{"id":20171083,"updated":"2025-11-14T08:29:52Z","additionalIndexing":"15;24;2446","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2757,"gender":"m","id":4051,"name":"de Courten Thomas","officialDenomination":"de Courten"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-12-05T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5011"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2018-01-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1512428400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1517353200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2757,"gender":"m","id":4051,"name":"de Courten Thomas","officialDenomination":"de Courten"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"17.1083","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Gemäss dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung von Artikel 105b Buchstabe a ZV orientiert sich die Prüfung der Unverhältnismässigkeit am Preis der anderen Anbieterinnen und Anbieter. Welche Methode der - fachlich unabhängige - Preisüberwacher anwendet, um einen Vergleich zwischen den Anbieterinnen und Anbietern zu machen, wird nicht näher geregelt. Klar ist aber, dass die Preisüberwachung nicht beliebig eine Methode wählen kann, sondern sich an die in diesem Bereich gepflegten - vom wissenschaftlichen Konsens getragenen - Standards zu halten hat. Konkret wendet die Preisüberwachung das Benchmarking-Verfahren an. Das heisst, die Unverhältnismässigkeit des Preises für die Verzollungsdienstleistung wird entsprechend dem wettbewerblichen Gedanken an den günstigsten im Markt gemessen.<\/p><p>2. Der Preisüberwacher beurteilt die Gesamtsumme des Entgelts für die Verzollungsdienstleistung, unabhängig davon, wie sich diese kostenmässig zusammensetzt; dies deshalb, weil im Wettbewerb der Entscheid für oder gegen einen Anbieter sich ebenfalls auf den Gesamtpreis der Verzollungsdienstleistung und nicht auf eine einzelne Position stützen würde.<\/p><p>3. Zweck dieser Verordnungsbestimmung ist es gerade, vor einem aufwendigen preisüberwachungsrechtlichen Verfahren die Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistung zu schaffen. Artikel 105b ZV kann und soll deshalb im Regelfall vor der Eröffnung eines formellen Preisherabsetzungsverfahrens durch die Preisüberwachung angerufen werden. Regelmässig gehen dem Antrag des Preisüberwachers, die Anwendung des vereinfachten Zollanmeldeverfahrens durch die Zollverwaltung für verbindlich zu erklären, aber Verhandlungen zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung gemäss Artikel 9 PüG (SR 942.20) voraus. Kommt eine solche einvernehmliche Regelung und damit eine Preissenkung zustande, kommt Artikel 105b ZV nicht zur Anwendung. Der Zwang zum vereinfachten Zollanmeldeverfahren kann somit durch Anpassung des Preises abgewendet werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach Artikel 105b ZV hat die Eidgenössische Zollverwaltung die zugelassene Empfängerin bzw. den zugelassenen Empfänger zu verpflichten, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwachung:<\/p><p>a. feststellt, dass die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger ein im Vergleich zu anderen Anbieterinnen und Anbietern unverhältnismässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt; und<\/p><p>b. der Eidgenössischen Zollverwaltung einen entsprechenden Antrag stellt.<\/p><p>Bislang wurde diese Bestimmung - soweit für die Öffentlichkeit erkennbar - kaum je angewendet. Offenbar wurde die Zollverwaltung aber in letzter Zeit (2017) von der Preisüberwachung gleich mehrfach aufgefordert, verschiedene Spediteure gestützt auf Artikel 105b ZV auf die Einführung der vereinfachten Zollanmeldung zu verpflichten; dies mit der Begründung, sie, die Preisüberwachung, habe jeweils ein unverhältnismässiges Verzollungsentgelt festgestellt.<\/p><p>Hervorzuheben ist, dass in den angesprochenen Fällen jeweils noch gar kein formelles Verfahren gemäss Preisüberwachungsgesetz eröffnet wurde. Die betreffenden Spediteure befanden sich zwar in informellen Verhandlungen zu einer möglichen einvernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher, es wurde aber noch keine Verfügung vom Preisüberwacher betreffend Entgelt für Verzollungen erlassen.<\/p><p>In diesem Zusammenhang stellt sich deshalb die Frage, wie Artikel 105b ZV aus Sicht des Bundesrates genau zu interpretieren ist. Insbesondere ist unklar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Preisüberwachung bzw. die Zollverwaltung von einem Fall gemäss Artikel 105b Buchstabe a ZV ausgehen kann.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat zu erläutern, wie die Voraussetzungen gemäss Artikel 105b ZV im Detail zu prüfen sind:<\/p><p>1. wann ein zugelassener Empfänger im Vergleich zu anderen Anbietern ein unverhältnismässiges Entgelt für die Verzollung verlangt;<\/p><p>2. wie sich aus Sicht der Preisüberwachung ein unverhältnismässig hohes Entgelt zusammensetzt; <\/p><p>3. ob Artikel 105b ZV bereits angerufen werden kann, wenn die Preisüberwachung noch gar keine formelle Verfügung betreffend Vorliegen von unverhältnismässigem Entgelt erlassen hat.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung durch die Preisüberwachung nach Artikel 105b der Zollverordnung"}],"title":"Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung durch die Preisüberwachung nach Artikel 105b der Zollverordnung"}