{"id":20164111,"updated":"2023-07-28T05:02:59Z","additionalIndexing":"2811;28;10","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3040,"gender":"m","id":4138,"name":"Barazzone Guillaume","officialDenomination":"Barazzone"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-16T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5006"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2017-02-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1481842800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1489705200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3040,"gender":"m","id":4138,"name":"Barazzone Guillaume","officialDenomination":"Barazzone"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.4111","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Dublin-III-Verordnung hält fest, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein sollte, wenn sie diese Verordnung anwenden (Erwägungsgrund 14). Artikel 17 erlaubt es den Staaten, von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, insbesondere um die Zusammenführung von Familienmitgliedern zu ermöglichen.<\/p><p>In bestimmten Fällen kommen Asylsuchende in die Schweiz, weil sie hier Familienangehörige haben, welche die Asylsuchenden unterstützen und ihre Integration begünstigen können. Aber gewisse Asylsuchende, die sich in dieser Lage befanden, wurden anscheinend aus der Schweiz in einen anderen Dublin-Staat überstellt, durch den sie vorher durchgereist waren, teilweise nur während weniger Stunden.<\/p><p>Ursprünglich wurden die Dublin-Abkommen geschlossen, damit Asylsuchende nicht in mehreren Staaten ein Gesuch stellen, und dieses Ziel wurde grösstenteils erreicht. Eine allzu strikte Anwendung der Regelungen ist folglich weder gerechtfertigt, noch entspricht es dem Geist dieser Regelungen. Die Schweiz kann von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und die Dublin-Verordnung so anwenden, dass in jeder Situation das Recht der Familien auf Zusammensein gewahrt bleibt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies betrifft hauptsächlich besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. Auch bei diesen Personengruppen muss aber im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde.<\/p><p>Diese Würdigung ist nicht in einer internen Weisung geregelt, weil sie jeweils gestützt auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen muss. Meist liegt einem Selbsteintritt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt.<\/p><p>Die Dublin-Verordnung enthält Kriterien, in welchen Konstellationen Familienmitglieder zusammengeführt beziehungsweise getrennt werden können. Das SEM orientiert sich bei der Anwendung dieser Kriterien an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Neben der Berücksichtigung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses wird insbesondere geprüft, ob die Beziehung zwischen den Verwandten schützenswert ist im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei wird berücksichtigt, ob eine intakte und gelebte Beziehung besteht. Bei dieser Beurteilung einer tatsächlich gelebten Beziehung werden Faktoren berücksichtigt wie das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander, die Stabilität und die Dauer der Beziehung. Eine Person kann sich gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Schweiz auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Sind diese Kriterien erfüllt, wird auf ein Dublin-Verfahren verzichtet.<\/p><p>Die Anwendung der Souveränitätsklausel wird erst seit dem Jahr 2014 statistisch erfasst. Vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 hat die Schweiz bei 4790 Personen einen Selbsteintritt gemacht. Bei wie vielen Personen die Souveränitätsklausel aufgrund einer verwandtschaftlichen Beziehung zu Personen in der Schweiz angewendet wurde, lässt sich statistisch nicht auswerten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Selbsteintrittsrecht (Art. 17 der Dublin-III-Verordnung) gestattet es einem Staat, auf die Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat zu verzichten und das Asylgesuch selbst zu bearbeiten, insbesondere \"um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen\".<\/p><p>Welche Verwandtschaftsgrade sind berücksichtigt worden in den Fällen, in denen die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht aus Gründen der Familienzusammenführung Gebrauch gemacht hat, und wie viele solcher Fälle gibt es?<\/p><p>Gibt es eine interne Weisung im Staatssekretariat für Migration (SEM), in der festgelegt wird, welche Kriterien hinsichtlich des Verwandtschaftsgrads in Dublin-Fällen zur Anwendung gelangen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welches sind die Kriterien für die Zusammenführung von Familienmitgliedern?"}],"title":"Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welches sind die Kriterien für die Zusammenführung von Familienmitgliedern?"}