{"id":20163858,"updated":"2023-07-28T04:59:21Z","additionalIndexing":"2831;24;15","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2788,"gender":"m","id":4079,"name":"Derder Fathi","officialDenomination":"Derder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5005"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-17T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-09-28T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-12-02T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1475186400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1538085600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2788,"gender":"m","id":4079,"name":"Derder Fathi","officialDenomination":"Derder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3858","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Zweck des Ausländergesetzes ist in erster Linie, den Zugang, die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz zu regeln und nicht die Förderung kultureller Interessen. Der Gesetzgeber hat den Spielraum für die Zulassung von Drittstaatenangehörigen bewusst eng formuliert. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Anfrage 14.1014, \"Aufenthaltsbewilligungen in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen bei wichtigen öffentlichen Interessen\", festgehalten hat, liegen \"wichtige öffentliche Interessen\" gemäss Artikel 32 Absatz 1 VZAE insbesondere vor, wenn \"bedeutende kulturelle Anliegen\" (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Kunst- oder Kulturschaffende) oder erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher Steuereinnahmen) vorliegen.<\/p><p>3. Wenn die kantonale Behörde das Bestehen eines wichtigen öffentlichen Interesses einräumt und aus diesem Grund eine Bewilligungserteilung in Betracht zieht, unterbreitet sie den Fall dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung. Das SEM prüft jeden Fall individuell. Gemäss seiner Praxis kann eine weitherum bekannte Persönlichkeit aus der Kunstwelt, die durch ihre Anwesenheit in der Schweiz für eine bedeutende Ausstrahlung unseres Landes sorgt, ein \"bedeutendes kulturelles Anliegen\" darstellen. Aus dem Dossier muss hervorgehen, dass die betreffende Person in der Welt der Kunst und Kultur internationale Bekanntheit geniesst. Hingegen ist die Spende eines namhaften Betrags allein nicht ausreichend, um ein \"bedeutendes kulturelles Anliegen\" im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzuräumen.<\/p><p>4. Wenn kein \"bedeutendes kulturelles Anliegen\" für die Bewilligungserteilung besteht, kann das Dossier je nach Situation unter dem Gesichtspunkt eines \"erheblichen kantonalen fiskalischen Interesses\" dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden. Auf jeden Fall müssen die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein; insbesondere muss die betreffende Person ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegen, sich mehrheitlich in der Schweiz aufhalten und über genügende finanzielle Mittel verfügen.<\/p><p>Es besteht somit aus Sicht des Bundesrates kein Anlass, die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen aus wichtigen kulturellen Gründen auf andere Personen zu erweitern als solche, die in der Welt der Kunst und Kultur internationale Bekanntheit geniessen. Diesbezüglich hat entgegen der Aussage des Interpellanten kürzlich auch kein Praxiswechsel stattgefunden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) können nichteuropäische ausländische Staatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragen, indem sie sich darauf berufen, für die Erteilung müsse \"wichtigen öffentlichen Interessen\" Rechnung getragen werden. Der Bundesrat hat in Artikel 32 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) präzisiert, bei der Beurteilung der wichtigen öffentlichen Interessen seien \"bedeutende kulturelle Anliegen\" zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a VZAE). <\/p><p>Bis vor Kurzem betrachteten die Bundesbehörden diese Bedingung als erfüllt, wenn eine Person eine Spende von mehr als einer Million Schweizerfranken an eine kulturelle Institution tätigte. Aber das Staatssekretariat für Migration hat diese Praxis aufgegeben. Seitdem kann nur eine weitherum bekannte Persönlichkeit aus der Kunstwelt, die durch ihre Anwesenheit in der Schweiz für eine bedeutende Ausstrahlung unseres Landes oder einer Schweizer Region sorgt, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VZAE erlangen. Bei einer Person, die eine Spende an eine kulturelle Institution tätigt, ist das aber nicht mehr der Fall. <\/p><p>Dieser Entscheid überrascht in mehrfacher Hinsicht. Dazu stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Massnahme unsere kulturellen Institutionen benachteiligt, in Zeiten wie diesen, da öffentliche Zuschüsse und Sponsorengelder seltener werden?<\/p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Massnahme paradox ist, weil sie in der lokalen Kulturszene aktive Personen benachteiligt, die keine Gelder von ausländischen Mäzenen bekommen, während bereits bekannte ausländische Künstlerinnen und Künstler profitieren?<\/p><p>3. Wie misst der Bundesrat im Übrigen die \"bedeutende Ausstrahlung\" von Kunstschaffenden? Dieses Kriterium ist sehr subjektiv, während ein Beitrag von einer Million für ein Festival sehr präzise, konkret, messbar und objektiv ist ...<\/p><p>4. Kann der Bundesrat zu seiner vorherigen Praxis zurückkehren und zulassen, dass eine Aufenthaltsbewilligung für eine Person ausgestellt werden kann, die eine Spende an eine kulturelle Institution tätigt, um so unsere Schweizer Kunstszene zu unterstützen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Warum entzieht der Bundesrat unseren kulturellen Institutionen potenzielle finanzielle Unterstützung?"}],"title":"Warum entzieht der Bundesrat unseren kulturellen Institutionen potenzielle finanzielle Unterstützung?"}