﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20171009</id><updated>2025-11-14T08:39:37Z</updated><additionalIndexing>2446;24</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2762</code><gender>f</gender><id>4058</id><name>Badran Jacqueline</name><officialDenomination>Badran Jacqueline</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-03-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5007</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2017-05-10T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2017-03-16T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2017-05-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2762</code><gender>f</gender><id>4058</id><name>Badran Jacqueline</name><officialDenomination>Badran Jacqueline</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>17.1009</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Bisher wurde bei etwa 160 Antragstellern, von denen sich etwa 90 Prozent im Ausland befinden, eine Dividend-Stripping-Problematik festgestellt. Die Gesamtsumme der vertieft abzuklärenden Rückerstattungsanträge belief sich dabei im Jahr 2016 auf 760 Millionen Franken. Im gleichen Jahr wurden Rückerstattungsanträge im Umfang von 143 Millionen Franken verweigert. Im Vergleich zu den im Jahr 2016 eingereichten 230 000 Rückerstattungsanträgen (mit einem Rückerstattungsbetrag von insgesamt 13 623 Millionen Franken) betrifft die Dividend-Stripping-Problematik somit eine relativ kleine Anzahl von Anträgen. Diese sind jedoch meist mit grossen Rückforderungsbeträgen verbunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Seit der Aufdeckung der ersten Dividend-Stripping-Transaktionen im Jahr 2006 wurden die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gezielt im Hinblick auf diese Problematik überprüft. Wurde ein Dividend Stripping festgestellt, wurde entsprechend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert, sodass dem Bund in diesen Fällen keine Einnahmen entgingen. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass Fälle von Dividend Stripping unentdeckt geblieben sind. Hierzu sind jedoch naturgemäss keine Aussagen möglich. Immerhin lässt sich feststellen, dass seit einigen Jahren die neuaufgedeckten Fälle rückläufig sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Kontrolle der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt gezielt anhand von (laufend angepassten) Risikoparametern sowie von individuellen Stichproben bei Rückerstattungsanträgen. Bei inländischen Antragstellern kann zudem anlässlich von Domizilkontrollen eine vertiefte Prüfung dieser Problematik vor Ort vorgenommen werden. Darüber hinaus ist auch die Entwicklung im Ausland bezüglich der Massnahmen zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch zu erwähnen wie der OECD-Massnahmenplan "Base Erosion and Profit Shifting": Die in der Aktion 6 enthaltene Hauptzweckregel (der sogenannte Principal Purpose Test) ermöglicht es, die Abkommensvorteile und damit auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verweigern, wenn die Geltendmachung der Rückerstattung einer der Hauptzwecke einer Transaktion war. In neuausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. im Rahmen von Revisionen von DBA wurde die Hauptzweckregel zur Bekämpfung von Abkommensmissbräuchen bereits aufgenommen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Rückerstattung im Bereich des Dividend Stripping bisher in erster Linie aufgrund eines fehlenden Nutzungsrechts verweigert. Es ist festzuhalten, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei allen betroffenen Fällen stets in vollem Umfang verweigert wurde. Nach geltendem Recht wird nicht nur bestraft, wer eine ungerechtfertigte Rückerstattung bewirkt, sondern auch, wer Rückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen. Strafbar sind ausschliesslich natürliche Personen. Wenn diese im Ausland ansässig sind, wird die Strafverfolgung viel aufwendiger. Aus diesem Grunde wurden bisher noch keine Strafen ausgesprochen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Begriff des Dividend Stripping ist sehr weit zu fassen, da in der Praxis verschiedenste Sachverhalte und Transaktionen im Bereich von Wertschriften unter diesen Begriff zusammengefasst werden können. Insgesamt haben die Fälle an Komplexität zugenommen, auch weil heutzutage Wertschriften innert Kürze über zahlreiche Stationen auf der ganzen Welt übertragen werden können. Grundsätzlich muss deshalb jeder eingereichte Rückerstattungsantrag aufgrund seiner Besonderheiten individuell beurteilt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In der "Staatsrechnung 2015 - Bericht zur Bundesrechnung" ist auf Seite 70 unter dem Kapitel "Verrechnungssteuer" Folgendes zu lesen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;"Was ist 'dividend stripping'?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei einem 'dividend stripping' verkauft ein ausländischer Aktionär das Aktienpaket einer börsenkotierten Schweizer Gesellschaft kurz vor dem Dividendenauszahlungstermin an ein inländisches Finanzinstitut, welches - im Gegensatz zum ausländischen Verkäufer - möglichst die volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Dividende geltend machen kann. Kurz nach dem Termin wird das Aktienpaket wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückverkauft und die Dividende grösstenteils weitergeleitet. Dem Verkäufer bleibt eine Provision. In der Praxis treten solche Fälle stets in Kombination mit komplizierten Derivaten beziehungsweise Strukturen auf. Das Bundesgericht hat in seinen wegweisenden Urteilen vom 5. Mai 2015 festgehalten, dass Antragstellern das 'Recht zur Nutzung' abgesprochen werden muss, wenn zur Erwirkung der vollständigen Rückforderungsmöglichkeit komplexe Gesamttransaktionen durchgeführt werden, um die Antragsteller als Eigentümer mit möglichst vollem Rückerstattungsanspruch erscheinen zu lassen."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem immerhin 75 Prozent aller Dividendenausschüttungen ins Ausland fliessen, stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie verbreitet ist Dividend Stripping, bzw. wie häufig kommt dies vor?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie hoch schätzt der Bundesrat die entgangenen Einnahmen durch Dividend Stripping in den vergangenen zehn Jahren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Möglichkeiten gibt es, und welche Massnahmen wurden getroffen, um die Praxis des Dividend Stripping zu stoppen? Wurden Bussen ausgesprochen? Und wenn ja, wie viele und in welcher Höhe?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Gibt es andere Steuervermeidungsinstrumente bzw. Strategien im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Höhe der Steuerausfälle durch Dividend Stripping und Massnahmen dagegen</value></text></texts><title>Höhe der Steuerausfälle durch Dividend Stripping und Massnahmen dagegen</title></affair>