{"id":20170407,"updated":"2024-04-10T17:29:21Z","additionalIndexing":"44","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Sie hat stark zum Erfolgsmodell Schweiz beigetragen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite einigen sich über die Arbeitsbedingungen in einem Wirtschaftszweig oder in einem Unternehmen, manchmal auf regionaler Ebene, ohne dass der Gesetzgeber beteiligt ist. Dies ermöglicht flexible Lösungen, die dem jeweiligen Wirtschaftszweig, den regionalen Unterschieden und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.<\/p><p>Das wichtigste Instrument der Sozialpartnerschaft ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der zwischen einem oder mehreren Arbeitgeberverbänden und einem oder mehreren Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen wird. Das Ziel ist, die Arbeitsbedingungen für die den beteiligten Verbänden angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtend zu regeln.<\/p><p>Ein GAV kann von der zuständigen Bundesbehörde oder kantonalen Behörde für allgemeinverbindlich erklärt werden, das heisst, auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweigs ausgedehnt werden. In diesem Fall müssen alle Arbeitgeber und Angestellten im betroffenen Wirtschaftszweig die im GAV festgelegten Bestimmungen einhalten, selbst wenn sie keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören.<\/p><p>Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV wird im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg) geregelt. Dieses Gesetz wurde am 28. September 1956 beschlossen und ist seit 1. Januar 1957 in Kraft.<\/p><p>In Artikel 2 Aveg sind die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV geregelt. Seit das Gesetz 1956 beschlossen wurde, sind diese Voraussetzungen nicht geändert worden, und dies, obwohl sich die Wirtschaft und die Arbeitswelt in den letzten sechzig Jahren stark verändert haben.<\/p><p>Artikel 2 Aveg legt fest, dass ein GAV nur dann für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, wenn den unterzeichnenden Arbeitgeberverbänden mindestens 50 Prozent der Arbeitgeber des Wirtschaftszweigs angehören (Arbeitgeberquorum) und wenn die Arbeitnehmerverbände mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repräsentieren (Arbeitnehmerquorum). Zusätzlich gibt es auch die Voraussetzung des gemischten Quorums: Die Arbeitgeber, die den am GAV beteiligten Arbeitgeberverbänden angehören, müssen mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Wirtschaftszweigs beschäftigen.<\/p><p>In der Praxis ist es in gewissen Fällen schwierig, diese Quoren zu erreichen, insbesondere auf Arbeitgeberseite in Wirtschaftszweigen, in denen eine grosse Zahl von Mikro-Unternehmen jeweils nur eine kleine Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt.<\/p><p>Um die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV an die heutigen Gegebenheiten der Wirtschaft anzupassen, schlagen wir vor, die folgenden Regeln in Artikel 2 Aveg aufzunehmen:<\/p><p>1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV darf das Arbeitgeberquorum unter 50 Prozent liegen, vorausgesetzt, dass der Anteil der betroffenen Angestellten um denselben Betrag über 50 Prozent liegt. Beispiel: Wenn ein Arbeitgeberverband 41 Prozent der Arbeitgeber repräsentiert, ist die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV möglich, wenn die betroffenen Arbeitgeber 59 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig beschäftigen.<\/p><p>2. Damit weiterhin ein angemessener Anteil der Arbeitgeber repräsentiert wird, darf das Arbeitgeberquorum nicht unter 35 Prozent liegen. Bei diesem Wert müssten die Arbeitgeber mindestens 65 Prozent der Angestellten des Wirtschaftszweigs beschäftigen.<\/p><p>3. Um zu vermeiden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung gegen die Vereinigungsfreiheit verstösst, müssen Schranken vorgesehen werden. Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung darf demnach nur sein, was direkt in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen steht. Dies sind die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit, die Vollzugskostenbeiträge, die paritätischen Kontrollen sowie die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird an die heutigen Gegebenheiten der Wirtschaft angepasst, indem Artikel 2 wie folgt geändert wird:<\/p><p>Art. 2<\/p><p>Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:<\/p><p>...<\/p><p>3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.<\/p><p>3.bis Wenn die beteiligten Arbeitgeber nicht die Hälfte, aber mindestens 35 Prozent aller Arbeitgeber darstellen, müssen sie mindestens 65 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen. Wenn der Anteil der Arbeitgeber zwischen 35 Prozent und 50 Prozent liegt, verändert sich der erforderliche Anteil der Arbeitnehmer im selben Ausmass und beträgt damit höchstens 65 Prozent und mindestens 50 Prozent. Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung kann in diesem Fall nur sein, was direkt in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen steht. Dies sind die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit, die Vollzugskostenbeiträge, die paritätischen Kontrollen sowie die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.<\/p><p>3.ter Im Fall eines Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen.<\/p><p>...<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Für eine moderne Sozialpartnerschaft"}],"title":"Für eine moderne Sozialpartnerschaft"}