﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20170437</id><updated>2024-04-10T17:27:35Z</updated><additionalIndexing>1216;1221;1236</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>3055</code><gender>m</gender><id>4154</id><name>Addor Jean-Luc</name><officialDenomination>Addor</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-05-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5008</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2018-01-26T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2017-06-01T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2017-05-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2018-01-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2701</code><gender>m</gender><id>3898</id><name>Nidegger Yves</name><officialDenomination>Nidegger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3063</code><gender>m</gender><id>4157</id><name>Bühler Manfred</name><officialDenomination>Bühler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3059</code><gender>m</gender><id>4187</id><name>Bauer Philippe</name><officialDenomination>Bauer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3055</code><gender>m</gender><id>4154</id><name>Addor Jean-Luc</name><officialDenomination>Addor</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>17.437</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Strafprozessordnung (StPO) statuiert den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilseröffnungen von erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren (Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für Urteile, die entgegen dem Grundsatz der Entscheideröffnung nach Artikel 84 Absatz 1 StPO nicht mündlich eröffnet werden, sowie auch für Strafbefehle (Art. 69 Abs. 2 StPO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Grundsatz wird von den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten in unserem Land sehr unterschiedlich ausgelegt. Diese unterschiedlichen Praktiken werfen eine Reihe von Fragen auf, darunter insbesondere die folgenden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Zwar erwähnt die StPO über die Urteile, die öffentlich verkündet wurden, hinaus lediglich die Strafbefehle; die Staatsanwaltschaften einzelner Kantone weiten den Grundsatz der Öffentlichkeit jedoch aus auf Verfügungen über die Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung des Verfahrens, obschon diese Entscheide von ganz anderer Natur sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In einzelnen Kantonen beschränkt sich das Einsichtsrecht auf Urteile und Verfügungen, die rechtskräftig sind, während in andern Kantonen Einsicht gewährt wird, sobald ein Entscheid ergangen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es gibt Kantone, in denen das Einsichtsrecht praktisch jedermann oder beinahe jedermann gewährt wird, während es in andern Kantonen auf eine Handvoll akkreditierter Journalistinnen und Journalisten eingeschränkt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Praktiken der Einschwärzung oder Anonymisierung von Urteilen oder Verfügungen variieren von Kanton zu Kanton stark.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das Einsichtsrecht ist manchmal befristet (z. B. auf 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft) und manchmal unbefristet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Einsichtnahme ist manchmal gratis und manchmal kostet sie etwas.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Es stellt sich die Frage der Beaufsichtigung der Personen, die Einsicht nehmen in Urteile oder Verfügungen: Mit welchen Mitteln wird verhindert, dass Kopien oder Fotografien von den Dokumenten gemacht werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die relativ grosszügige, teilweise sogar sehr grosszügige Praxis, die vorherrscht, wirft erhebliche Fragen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre der Parteien (der verurteilten Personen wie der Opfer) auf, wie auch Fragen des Funktionierens der Justizorgane. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Verfügungen über die Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung des Verfahrens ziehen wohlgemerkt keine Verurteilung nach sich. Ihre Veröffentlichung in den Medien, diesem "Gericht", vor dem niemand als unschuldig gilt, kann Personen, die ungerechtfertigterweise verklagt oder angezeigt werden, vorverurteilen in einer Art und Weise, die einer öffentlichen Verurteilung gleichkommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verbreitung eines Falls in den Medien kommt oft bereits einer Strafe gleich; im Falle einer späteren Verurteilung ist das eine erste Strafe, der dann die zweite, die eigentliche, folgt mit dem Urteil des Gerichtes. Muss dieser zweiten Strafe nun wirklich auch noch eine dritte Strafe folgen, die darin besteht, dass die Verurteilung wiederum den Medien zugespielt wird, indem das Urteil nicht nur der anzeigenden Person zugänglich gemacht wird (in den Grenzen von Art. 301 Abs. 2 StPO), sondern jedermann oder beinahe jedermann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es sei darauf hingewiesen, dass die Erfahrung zeigt, dass beschuldigte Personen nicht selten eine mit Strafbefehl vorgeschlagene Verurteilung akzeptieren, selbst wenn sie jede Schuld bestreiten, nur um alle negativen medialen, beruflichen oder sozialen Auswirkungen zu vermeiden, die eine Überweisung an ein Gericht nach sich ziehen kann. Sie schätzen also die Folgen einer solchen Verurteilung geringer ein als diejenigen eines öffentlichen Verfahrens, und dies, obschon bei Letzterem immerhin die Chance besteht, freigesprochen zu werden. Muss nun aber die beschuldigte Person, nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, feststellen, dass dieser eingesehen werden konnte und öffentlich bekannt gemacht wurde - durch Journalisten oder Dritte -, so muss sich die Person doch betrogen vorkommen. Aufgrund dieser Umstände werden im Übrigen Personen, gegen die eine Strafuntersuchung läuft, davon abgehalten, Verurteilungen durch Strafbefehle zu akzeptieren, und stattdessen dazu bewegt, öffentlich verkündete Urteile zu verlangen, was die Geschäftslast der notorisch überlasteten Gerichte in der Schweiz weiter erhöht. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit die Bedürfnisse nach Öffentlichkeit der Justiz und nach Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre wieder besser ins Gleichgewicht gebracht werden können, sollte der Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes und damit das Einsichtsrecht auf diejenigen Urteile beschränkt werden, die öffentlich verkündet werden; vom Öffentlichkeitsgrundsatz sollten hingegen alle Entscheide und Strafbefehle, die nicht öffentlich ergehen, ausgenommen werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Begrenzung des Geltungsbereichs des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Artikel 69 StPO auf die Urteile, die öffentlich verkündet wurden (erstinstanzliche Verfahren oder Berufungsverfahren);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ausschluss der Strafbefehle, der Verfügungen über Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung des Verfahrens sowie weiterer Zwischenentscheide vom Öffentlichkeitsgrundsatz.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Für eine Öffentlichkeit von Gerichtsurteilen, die den Persönlichkeitsrechten und der Privatsphäre der Parteien besser Rechnung trägt</value></text></texts><title>Für eine Öffentlichkeit von Gerichtsurteilen, die den Persönlichkeitsrechten und der Privatsphäre der Parteien besser Rechnung trägt</title></affair>