{"id":20170309,"updated":"2026-05-20T01:51:19Z","additionalIndexing":"04;2841;32;24","affairType":{"abbreviation":"Kt. Iv.","id":3,"name":"Standesinitiative"},"author":{"canton":{"abbreviation":"BE","id":2,"name":"Bern"},"type":"author"},"deposit":{"date":"2017-04-26T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5008"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2018-06-13T00:00:00Z","text":"Keine Folge gegeben","type":51},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-09-25T00:00:00Z","text":"Keine Folge gegeben","type":51}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WBK-NR","id":5,"name":"Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR","abbreviation1":"WBK-N","abbreviation2":"WBK","committeeNumber":5,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2017-06-16T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"5014"}],"treatmentCategory":"V"},{"committee":{"abbreviation":"WBK-SR","id":18,"name":"Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR","abbreviation1":"WBK-S","abbreviation2":"WBK","committeeNumber":18,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2017-06-16T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2682,"gender":"m","id":3879,"name":"Français Olivier","officialDenomination":"Français"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"language":"fr"}],"sessionId":"5013"}],"treatmentCategory":"V"}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"Parl","id":1,"name":"Parlament","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1493157600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1528840800000+0200)\/","id":29,"name":"Vorprüfung - Behandelt vom Ständerat"},{"date":"\/Date(1537826400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"canton":{"abbreviation":"BE","id":2,"name":"Bern"},"type":"author"}],"shortId":"17.309","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK) hat am 20. November 2014 die Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) verabschiedet. Die Vereinbarung befindet sich zurzeit im Ratifizierungsverfahren bei den Kantonen. Gemäss Antrag des Regierungsrates soll auch der Kanton Bern dieser Vereinbarung beitreten. Der Grosse Rat befindet in der Junisession 2016 darüber.<\/p><p>Die WFV legt fest, dass sich ein Kanton an den Kosten beteiligt, die den Spitälern auf seinem Kantonsgebiet im Rahmen der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten (Assistenzärzteschaft) entstehen. Sie regelt auch den Ausgleich zwischen den Kantonen, um deren unterschiedlichen Kostenaufwände auszugleichen. Allerdings tritt die Vereinbarung bereits in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind (Art. 10 WFV).<\/p><p>Nach Ansicht der Gesundheits- und Sozialkommission sind Ausgleichsmechanismen zwischen den Kantonen nur dann sinnvoll, wenn alle Kantone beteiligt sind. Denn die Entlastungen bzw. finanziellen Konsequenzen für die beitretenden Kantone hängen in hohem Masse davon ab, welche anderen Kantone der Vereinbarung beitreten. Für den Kanton Bern etwa liegt der voraussichtlich in den Ausgleich zu zahlende Betrag bei 159 366 Franken, wenn alle Kantone beitreten, und bei 1 156 036 Franken, wenn die Kantone AG, SZ, SO und FR nicht beitreten, die aktuell am meisten in den interkantonalen Ausgleich einzahlen müssten. Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung der GDK zur WFV lehnten zwei Kantone die Vereinbarung ab, und fünf weitere Kantone äusserten Vorbehalte oder wollten sich nicht abschliessend äussern. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass nicht alle Kantone der WFV beitreten werden.<\/p><p>Aus all diesen Gründen ist eine Bundeslösung anzustreben, die nun mit der beantragten Standesinitiative angestossen wird.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:<\/p><p>Änderung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11):<\/p><p>4. Kapitel: Weiterbildung<\/p><p>...<\/p><p>4. Abschnitt: Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (neu)<\/p><p>Art. 21a Beiträge der Standortkantone<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15 000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Allfällig höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatten, werden nicht ausgeglichen.<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.<\/p><p>Abs. 4<\/p><p>Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.<\/p><p>Art. 21b Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung<\/p><p>Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS).<\/p><p>Art. 21c Standortkanton<\/p><p>Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.<\/p><p>Art. 21d Ausgleich unter den Kantonen<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Der unterschiedliche Kostenaufwand der Kantone für die Beiträge nach Artikel 21a wird unter den Kantonen ausgeglichen.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten berechnet:<\/p><p>1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 21a Absatz 1 pro Kanton;<\/p><p>2. Summierung der Beitragsleistungen aller Kantone;<\/p><p>3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Kantone;<\/p><p>4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Kantons mit seiner Bevölkerung;<\/p><p>5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Kantons mit den gemittelten Werten;<\/p><p>6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Kanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Der Ausgleich erfolgt jährlich.<\/p><p>Art. 21e Einzelheiten und Vollzug<\/p><p>Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und den Vollzug durch Verordnung.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ärztliche Weiterbildungsfinanzierung"}],"title":"Ärztliche Weiterbildungsfinanzierung"}