{"id":20164065,"updated":"2023-07-28T04:55:48Z","additionalIndexing":"2836;1236","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5006"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-12-14T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2017-02-22T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1481756400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1544742000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2735,"gender":"m","id":4008,"name":"Landolt Martin","officialDenomination":"Landolt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2689,"gender":"m","id":3886,"name":"Grunder Hans","officialDenomination":"Grunder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2760,"gender":"m","id":4049,"name":"Aebischer Matthias","officialDenomination":"Aebischer Matthias"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2785,"gender":"m","id":4082,"name":"Guhl Bernhard","officialDenomination":"Guhl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3044,"gender":"m","id":4142,"name":"Walti Beat","officialDenomination":"Walti Beat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3066,"gender":"m","id":4200,"name":"Campell Duri","officialDenomination":"Campell"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3110,"gender":"m","id":4209,"name":"Bigler Hans-Ulrich","officialDenomination":"Bigler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"16.4065","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Rechtsunsicherheit im Bereich der Observationen bewirkt zwingenden Handlungsbedarf. Die bisherige Rechtsprechung hat Artikel 43 ATSG und Artikel 96 UVG (Abklärungsmaxime) als genügende Regelung für eine Personenüberwachung beurteilt. Nun liegt das Urteil des EGMR vor: Die explizite Rechtsgrundlage zur Observation im ATSG fehlt. Zielführend wäre ein neuer Artikel 44a (Personenüberwachung) ATSG, der einem früheren Entwurf des Bundesrates entspricht:<\/p><p>1. Eine Person, welche Versicherungsleistungen beantragt oder bezieht, kann ohne ihr Wissen überwacht werden, wenn:<\/p><p>a. der Versicherer einen begründeten Verdacht hat, dass diese Person unrechtmässig Leistungen bezieht respektive bezogen hat oder zu erhalten versucht; und wenn<\/p><p>b. die bisherigen Abklärungen zu keinem Ergebnis geführt haben, ohne Aussicht auf Erfolg sind oder sich als ausserordentlich schwierig erweisen.<\/p><p>2. Die Anordnung der Überwachung wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in den Akten eingetragen.<\/p><p>3. Die Überwachung darf nur auf öffentlichem Grund erfolgen. Sie kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.<\/p><p>4. Die erfassten Daten werden im Dossier abgelegt. Falls sich der Verdacht nicht erhärtet, werden sie nach spätestens 10 Tagen gelöscht.<\/p><p>5. Der Versicherer kann einen Dritten mit der Überwachung beauftragen.<\/p><p>6. Er informiert die betroffene Person nach der Beendigung der Überwachung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota Bojic gegen die Schweiz hat verbreitet für Aufsehen, aber auch für Verunsicherung gesorgt. Insbesondere im Bereich der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) fehlt den Versicherungsträgern die gesetzliche Grundlage, um Observationen durchzuführen. Observationen sind für die Versicherungsträger zwar nicht das einzige, aber ein wichtiges Instrument, um den missbräuchlichen Bezug von Sozialversicherungsleistungen zu verhindern. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die effektive Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs erheblich dazu beiträgt, das Vertrauen in die Sozialversicherungen zu stärken.<\/p><p>Es ist dem Bundesrat ein Anliegen, dass allen Sozialversicherungsträgern dieses wichtige Instrument schnellstmöglich wieder zur Verfügung steht. Deshalb hat er sich zu einem raschen Handeln entschlossen und bereits einen Entwurf für einen entsprechenden Gesetzesartikel ausgearbeitet, welcher den im Urteil des EGMR aufgestellten Kriterien Rechnung trägt. Diese gesetzliche Grundlage wurde im Rahmen der ATSG-Revision in die Vernehmlassung geschickt. Zudem hat die SGK-S am 8. November 2016 entschieden, eine parlamentarische Initiative (16.479) zum gleichen Gegenstand zu lancieren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die eidgenössischen Räte auch ohne Überweisung der Motion innert nützlicher Frist einen Gesetzesartikel werden beraten können, der die inhaltlichen Ziele der Motion abdeckt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für einen neuen Artikel im Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorzulegen, welcher die fehlende Rechtsgrundlage schafft, um Observationen im Sozialversicherungsrecht zu ermöglichen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Observationen im Sozialversicherungsrecht weiterhin ermöglichen"}],"title":"Observationen im Sozialversicherungsrecht weiterhin ermöglichen"}