{"id":20171015,"updated":"2025-06-24T22:23:04Z","additionalIndexing":"34","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5007"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2017-05-10T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1489618800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1494367200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"17.1015","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) sieht vor, dass die sogenannten Must-carry-Programme unentgeltlich verbreitet werden müssen (Art. 59 RTVG). Dazu zählen alle Programme der SRG im Rahmen der Konzession, die regionalen Fernsehprogramme mit einer Konzession mit Leistungsauftrag sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Programme aus dem umliegenden Ausland. Zudem kann das Bakom auf Gesuch eines Veranstalters die unentgeltliche Verbreitung anordnen, sofern das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt (Art. 60 RTVG).<\/p><p>Bei allen anderen Programmen ist die Abgeltung des Verbreitungsaufwandes Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und der Fernmeldedienstanbieterin. Das Gesetz schreibt einzig vor, dass die Verbreitungsdienstleistung chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten werden muss (Art. 51 Abs. 2 RTVG). Allerdings räumt Artikel 61 RTVG, der seinerzeit im Rahmen der Totalrevision des RTVG vom Parlament eingefügt worden ist, der Fernmeldedienstanbieterin einen grossen Ermessensspielraum ein. So kann diese bei der Abgeltung des Verbreitungsaufwandes auch den wirtschaftlichen Nutzen für den Programmveranstalter geltend machen.<\/p><p>3.\/4. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Vertragsinhalt der Geheimhaltung unterliegt, dies leitet sich aus der privatrechtlichen Vertragsautonomie ab. Gegenüber der Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens kann die Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden. Die geltende Gesetzgebung schreibt den Vertragsparteien jedoch nicht vor, öffentlich oder gegenüber anderen Veranstaltern Transparenz über die vereinbarten Bedingungen zu schaffen. Das Bakom kann einzig prüfen, ob die Verbreitungsdienstleistungen den Anforderungen von den Artikeln 51 und 61 RTVG entsprechen. Seit dem Inkrafttreten des RTVG am 1. April 2007 wandte sich noch kein Veranstalter an das Bakom wegen zu hoher Verbreitungskosten. Ob es sich bei der Fernmeldedienstanbieterin um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt und ob sich diese unzulässig verhält, ist eine kartellrechtliche Frage, wofür die Wettbewerbskommission zuständig ist.<\/p><p>5. Der Bundesrat erachtet die gesetzlichen Grundlagen als ausreichend. Wie bereits dargelegt, gibt das RTVG Grundsätze für die Festlegung der Verbreitungskosten vor. Zudem sieht Artikel 60 RTVG zugunsten der Veranstalter nichtkonzessionierter Programme die Möglichkeit vor, beim Bakom eine Aufschaltungspflicht zu erwirken. Wird dem Gesuch stattgegeben, muss das Programm unentgeltlich verbreitet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt und die Aufschaltung für die Fernmeldedienstanbieterin unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit dem Ende der Konzessionierung der Rediffusion und deren Übernahme durch die Cablecom (heutige UPC) entstand ein ordnungspolitisch fragwürdiges privates Monopol im Bereich der Übertragung von Fernsehsignalen. Mit der Auflösung der PTT hat der Gesetzgeber ebenfalls im letzten Jahrtausend in ordnungspolitisch höchst fragwürdiger Art bezüglich Telefon-Übertragungsnetzen ein öffentliches Monopol in ein privates (Gebiets-)Monopol umgewandelt (Swisscom). Nur dank des technischen Fortschritts - namentlich die Übertragung von Fernsehsignalen über das Telefonnetz - haben wir heute mit den Anbietern UPC und Swisscom ein faktisches Duopol. Das ordnungspolitische Problem erkennt man daran, dass Anbieter von Fernsehprogrammen für die Verbreitung die Netze der beiden Duopolisten nutzen müssen (Zwangskonsum), da sie sonst ihren Daseinszweck nicht erfüllen können.<\/p><p>Gemäss Artikel 51 Absatz 2 RTVG müssen die Fernmeldedienstanbieter die Verbreitungsdienstleistungen \"chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend\" anbieten.<\/p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:<\/p><p>1. Nach welchen Kriterien legen die Fernmeldedienstanbieter ihre Preise für die Verbreitung der Programme von nichtkonzessionierten Schweizer Fernsehprogramm-Anbietern fest?<\/p><p>2. Ist es tatsächlich so, dass die Preissetzungshoheit allein bei den Fernmeldedienstanbietern liegt?<\/p><p>3. Nachfragen bei Schweizer Fernsehprogramm-Anbietern ergeben, dass die Preise für die Verbreitungsdienstleistung einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wie stellt er sich zu dieser Intransparenz der Preise bei Fernmeldedienstanbietern, inbesondere weil annähernd ein Duopol besteht? Und wie stellt er dann respektive stellen die Fernsehprogramm-Anbieter selbst sicher, dass die Verbreitungsdienstleistung, wie von Artikel 51 Absatz 2 RTVG gefordert, \"chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend\" erfolgt, wenn die Preise der Geheimhaltung unterliegen?<\/p><p>4. Wie stellt er sicher, dass kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Fernmeldedienstanbieter vorliegt?<\/p><p>5. Sieht er hier Handlungsbedarf? Und wenn ja, was schlägt er zur Lösung des Problems vor?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Überprüfung der Preise für die Signalübertragung im Fernsehnetz der Cablecom für private Medienanbieter"}],"title":"Überprüfung der Preise für die Signalübertragung im Fernsehnetz der Cablecom für private Medienanbieter"}