{"id":20170463,"updated":"2024-04-10T17:26:31Z","additionalIndexing":"44;12","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Die Honorare können übersetzt sein, oder Klienten können Zahlungen verweigern, selbst wenn die Forderung berechtigt wäre. Wird keine Einigung erzielt, müssen die Fragen gerichtlich ausgefochten werden. Offenbar haben diese Fälle in jüngster Zeit stark zugenommen. <\/p><p>Dabei zeigt sich, dass in der Praxis überflüssiger Aufwand und entsprechende Kosten generiert werden. Vor Einreichung der Klage muss vorgängig von den kantonalen Aufsichtsbehörden (je nach Kanton z. B. durch den Oberrichter\/Kantonsrichter) verfügt werden, dass ein Rechtsanwalt vom Berufsgeheimnis entbunden wird.<\/p><p>Forderungen von Anwälten verdienen keine spezielle Behandlung. Sie müssen vor Gericht ebenso begründet werden wie bei allen Verträgen (Aufträgen). Es wäre zum Vorteil aller Beteiligten, wenn der Anwalt für die Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln, die zur Begründung seiner Rechnung dienen, auch ohne besondere Bewilligung der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis befreit ist. Das führt vor allem in gewissen Kantonen zu erheblichen Verzögerungen, Doppelspurigkeiten und erheblichen Kosten, die schlussendlich einer der Parteien aufgebürdet werden müssen.<\/p><p>Um Schutz zu gewähren, wenn es um heikle Fragen geht und die Auftraggeber (Klienten) ein Interesse daran haben, dass die Hintergründe nicht an die Öffentlichkeit gelangen, bietet die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit vom gerichtlichen Prozess ausreichend Sicherheit. Das zeigt sich auch in anderen Bereichen des Zivilprozesses (z. B. im Familienrecht). Zu bedenken ist auch, dass Klienten geschützt bleiben, indem sie aus ihrer Sicht überhöhte Rechnungen so oder so den (kantonalen) Aufsichtsbehörden melden können, was zur Disziplinierung von Rechtsanwälten führen kann.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Anwältinnen und Anwälte sind zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf dem Rechtsweg vom Berufsgeheimnis befreit. Die Parteien können vor Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen.<\/p><p>Eventuell Artikel 13 Absatz 3 BGFA (neu)<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine Ausnahmeregelung für Forderungen von Anwälten"}],"title":"Keine Ausnahmeregelung für Forderungen von Anwälten"}