{"id":20171022,"updated":"2025-06-24T22:22:41Z","additionalIndexing":"2446","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":3099,"gender":"m","id":4177,"name":"Walliser Bruno","officialDenomination":"Walliser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-05-02T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5008"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2017-06-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1493676000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1498600800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3099,"gender":"m","id":4177,"name":"Walliser Bruno","officialDenomination":"Walliser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"17.1022","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Im Rahmen des Vollzugs der Mehrwertsteuer kontrolliert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht nur steuerpflichtige Personen des Privatrechts, sondern auch solche des öffentlichen Rechts. Allerdings verfügt sie über keine Statistik mit den in der Anfrage verlangten Angaben. Statistiken in einem solchen Detaillierungsgrad werden für den Vollzug der Mehrwertsteuer nicht benötigt und wären mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen auch nicht machbar.<\/p><p>3.-6. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der im Mehrwertsteuerrecht bestehende Gestaltungsspielraum von sämtlichen steuerpflichtigen Personen in gleicher Weise in Anspruch genommen werden kann. Sie können ihre Verhältnisse in diesem Rahmen so ausgestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Die Gestaltungsmöglichkeiten finden jedoch ihre Grenzen in der Steuerumgehung.<\/p><p>Es trifft somit nicht zu, dass die ESTV den steuerpflichtigen Gemeinden das Recht auf freiwillige Versteuerung von Umsätzen und das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich verweigert. Je nachdem, wie sich eine steuerpflichtige Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Wahlmöglichkeiten organisiert, kann allerdings eine Steuerumgehung vorliegen. Massgebend ist eine Beurteilung im konkreten Einzelfall. Generelle Aussagen sind nicht möglich.<\/p><p>Um sicherzustellen, dass ein Geschäftsmodell nicht als Steuerumgehung zu qualifizieren ist, können sich die steuerpflichtigen Personen an die ESTV wenden und den Fall beurteilen lassen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, während der letzten vier Jahre Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und privatrechtliche Gesellschaften, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen (in der Folge werden der Einfachheit halber lediglich Gemeinden erwähnt), kontrolliert, welche von der vom Gesetzgeber in Artikel 22 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) eingeräumten Möglichkeit zur freiwilligen Versteuerung der Umsätze gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 (Vermietung von Grundstücken) und Ziffer 28 MWSTG (Leistungen innerhalb des Gemeinwesens) Gebrauch machen? Wenn ja, wie viele Gemeinden wurden kontrolliert?<\/p><p>2. Bei wie vielen dieser Kontrollen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gemeinden in der Folge das gemäss den Artikeln 28 und 29 MWSTG aus der freiwilligen Versteuerung dieser Umsätze resultierende Recht auf Abzug der Vorsteuer verweigert?<\/p><p>3. Wie begründet die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug, das der Gesetzgeber im MWSTG vorsieht? Trifft es insbesondere zu, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, bei der Wahrnehmung des gesetzlichen Rechts auf freiwillige Versteuerung und dem damit einhergehenden Recht auf Vorsteuerabzug (z. B. bei Investitionen für Liegenschaften) durch Gemeinden in der Regel von Rechtsmissbrauch ausgeht?<\/p><p>4. Heisst das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) diese Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, gut, welche darauf hinausläuft, dass Gemeinden für die Vermietung ihrer Liegenschaften nicht optieren dürfen (keine freiwillige Versteuerung, kein Recht auf Vorsteuerabzug)?<\/p><p>5. In welchen Fällen darf eine Gemeinde aus Sicht des EFD von ihrem Optionsrecht gemäss Artikel 22 Absatz 1 MWSTG für Umsätze gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 21 und 28 MWSTG überhaupt Gebrauch machen?<\/p><p>6. Ist das EFD der Meinung, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, wenn ein gesetzlich eingeräumtes Recht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Rahmen von Kontrollen faktisch abgeschafft oder seine Ausübung nur mit hohen prozessualen und finanziellen Risiken möglich ist?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verweigerung des Optionsrechts gemäss Artikel 22 Absatz 1 MWSTG für Gemeinden für Umsätze gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 21 und 28 MWSTG"}],"title":"Verweigerung des Optionsrechts gemäss Artikel 22 Absatz 1 MWSTG für Gemeinden für Umsätze gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 21 und 28 MWSTG"}