﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20171095</id><updated>2025-11-14T08:28:49Z</updated><additionalIndexing>04;2841</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>3026</code><gender>f</gender><id>4121</id><name>Gysi Barbara</name><officialDenomination>Gysi Barbara</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-12-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5011</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2018-03-02T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2017-12-15T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2018-03-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3026</code><gender>f</gender><id>4121</id><name>Gysi Barbara</name><officialDenomination>Gysi Barbara</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>17.1095</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Gesundheitsversorgung liegt gemäss Bundesverfassung in der Kompetenz der Kantone. Nach Artikel 39 (Spitäler und andere Einrichtungen) des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Kantone zudem für die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung zuständig. Artikel 39 KVG regelt auch die Anforderungen an die Zulassung dieser Leistungserbringer. Die Kantone regeln in ihren Gesundheitsgesetzen die Aufsicht und erteilen gestützt auf ihre Gesetzgebung Betriebsbewilligungen an Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen des Gesundheitswesens. Diese Institutionen sind in der Regel selbst für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Leistungserbringer wie die Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11). Dieses Gesetz regelt abschliessend die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zu erlangen. Auch die Berufspflichten sind im MedBG abschliessend geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch für in Spitälern tätige Ärztinnen und Ärzte, sofern sie neben ihrer Anstellung eine privatwirtschaftliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind zuständig für die Überprüfung dieser Voraussetzungen und die Einhaltung der Berufspflichten (unter anderem die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung und die Wahrung der Rechte der Patientinnen und Patienten). Um Verletzungen der Berufspflichten festzustellen, sind die Kantone in der Regel auf entsprechende Meldungen von Patientinnen und Patienten oder Behörden angewiesen. Werden Berufspflichten verletzt, kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen anordnen, welche auch ein definitives Berufsausübungsverbot umfassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) steht in engem Kontakt mit den kantonalen Aufsichtsbehörden bezüglich der Aufsicht über die universitären Medizinalpersonen nach MedBG. Die Aufsichtsbehörden nutzen das Medizinalberuferegister als Informationsgrundlage für die Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen. Aufgrund der Registereinträge können sie sich beim BAG auch über allenfalls laufende Disziplinarverfahren oder bereits verfügte Disziplinarmassnahmen einzelner Kantone informieren. Das BAG hat aufgrund der Registereinträge zudem Kenntnis darüber, welche Kantone nur befristete Bewilligungen erteilen und infolgedessen die Bewilligungsvoraussetzungen regelmässig überprüfen. Welche Massnahmen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Einzelnen vorsehen, um ihre Aufsicht wahrzunehmen, ist dem Bund nicht bekannt. Die Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich frei, wie und wie häufig sie insbesondere die persönlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung oder die Einhaltung der Berufspflichten überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Eine Koordination zwischen den Kantonen zwecks Vereinheitlichung der Aufsicht über die Leistungserbringer und der damit verbundenen Massnahmen ist dem BAG nicht bekannt. Ein mindestens alle zwei Jahre stattfindendes Treffen der kantonalen Aufsichtsbehörden und der registerführenden Stelle des BAG ermöglicht zwar den Austausch zwischen den Kantonen. Aufgrund der Vollzugsautonomie der Kantone ist die Koordination aber kein ausdrückliches Ziel dieser Treffen. Die Art und Weise, wie die Aufsicht ausgeübt wird, hängt auch von der Grösse des Kantons und ausserdem von den verfügbaren Ressourcen der Aufsichtsbehörden ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Nicht belegte, aber von Aufsichtsbehörden insbesondere der Grenzkantone berichtete Lücken bestehen möglicherweise bei (ausländischen) universitären Medizinalpersonen, die ihren Beruf in der Schweiz während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr ausüben dürfen, ohne dafür eine Bewilligung beantragen zu müssen. Es ist ungewiss, ob sich diese Personen systematisch bei den kantonalen Aufsichtsbehörden melden und ihre Tätigkeit entsprechend im Register eintragen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Überprüfung der Voraussetzungen für Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligungen erfolgt je nachdem, ob diese befristet oder unbefristet erteilt wurden, regelmässig, beispielsweise alle zehn Jahre, oder nur einmalig. Eine konsequente Befristung der Bewilligungen könnte dazu beitragen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen häufiger kontrolliert und Probleme, die eine einwandfreie Berufsausübung beeinträchtigen, früher entdeckt würden. Ob die bestehende Praxis für die Gewährleistung der Aufsicht nach MedBG oder nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen auch in Zukunft genügt, kann nicht abschliessend beurteilt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Tätigkeit der Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrifft, wurde im Rahmen der Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Leistungserbringern vorgeschlagen, diese in Zukunft mit Auflagen zu verbinden, namentlich in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen. Die Vernehmlassung wird zurzeit ausgewertet, und die Botschaft soll im Mai 2018 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedet werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Den Kantonen kommt gemäss MedBG und KVG eine zentrale Rolle in der Aufsicht über die ambulanten und stationären Leistungserbringer zu. Sie sind damit für eine qualitativ gute und sichere Versorgung zuständig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Derzeit wird an der Regelung der Zulassung gearbeitet. Ziel muss es sein, dass die Kantone auch zukünftig hier eine steuernde Rolle übernehmen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie funktioniert die Aufsicht der Kantone über die Leistungserbringer?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bund über deren Aufsichtstätigkeit genügend informiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Sind die Kantone diesbezüglich untereinander koordiniert? Wie?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Gibt es erkennbare Lücken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie beurteilt er im Rahmen der Berufsausübungsbewilligungen und Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten die von den Kantonen gestellten Anforderungen? Genügen diese auch in Zukunft?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Aufsicht der Kantone über die Leistungserbringer</value></text></texts><title>Aufsicht der Kantone über die Leistungserbringer</title></affair>