﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163966</id><updated>2023-07-28T04:47:53Z</updated><additionalIndexing>2831;2811;28;04;44</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2775</code><gender>m</gender><id>4075</id><name>Caroni Andrea</name><officialDenomination>Caroni</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2016-12-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5006</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2017-03-09T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2017-02-22T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-12-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-03-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2775</code><gender>m</gender><id>4075</id><name>Caroni Andrea</name><officialDenomination>Caroni</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.3966</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. In der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, die das Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedet hat, wird ausdrücklich festgehalten, dass bei der Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der Integration der ausländischen Person Rechnung zu tragen ist. Bei einem ausländerrechtlichen Entscheid müssen die zuständigen Behörden verschiedene Kriterien berücksichtigen. Dazu gehört auch die Respektierung der Werte der Bundesverfassung. Im konkreten Fall müssen die zuständigen Behörden also prüfen, inwieweit das Tragen einer Gesichtsverschleierung für die Integration hinderlich ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn das Tragen der Gesichtsverschleierung die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder den Zugang zu einer Ausbildung erschwert oder wenn dadurch der Erwerb der für die Integration nötigen Sprachkenntnisse verhindert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das neue Bürgerrechtsgesetz verlangt von ausländischen Staatsangehörigen, dass ihre Integration erfolgreich verlaufen ist. Eine erfolgreiche Integration erfordert unter anderem, dass die Bewerberinnen und Bewerber am sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz teilhaben, indem sie beispielsweise einem Verein angehören, an öffentlichen Anlässen oder Festen teilnehmen oder eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben. Bei der Einzelfallprüfung und nach den gesamten Umständen ist also abzuwägen, ob das Tragen einer Gesichtsverschleierung ein Indiz für eine mangelnde Integration ist. Zudem sieht Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e des neuen Bürgerrechtsgesetzes als Integrationskriterium u. a. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes vor. Mit anderen Worten: Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens beispielsweise fest, dass der gesuchstellende Ehemann die Integration seiner Ehefrau in die schweizerischen Lebensverhältnisse ablehnt, so gilt er als nicht integriert, und die Einbürgerung wird verweigert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Grundsätzlich hängt die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen nicht von der Bekleidung der versicherten Person ab. Anders kann es sich verhalten, wenn das Tragen einer Gesichtsverschleierung die Erfüllung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person erschwert oder verunmöglicht (beispielsweise wenn dadurch eine notwendige medizinische Untersuchung oder die Identitätsabklärung verunmöglicht wird). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist das Tragen einer Gesichtsverschleierung alleine kein Grund für eine mangelnde Vermittlungsfähigkeit. Im Einzelfall sind immer die spezifischen Besonderheiten zu prüfen. Die Vermittlungsfähigkeit einer Person mit Gesichtsverschleierung kann allerdings infrage gestellt werden, wenn sich diese Person aus religiösen Gründen generell weigert, ihre Arbeitskraft einem potenziellen Arbeitgeber vollumfänglich zur Verfügung zu stellen, was ihre Chancen auf eine Anstellung erheblich vermindert. Eine solche Situation kann dazu führen, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom Mai 2013 über die Situation der Muslime in der Schweiz (S. 74) festgehalten, dass aufgrund des geltenden Rechts gesichtsverhüllende Kleidungsstücke im Verkehr mit Behörden und in öffentlich-rechtlichen Institutionen ebenso wie seitens privater Arbeitgeber nicht geduldet werden müssen. Amtsstellen können für ihre Bereiche vorschreiben, dass sie ihre Leistungen nur gegenüber Personen erbringen, deren Gesicht unverhüllt ist. Schulen können die Gesichtsverhüllung bei Mädchen untersagen. Wenn diese Einschränkungen eine Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen darstellen, namentlich der Religionsfreiheit (Art. 15 der Bundesverfassung, Art. 9 EMRK), müssen sie die Bedingungen zur Einschränkung von Grundrechten gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung erfüllen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Vertragsfreiheit, die ein integraler Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit ist (Art. 27 der Bundesverfassung), erlaubt einem Privatunternehmen grundsätzlich, von einem Vertragsabschluss mit anderen abzusehen. Dennoch können verschiedene Einschränkungen der Vertragsfreiheit in Betracht kommen. Im Gastgewerbe verfügen gewisse Kantone über öffentlich-rechtliche Normen, die den Hoteliers und Gastwirten eine Dienstpflicht auferlegen, es sei denn, das Verhalten der betroffenen Person stört die Ruhe und Ordnung im Betrieb. Zudem darf eine Weigerung zum Vertragsabschluss nicht auf diskriminierenden Motiven beruhen, denn dies könnte eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen (Art. 28 ZGB). Und schliesslich könnte jemand, der sich allein aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion der Kundin oder des Kunden weigert, eine für die Allgemeinheit bestimmte Dienstleistung zu erbringen, sich nach Artikel 261bis Absatz 5 StGB strafbar machen, wenn die Weigerung einen Diskriminierungswillen zum Ausdruck bringt. Die von Restaurants, Bars, Diskotheken, Kinos und Theatern angebotenen Leistungen werden als für die Allgemeinheit bestimmte Dienstleistungen erachtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Der Bundesrat kennt die Zahl der Burkaträgerinnen in der Schweiz nicht. Es ist wichtig, zwischen ausländischen Touristinnen und in der Schweiz lebenden Frauen, die eine Burka oder einen Niqab tragen, zu unterscheiden. In Bezug auf die in unserem Land lebenden Schweizerinnen und Ausländerinnen ist davon auszugehen, dass nur sehr wenige eine Vollverschleierung tragen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Trägerinnen einer Gesichtsverschleierung - ob Niqab oder Burka - lösen bei vielen Menschen Unbehagen aus. Die politischen Bestrebungen, diese zu verbieten, sind Ausdruck davon. Solche Verbote werden zumeist unter den Aspekten der Überfremdung, der Sicherheit, der Unterdrückung der Frau oder des gesellschaftlichen Umgangs diskutiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Tragen einer Gesichtsverschleierung hat zweifellos Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche, namentlich auf das Berufsleben, die gesellschaftliche Integration oder den Kontakt mit staatlichen und privaten Einrichtungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Oft geht aber die Eigenverantwortlichkeit der freiwilligen Trägerinnen vergessen (eine Frau zu dieser oder einer anderen Bekleidung zu zwingen ist ohnehin schon verboten). Es bestehen nämlich schon heute zahlreiche Normen, welche die Auswirkungen des Kleidungsstücks auf die Trägerinnen übertragen. Wenn diese die Folgen ihrer Kleiderwahl weitgehend selber tragen, erübrigen sich allgemeine Verbote ohnehin.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die nachfolgenden Fragen. Sie beziehen sich primär auf freiwillige Trägerinnen; wo die Antwort abweicht, ist sie auch auf gezwungene Trägerinnen auszudehnen. Überdies sollen sich die Antworten auch auf die jeweiligen Ehegatten beziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Inwiefern steht das Tragen einer Gesichtsverschleierung der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen entgegen (vgl. Art. 33f. E-AuG)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Inwiefern steht das Tragen einer Gesichtsverschleierung einer Einbürgerung entgegen (vgl. Art. 11f. des revidierten BüG)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie wirkt sich das Tragen einer Gesichtsverschleierung auf die Berechtigung zum Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit aus? Entfallen z. B. Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung mangels Vermittelbarkeit (vgl. Art. 15ff. Avig)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche Pflichten bzw. Nachteile betreffen Trägerinnen einer Gesichtsverschleierung im Umgang mit staatlichen Behörden und Institutionen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Freiheiten geniessen private Wirtschaftsteilnehmer, um ihre Leistungen gegenüber Trägerinnen einer Gesichtsverschleierung zu verweigern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Zuletzt: Auf wie hoch schätzt der Bundesrat aktuell die Zahl von Trägerinnen von Vollverschleierungen in der Schweiz (idealerweise aufgeschlüsselt nach Herkunft und ausländerrechtlichem Status)?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Burka und Eigenverantwortung</value></text></texts><title>Burka und Eigenverantwortung</title></affair>