{"id":20171088,"updated":"2025-06-24T22:05:47Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5011"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2018-02-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1513033200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1519167600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"17.1088","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Damit ein Arzneimittel in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen und über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet wird, muss es grundsätzlich vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen sein und die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Das für die Erstellung der SL zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL mit einer Limitierung verbinden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder verschriebene Indikation beziehen.<\/p><p>Säuglingsnahrungen zur Behandlung einer Kuhmilchintoleranz werden seit einigen Jahren nicht mehr durch Swissmedic zugelassen, sondern vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) als diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) notifiziert. Da bei Säuglingen mit Kuhmilchintoleranz ein Überleben nur mittels Einsatz von solchen extensiv hydrolysierten und aminosäurenbasierten Säuglingsnahrungen sichergestellt werden kann, hat das BAG im Jahr 2008 entschieden, trotz fehlender Swissmedic-Zulassung diese Produkte in die SL aufzunehmen, wenn sie als FSMP notifiziert sind. Die Vergütung der ab dem Jahr 2009 in die SL aufgenommenen Produkte wurde mittels Limitierung derart eingeschränkt, dass eine Vergütung während den ersten sechs Lebensmonaten, allenfalls auch während den ersten 12 Lebensmonaten erfolgen kann. Bei der Festlegung dieser Limitierung wurden die Empfehlung der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK), welche das BAG bei der Erstellung der SL berät, und Stellungnahmen inkl. Limitierungsvorschlägen von Schweizer Kinderärzten berücksichtigt.<\/p><p>Die Zulassungsinhaberinnen, die in der SL gelistete Arzneimittel vertreiben, können beim BAG eine Änderung der Limitierung beantragen, wenn neue Tatsachen, Studiendaten usw. vorliegen, die für eine Anpassung der Limitierung sprechen. Entsprechend steht es auch den Zulassungsinhaberinnen von extensiv hydrolysierten und aminosäurenbasierten Säuglingsnahrungen frei, eine Limitierungsänderung zu beantragen, damit eine Vergütung dieser Produkte während mehr als 12 Monaten möglich wird. Das BAG wird solche Gesuche prüfen und auch der EAK vorlegen. Liegen neue Erkenntnisse vor, die für eine Verlängerung der Vergütung sprechen, kann eine Limitierungsänderung erfolgen. Bisher wurden dem BAG keine solchen Gesuche eingereicht oder Daten bekanntgegeben, die für eine Verlängerung der Vergütung sprechen würden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Sendung \"A bon entendeur\", die RTS am 7. November 2017 ausgestrahlt hat, wurde über eine Situation berichtet, die absolut nicht nachvollziehbar ist: Die Krankenversicherer sind nicht mehr verpflichtet, die Kosten für Kuhmilch ohne Milcheiweiss zurückzuerstatten, sobald das Kind 12 Monate alt ist.<\/p><p>Wenn man die entsprechenden Dokumente studiert, stellt man fest, dass für alle Präparate im Zusammenhang mit Ernährungsstörungen im Säuglingsalter folgende Beschränkung gilt: \"Die aufgeführten Präparate dürfen nur für Säuglinge bis zu 12 Monaten verordnet werden\" (Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind, Ausgabe vom 1. Februar 2017, S. 155). Nun ändert sich aber die Ernährung eines Babys im Alter von 12 Monaten nicht auf einen Schlag. Die Gesetzgebung in Frankreich scheint in diesem Bereich im Übrigen viel weniger streng zu sein.<\/p><p>Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung müssen die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.<\/p><p>Wie werden diese Kriterien in Bezug auf die Frage der Vergütung von Milch für Säuglinge, die an einer Kuhmilcheiweiss-Allergie leiden, angewandt? Warum werden die Kosten ab dem Alter von 12 Monaten nicht mehr übernommen? Wäre eine grössere Flexibilität bei der Vergütung vorstellbar, sodass diese Präparate auch vergütet werden könnten, wenn sie älteren Babys verschrieben werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Babys mit einer Kuhmilchallergie. Kostenvergütung nach Ablauf von 12 Monaten"}],"title":"Babys mit einer Kuhmilchallergie. Kostenvergütung nach Ablauf von 12 Monaten"}