art, wie sie realisiert wurden, Bericht zu erstatten.<\/p><p>Die Beschränkung des Beschwerderechts im Bereich der öffentlichen Beschaffungen hat wirtschaftliche Gründe; es geht darum, die Kosten allfälliger Rechtsverfahren so zu reduzieren, dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Streitwerten stehen.<\/p><p>5. Der grösste Teil der externen Übersetzungsaufträge des Bundes hat nur einen geringen Umfang (1 bis 100 Seiten) und wird am untersten Ende der oben (Ziff. 2) erwähnten Bandbreite vergeben. Keinem Übersetzungsbüro wird mehr bezahlt, als es offeriert hat.<\/p><p>6. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen wird derzeit überarbeitet, auch mit Blick auf die Vergabe intellektueller Dienstleistungen. Im Übrigen ist der Bundesrat überzeugt, dass die in der Interpellation beschriebene Thematik vor allem den Vollzug des Beschaffungsrechts betrifft. In diesem Rahmen ist der Bundesrat bereit, den Mindesttarif bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren unter bestimmten Bedingungen aufzuheben (siehe Antwort des Bundesrates auf die Motion Steinemann 16.3870).<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Bundesverwaltung ist gehalten, möglichst wirtschaftlich zu handeln. Dies gilt sowohl im eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte. Recherchen der \"Berner Zeitung\" haben gezeigt, dass die Bundeskanzlei bei der Vergabe von Übersetzungsaufträgen an private Firmen offenbar eine Tarifuntergrenze festgelegt hat.<\/p><p>Daher wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass Mindesttarife bei Ausschreibungen nicht mit den gesetzlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit vereinbar sind?<\/p><p>2. Nach welchen Kriterien legt die Bundeskanzlei solche Mindesttarife fest, und inwiefern werden dabei Marktpreise sowie Preisreduktionen infolge grosser Auftragsvolumen berücksichtigt?<\/p><p>3. Welchen Einfluss hat eine Unterbietung des Mindesttarifes durch einen Bewerber im Rahmen eines Beschaffungswettbewerbes?<\/p><p>4. Ein Beschwerderecht für unterlegene Anbieter ist nicht vorgesehen. Inwiefern stellt die Bundesverwaltung sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften dennoch eingehalten werden?<\/p><p>5. Trifft es zu, dass Amtsstellen privaten Übersetzungsbüros höhere Tarife ausrichten, als diese ursprünglich gefordert haben?<\/p><p>6. Welchen Handlungsbedarf leitet der Bundesrat daraus ab?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Tarifuntergrenze bei Übersetzungsaufträgen der Bundesverwaltung"}],"title":"Tarifuntergrenze bei Übersetzungsaufträgen der Bundesverwaltung"}