﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163995</id><updated>2023-07-28T04:57:27Z</updated><additionalIndexing>44;15</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>3020</code><gender>m</gender><id>4115</id><name>Schwaab Jean Christophe</name><officialDenomination>Schwaab</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-12-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5006</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2018-02-26T00:00:00Z</date><text>Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Reynard.</text><type>90</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2018-09-19T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2017-02-15T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-12-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2018-09-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2608</code><gender>f</gender><id>1147</id><name>Kiener Nellen Margret</name><officialDenomination>Kiener Nellen</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2328</code><gender>m</gender><id>224</id><name>Tschäppät Alexander</name><officialDenomination>Tschäppät</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2738</code><gender>m</gender><id>4018</id><name>Maire Jacques-André</name><officialDenomination>Maire Jacques-André</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2630</code><gender>f</gender><id>1129</id><name>Schenker Silvia</name><officialDenomination>Schenker Silvia</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2795</code><gender>m</gender><id>4091</id><name>Reynard Mathias</name><officialDenomination>Reynard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3014</code><gender>f</gender><id>4107</id><name>Amarelle Cesla</name><officialDenomination>Amarelle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3009</code><gender>f</gender><id>4109</id><name>Piller Carrard Valérie</name><officialDenomination>Piller Carrard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3026</code><gender>f</gender><id>4121</id><name>Gysi Barbara</name><officialDenomination>Gysi Barbara</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3036</code><gender>f</gender><id>4134</id><name>Munz Martina</name><officialDenomination>Munz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2726</code><gender>f</gender><id>3923</id><name>Marra Ada</name><officialDenomination>Marra</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3045</code><gender>f</gender><id>4143</id><name>Ruiz Rebecca Ana</name><officialDenomination>Ruiz Rebecca</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3077</code><gender>m</gender><id>4196</id><name>Guldimann Tim</name><officialDenomination>Guldimann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3104</code><gender>m</gender><id>4203</id><name>Barrile Angelo</name><officialDenomination>Barrile</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3020</code><gender>m</gender><id>4115</id><name>Schwaab Jean Christophe</name><officialDenomination>Schwaab</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2795</code><gender>m</gender><id>4091</id><name>Reynard Mathias</name><officialDenomination>Reynard</officialDenomination></councillor><type>assuming</type></role></roles><shortId>16.3995</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Bei einer missbräuchlichen Massenentlassung kann die Richterin oder der Richter den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Entschädigung in der Höhe des Lohns von höchstens zwei Monaten zusprechen; bei einer anderen missbräuchlichen Kündigung entspricht die Entschädigung dem Lohn von höchstens sechs Monaten. Eine Entschädigung in der Höhe von maximal zwei Monatslöhnen sei zu gering, kritisiert die Lehre, denn die Gerichte tendierten dazu, fast immer die maximale Entschädigung zuzusprechen, mit dem Ziel, sie so abschreckend wie möglich zu gestalten. Mit dieser Entschädigung soll bezweckt werden, dass der Arbeitgeber, der eine Massenentlassung vornehmen muss, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung konsultiert und dabei nach Treu und Glauben vorgeht. Ein Arbeitgeber, der zwar viele Stellen abbauen muss, dabei aber redlich und vorausschauend handelt und die Sozialpartnerschaft respektiert, hat mit anderen Worten nichts zu befürchten und wird nicht wegen missbräuchlicher Massenentlassung verurteilt. Eine Sanktion mit abschreckender Wirkung ist hingegen wichtig, um zu verhindern, dass skrupellose Arbeitgeber, die die Sozialpartnerschaft geringschätzen oder mutwillig vorgehen, die Suche nach Lösungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Milderung der Folgen der Kündigungen behindern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den vergangenen Monaten liess sich eine beträchtliche Zunahme von missbräuchlichen Praktiken feststellen, bei denen Arbeitgeber, um die Kosten des Stellenabbaus auf die Gemeinschaft abzuwälzen - insbesondere auf die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe -, mutwillig vorgegangen sind oder Verzögerungstaktiken angewendet haben. Eine Entschädigung in der Höhe des Lohns von höchstens zwei Monaten hat also offensichtlich nicht die erhoffte abschreckende Wirkung, auch dann nicht, wenn sie einer grossen Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgerichtet werden muss. Eine höhere Entschädigung würde alle Arbeitgeber, also nicht nur diejenigen, die aufrichtig und als gute Sozialpartner handeln, dazu bringen, die Verfahren gemäss den Artikeln 335dff. und 335hff. des Obligationenrechts einzuhalten. Dies wiederum führt zu einer grösseren Vielzahl von Lösungen, mit denen Arbeitsplätze erhalten oder die negativen Folgen von unvermeidbaren Kündigungen gemildert werden können. Es soll keineswegs darum gehen, die Kündigungsfreiheit zu beschränken, sondern lediglich darum, dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber bei Massenentlassungen nach Treu und Glauben vorgehen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 336a Absatz 3 OR ist seit dem 1. Mai 1994 in Kraft. Er wurde zum selben Zeitpunkt wie Artikel die 335dff. OR zu den Massenentlassungen mit dem Folgeprogramm nach dem EWR-Nein (Swisslex) eingeführt. Das Maximum von zwei Monatslöhnen wurde in den parlamentarischen Beratungen nach einer detaillierten Debatte und unterschiedlich lautenden Anträgen in beiden Räten eingeführt (siehe AB 1993 N 1721ff. und AB 1993 S 875f.). Der Bundesrat hatte in der Botschaft vorgeschlagen, sich am Maximum von sechs Monaten nach Artikel 336a Absatz 2 OR zu orientieren, schloss sich aber schliesslich der vom Parlament verabschiedeten Lösung an (AB 1993 S 876). Aus den Beratungen gehen zwei Argumente für einen tieferen Höchstwert hervor: Der Gesetzgeber wollte einerseits den Unterschied zwischen einem kompletten Unterlassen des Konsultationsverfahrens und weniger schwerwiegenden formellen Mängeln verankern, und zwar, indem er selbst einen tieferen Höchstwert festlegt und es nicht den Gerichten überlässt, in weniger schweren Fällen tiefere Entschädigungen festzusetzen. Andererseits wurde hervorgehoben, dass der Gesamtbetrag der Entschädigungen hoch ausfallen kann, wenn zahlreiche potenziell missbräuchliche Kündigungen ausgesprochen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die von der Rechtsprechung angewendeten Entschädigungen bei missbräuchlichen Massenentlassungen sind unterschiedlich hoch. Bisweilen wird das Maximum von zwei Monatslöhnen verhängt, es wurden aber auch schon Entschädigungen von einem oder einem halben Monatslohn angeordnet (z. B. Urteile des Bundesgerichtes 4A_173/2011 vom 31. Mai 2011 und 4A_571/2008 vom 5. März 2009).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist inzwischen zur Auffassung gelangt, dass das Maximum von sechs Monatslöhnen nach Artikel 336a Absatz 2 OR den Gerichten nicht genug Spielraum lässt, um der sowohl ausgleichenden als auch strafenden Funktion der Sanktion Rechnung zu tragen. Er hat deshalb vorgeschlagen, das Maximum auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen (siehe Vorentwurf zur Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung vom 1. Oktober 2010)). Dieser Befund wurde in den beiden ausführlichen Studien zum Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter sowie über den Schutz bei einem rechtmässigen Streik, die vom Bundesrat in Auftrag gegeben wurden, bestätigt. Die Diskussion über diesen Vorschlag ist zurzeit im Gang. Eine Anhebung des Maximums von zwei Monatslöhnen nach Artikel 336a Absatz 3 OR ist im Zusammenhang mit der laufenden allgemeinen Überprüfung der Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung zu beurteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Angleichung an die allgemeine Sanktion ist nicht unbedingt die zu bevorzugende Lösung. Umso weniger erscheint es sachgerecht, den Höchstwert nach Artikel 336a Absatz 3 OR getrennt von den Diskussionen über die allgemeine Sanktion zu prüfen. Der Bundesrat beantragt aus diesen Gründen die Ablehnung der Motion.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Artikel 336a Absatz 3 des Obligationenrechts (OR) aufgehoben wird. Die missbräuchliche Massenentlassung soll damit mit der gleichen Sanktion wie die "gewöhnliche" missbräuchliche Kündigung (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR) belegt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Arbeitsplätze sichern bei Massenentlassungen. Missbräuche beim Konsultationsverfahren härter sanktionieren</value></text></texts><title>Arbeitsplätze sichern bei Massenentlassungen. Missbräuche beim Konsultationsverfahren härter sanktionieren</title></affair>