{"id":20171101,"updated":"2025-06-24T22:07:17Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5011"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2018-02-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1513292400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1519167600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"17.1101","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Der Ausdruck \"sozialpsychologisch\" geht historisch ins Jahr 1996 zurück und floss damals ins Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR 810.11) ein. Tatsächlich würde aus heutiger Sicht an seiner Stelle wohl der Begriff \"psychosozial\" verwendet. Nichtsdestotrotz ist der Grundgedanke der Beratung im Rahmen von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren in der Botschaft über die Volksinitiative \"zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF)\" und zum FMedG vom 26. Juni 1996 klar dargelegt (vgl. hierzu BBl III 1996 259ff.). Seit Inkrafttreten des FMedG am 1. Januar 2001 obliegt es den Kantonen, die konkrete Umsetzung dieses Gesetzes zu überwachen. Dazu gehören auch die Beurteilung der Konzepte zu Information und Beratung sowie die Kontrolle ihrer Anwendung.<\/p><p>In seiner Botschaft betonte der Bundesrat zu Artikel 6 FMedG, dass ungewollte Kinderlosigkeit immer mit seelischen, oft auch sozialen Leiden verbunden sei und die Fortpflanzungsmedizin einen erheblichen Eingriff in Körper und Psyche der betroffenen Frauen, ihrer Partner und sogar der weiteren Familie darstellen könne. Darum sei eine ganzheitliche Wahrnehmung des Menschen im Bereich der Fortpflanzungsverfahren notwendig. Diese Darstellung beschreibt deutlich die gewünschte Stossrichtung der professionellen Beratung und ist nach wie vor gültig.<\/p><p>3. Das Ersetzen des Begriffs \"sozialpsychologisch\" durch den Begriff \"psychosozial\" im FMedG bedarf einer Gesetzesrevision mit den üblichen Verfahren und Fristen. Eine Überarbeitung der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV; SR 810.112.2) durch den Bundesrat könnte wesentlich schneller erfolgen; allerdings würde dies zu einer terminologischen Abweichung führen, die es aus gesetzgeberischer Sicht zu vermeiden gilt.<\/p><p>4. Die Kantone beurteilen im Rahmen der Bewilligungserteilungen, ob die Konzepte für die sozialpsychologische Beratung und Betreuung den Anforderungen gemäss Artikel 6 FMedV genügen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit werden regelmässige Inspektionen nach Artikel 12 Absatz 2 FMedG vorgenommen, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.<\/p><p>5. Eine nichtdirektive und ergebnisoffene ärztliche Beratung ist Grundsatz ärztlichen Handelns. Die Überprüfung der in Artikel 9 FMedG verankerten Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte ist Sache der kantonalen Bewilligungsbehörden.<\/p><p>6. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass unabhängige Informations- und Beratungsstellen zur Verfügung stehen, die über das erforderliche fachkundige Personal verfügen (vgl. Art. 6a Abs. 1 Bst. f FMedG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen, GUMG; SR 810.12). Es obliegt den Kantonen, deren adäquate Finanzierung zu gewährleisten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Sowohl im neuen Fortpflanzungsmedizingesetz als auch in der Fortpflanzungsmedizinverordnung wird verlangt, dass betroffene Frauen und Paare im Rahmen eines fortpflanzungsmedizinischen Verfahrens \"sozialpsychologisch\" beraten und betreut werden müssen (Art. 9 FMedG, Art. 6 FMedV). Der korrekte Fachterminus aus dem Fachbereich der Sozialpsychologie müsste aber \"psychosoziale Beratung\" heissen. <\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:<\/p><p>1. Der Begriff \"sozialpsychologische Beratung\" ist als Fachterminus nicht etabliert. Die Vorgaben der entsprechenden Artikel in Gesetz und Verordnung sind deshalb nicht eindeutig und praktisch schwer umsetzbar. Wie gedenkt der Bundesrat mit dieser Problematik umzugehen?<\/p><p>2. Insbesondere Artikel 6 FMedG verlangt, dass mit dem Bewilligungsgesuch für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ein Konzept für die \"sozialpsychologische\" Beratung und Betreuung eingereicht werden muss. Wie soll ein solches Konzept für die Erteilung einer Bewilligung erstellt bzw. geprüft werden, wenn bereits der im Gesetz verwendete Begriff, der die Beratungsform umschreibt, falsch ist?<\/p><p>3. Gibt es die Möglichkeit, den falschen Begriff sowohl im FMedG als auch in der FMedV innert nützlicher Frist durch den korrekten Fachausdruck (psychosoziale Beratung) zu ersetzen?<\/p><p>4. Die Durchführung einer medizinischen, fortpflanzungsbiologischen und psychosozialen Beratung ist in jeder Hinsicht aufwendig. Wie will der Gesetzgeber gewährleisten bzw. kontrollieren, ob und auf welche Weise eine solche Beratung tatsächlich bei allen fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen durchgeführt wird?<\/p><p>5. Die vom Gesetz verlangte psychosoziale Beratung soll durch die am fortpflanzungsmedizinischen Verfahren beteiligten Ärztinnen und Ärzte bzw. durch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt werden (Art. 9 FMedG). Wie kann sichergestellt werden, dass die Beratung tatsächlich nichtdirektiv und ergebnisoffen erfolgt? <\/p><p>6. Soll ein Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder Embryonen durchgeführt werden, so muss bei der vorgängigen Beratung auch der Hinweis auf die mögliche Nutzung von unabhängigen Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 17 GUMG erfolgen (Art. 6a Abs. 1 Bst. f FMedG). Wie wird für eine adäquate Finanzierung dieser unabhängigen Beratungsstellen gesorgt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Fortpflanzungsmedizingesetz. Konzept der psychosozialen Beratung"}],"title":"Fortpflanzungsmedizingesetz. Konzept der psychosozialen Beratung"}