﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20164091</id><updated>2023-07-28T04:45:22Z</updated><additionalIndexing>2811;28;10</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2723</code><gender>f</gender><id>3920</id><name>Seydoux-Christe Anne</name><officialDenomination>Seydoux</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>CVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2016-12-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5006</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2017-02-27T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2017-02-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-12-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-02-27T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2719</code><gender>m</gender><id>3916</id><name>Hêche Claude</name><officialDenomination>Hêche</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2718</code><gender>m</gender><id>3915</id><name>Fournier Jean-René</name><officialDenomination>Fournier</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2613</code><gender>m</gender><id>1150</id><name>Levrat Christian</name><officialDenomination>Levrat</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2405</code><gender>f</gender><id>341</id><name>Maury Pasquier Liliane</name><officialDenomination>Maury Pasquier</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2717</code><gender>m</gender><id>3914</id><name>Cramer Robert</name><officialDenomination>Cramer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2723</code><gender>f</gender><id>3920</id><name>Seydoux-Christe Anne</name><officialDenomination>Seydoux</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>CVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.4091</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Laut der Dublin-III-Verordnung ist "das Wohl des Kindes ... in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten" (Art. 6).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie bereits erwähnt, erlaubt es Artikel 17 den Staaten, von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, insbesondere um die Zusammenführung von Familienmitgliedern zu ermöglichen. Aber trotz dieser Bestimmung wurden junge asylsuchende Mütter mit ihren kleinen Kindern in denjenigen Dublin-Staat überstellt, durch den sie vorher durchgereist waren, obwohl der Vater in der Schweiz lebt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Uno-Kinderrechtskonvention gewährleistet jedem Kind das Recht auf Entwicklung (Art. 6 Abs. 2) und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden (Art. 7 Abs. 1). Die Schweiz muss von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und die Dublin-Verordnung so anwenden, dass in jeder Situation das Wohl des Kindes beachtet wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Bei der Prüfung des zuständigen Dublin-Staates fliessen die Interessen des Kindes, mit seinen Eltern aufzuwachsen, und daraus folgend das Kindswohl in die Einzelfallbeurteilung mit ein. Kommt das SEM bei der Überprüfung zum Schluss, dass sich die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigt, wird das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt. Es lässt sich statistisch aber nicht erheben, bei wie vielen Personen die Schweiz die Souveränitätsklausel aufgrund des Kindswohls angewendet hat. Der Bundesrat anerkennt, dass Kinder besonders schutzbedürftig sind und - wenn immer möglich - zusammen mit der Mutter und dem Vater sollten aufwachsen können. Die Dublin-Verordnung enthält Kriterien, in welchen Konstellationen Familienmitglieder zusammengeführt beziehungsweise getrennt werden können. Das SEM orientiert sich bei der Anwendung dieser Kriterien an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wird insbesondere geprüft, ob die Beziehung zwischen der Mutter und dem Kindsvater im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützenswert ist. Dabei wird berücksichtigt, ob eine intakte und gelebte Vater-Kind- bzw. Vater-Mutter-Beziehung besteht. Bei dieser Beurteilung einer tatsächlich gelebten Beziehung werden Faktoren berücksichtigt wie das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander, die Stabilität sowie die Dauer der Beziehung. Eine Person kann sich gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Schweiz auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Sind diese Kriterien erfüllt, wird auf ein Dublin-Verfahren verzichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem besteht für den Elternteil, der in der Schweiz lebt, die Möglichkeit - falls er an der Aufrechterhaltung der Beziehung interessiert ist -, mit seinem Kind bzw. Partner auf dem Weg der ausländerrechtlichen Familienzusammenführung eine Vereinigung anzustreben. Darüber hinaus gewährleistet die Kinderrechtskonvention (KRK) lediglich, dass für das Kind die tatsächliche Möglichkeit besteht, den Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 Abs. 3 KRK). Aber die KRK gewährt weder einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf ein gemeinsames Sorgerecht (Art. 9 Abs. 3 KRK und Art. 10 KRK).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat sieht in der Anwendung der erwähnten Kriterien deshalb keine Verletzung der Rechte der Kinder.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Selbsteintrittsrecht (Art. 17 der Dublin-III-Verordnung) gestattet es einem Staat, auf die Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat zu verzichten und das Asylgesuch selbst zu bearbeiten, insbesondere "um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie berücksichtigt die Schweiz bei der Behandlung von Dublin-Fällen das Recht des Kindes, beim Aufwachsen mit beiden Elternteilen eine Beziehung aufzubauen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hat dieses Anliegen die zuständigen Behörden dazu bewogen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen? Falls ja, wie viele solcher Fälle gibt es?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass das Recht des Kindes, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden, verletzt wird, wenn die Mutter eines noch kleinen Kindes in den ursprünglich zuständigen Staat rücküberführt wird, während der Vater in der Schweiz bleibt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Zusammenführung von Familienmitgliedern und Rechte des Kindes</value></text></texts><title>Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Zusammenführung von Familienmitgliedern und Rechte des Kindes</title></affair>