{"id":20170421,"updated":"2024-04-10T17:33:00Z","additionalIndexing":"09","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5007"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-03-15T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SiK-NR","id":8,"name":"Sicherheitspolitische Kommission NR","abbreviation1":"SiK-N","abbreviation2":"SiK","committeeNumber":8,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2017-06-01T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"5011"}],"treatmentCategory":"V"}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(1489705200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1521068400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"17.421","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Obwohl Schalldämpfer nur als Waffenzubehör gelten, stehen die entsprechenden Bestimmungen im Waffengesetz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Waffengesetzes) im gleichen Artikel wie und analog zu den Granatwerfern, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden (Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Waffengesetzes). Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich verboten sind, ausser es liegt eine Ausnahmebewilligung vor (Art. 5 Abs. 4 und Art. 28b des Waffengesetzes).<\/p><p>Zwischen einem Zubehör, das den einzigen Zweck hat, den Lärm beim Schiessen mit einer Waffe zu verringern, und einem Gerät, mit dem tatsächlich andere Schiessmunition als mit einer normalen Schiesswaffe (gewöhnlich einem Gewehr) verwendet werden kann, gibt es grosse Unterschiede. Man versteht nur mit Mühe, weshalb beide nebeneinander in Artikel 4 Absatz 2 des Waffengesetzes genannt werden; eine Gleichsetzung, die nicht allein dadurch gerechtfertigt werden kann, dass der Standort der Schussabgabe durch einen Schalldämpfer verschleiert werden kann, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation 16.4158 argumentiert hat.<\/p><p>Man hat auch deshalb Mühe, dies zu verstehen, weil man sich so die Möglichkeit verbaut, die Lärmbelastung in den Schiessständen zu verringern, obwohl diese immer wieder zu Problemen mit der Nachbarschaft führt, und weil eine Verringerung mit dem häufigeren Einsatz von Schalldämpfern möglich wäre.<\/p><p>Grundsätzlich wird eine Waffe für Dritte nicht gefährlicher, nur weil sie mit einem Schalldämpfer ausgerüstet wird. Zum Risiko der Verwendung durch Kriminelle muss angemerkt werden, dass diese sich per definitionem nicht an Gesetze halten. Demnach hat die Einschränkung im Waffengesetz keinerlei Wirkung auf sie und trifft in Wirklichkeit nur die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger, die im Besitz von gemeldeten Waffen sind.<\/p><p>Ein solcher Ansatz ist daher überholt und nicht mehr gerechtfertigt.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Ich schlage vor, Schalldämpfer von der Liste der verbotenen Waffen und des verbotenen Waffenzubehörs (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und 5 Abs. 1 Bst. g des Waffengesetzes) zu streichen und ihren Erwerb, ihren Besitz, ihren Einsatz und ihre Übertragung dem ordentlichen Waffenerwerbsschein (Art. 8ff. des Waffengesetzes) zu unterstellen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schalldämpfer zur Verringerung der Lärmbelastung"}],"title":"Schalldämpfer zur Verringerung der Lärmbelastung"}