﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20173021</id><updated>2025-11-14T07:08:11Z</updated><additionalIndexing>2811;08</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2707</code><gender>f</gender><id>3904</id><name>Schmid-Federer Barbara</name><officialDenomination>Schmid-Federer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>CVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-02-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5007</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-06-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2017-05-10T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2017-02-27T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-06-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2707</code><gender>f</gender><id>3904</id><name>Schmid-Federer Barbara</name><officialDenomination>Schmid-Federer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>CVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>17.3021</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Seit mehr als drei Jahren erhält das Schweizerische Rote Kreuz jährlich über 2000 Anfragen bezüglich Unterstützung einer Einreise in die Schweiz mit einem humanitären Visum. Dies zeigt deutlich die Bedeutung dieses Instrumentes im Zusammenhang mit den aktuellen Fluchtbewegungen. Die aktuelle Praxis bei Umsetzung der Weisung 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 über die humanitären Visa sowie des Bundesratsbeschlusses über zusätzliche Massnahmen für die Opfer des Syrien-Konflikts vom 6. März 2015 in diesem Bereich wirft grundsätzliche Fragen auf.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. In seiner ständigen Praxis berücksichtigt das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Umstände. So werden humanitäre Visagesuche von syrischen Staatsangehörigen von den Schweizer Vertretungen in Libanon, in der Türkei oder auch in Jordanien entgegengenommen und behandelt, wenn diese Personen keinen gefestigten Aufenthaltsstatus in einem dieser Staaten besitzen. Gestützt auf die beim humanitären Visumverfahren geltenden schengenrechtlichen Grundsätze ist eine persönliche Vorsprache auf einer Schweizer Vertretung zwingend. Sie dient unter anderem zur Abnahme der biometrischen Daten und ist aus sicherheitspolizeilichen Gründen zur Feststellung der Identität unumgänglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es besteht zudem die Möglichkeit einer informellen Chancenberatung. Diese kann auf schriftlichem Weg bei einer Schweizer Vertretung oder direkt beim SEM erfolgen. Es wird dabei gestützt auf die eingereichten Unterlagen voranfrageweise abgeklärt, welche Aussichten ein förmliches Visumgesuch hätte. Damit kann verhindert werden, dass sich Personen unnötigerweise auf die Schweizer Vertretung begeben, wenn von vornherein feststeht, dass die Gesuche chancenlos sind. In der Praxis werden solche Voranfragen oftmals vom Schweizerischen Roten Kreuz gestellt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass dieses Vorgehen zielführend ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das EDA prüft zurzeit, ob in Damaskus ein Deza-Büro eröffnet werden soll. Aus technischen und rechtlichen Gründen können in Deza-Büros keine Schengen-Visa ausgestellt werden. Es wird deshalb auch weiterhin nicht möglich sein, ein Gesuch für ein humanitäres Visum in Syrien einzureichen. Auch in Zukunft werden allerdings die konsularischen Dienstleistungen für Syrien von der Schweizerischen Botschaft in Beirut angeboten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4./5. Der Bundesrat hat seit 2013 die Aufnahme von 3500 schutzbedürftigen Opfern des Syrien-Konflikts im Rahmen einer dauerhaften Neuansiedlung (Resettlement) beschlossen. Bisher sind gestützt auf diese Beschlüsse 1496 Personen in die Schweiz eingereist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben werden weiterhin humanitäre Visa an syrische Staatsangehörige erteilt, die vom Konflikt in Syrien überdurchschnittlich betroffen sind. Dabei handelt es sich um besonders verletzliche Personen, die in der Regel verwandtschaftliche Beziehungen zur Schweiz haben oder ernsthafte medizinische Probleme aufweisen, für welche eine adäquate Behandlung in der Region nicht (mehr) erbracht werden kann. Ergänzend hat der Bundesrat im März 2015 entschieden, dass Ehegatten und minderjährige Kinder von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, ein humanitäres Visum erhalten können, um sicher in die Schweiz einreisen zu können. Seit Mai 2015 wurden insgesamt 722 humanitäre Visa ausgestellt (Stand: 7. März 2017).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Visaerleichterung für syrische Staatsangehörige, die das EJPD im September 2013 beschlossen hatte, bis heute 4200 Personen sicher in die Schweiz einreisen. Der Bundesrat entscheidet situativ über solche Aufnahmeaktionen, insbesondere in Abhängigkeit von der Situation vor Ort sowie den Aufnahmekapazitäten von Bund und Kantonen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das SEM legt gemäss Artikel 37b des Asylgesetzes in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen. Das Ziel der Behandlungsstrategie ist die Reduktion der Anzahl von voraussichtlich aussichtslosen Gesuchen, die Entlastung im Unterbringungsbereich sowie die Minimierung der Gesamtkosten im Asylbereich. In erster Priorität werden deshalb offensichtlich unbegründete Asylgesuche behandelt und Gesuche von Asylsuchenden aus bestimmten Ländern mit wenig Aussicht auf Asyl (48-Stunden-Verfahren und Fast-Track-Verfahren). Diese Behandlungsstrategie ist konsequent weiterzuführen. Eine prioritäre Behandlung von Asylgesuchen von Personen aus Syrien würde dem Ziel der Behandlungsstrategie entgegenstehen und zu einer längeren Dauer der Asylverfahren von Personen aus anderen Ländern führen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anwendung der Drittstaatenregelung gemäss der Weisung des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom Februar 2014:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die Drittstaatenregelung dann ausser Kraft gesetzt werden muss, wenn die Gesuchstellenden unverschuldet - beispielsweise wenn die Schweizer Vertretung wie im Falle von Syrien aus Sicherheitsgründen geschlossen wurde - ihr Gesuch für ein humanitäres Visum nicht in dem Land einreichen können, in dem sie bedroht sind, und sie deshalb zwecks Gesucheinreichung in einen Nachbarstaat ausreisen müssen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wäre es nicht sinnvoll, in diesem Fall den Gesuchstellenden alternative Möglichkeiten, wie beispielsweise die Einreichung des Gesuchs über Angehörige in der Schweiz, schriftliche Einreichung usw., zur Verfügung zu stellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 9. Dezember 2016 überprüft das EDA die Eröffnung eines humanitären Büros in Damaskus. Ist es in Zukunft für Gesuchstellende in Syrien möglich, ihr Gesuch für ein humanitäres Visum in diesem Büro einzureichen, bis die Schweizer Vertretung wieder eröffnet wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen, ist auf Angehörige der Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder) und auf Gesuchstellende begrenzt, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Könnten nicht mehr Begünstigte von diesem Angebot profitieren, wenn die Asylgesuche der Personen aus Syrien prioritär behandelt und die Kriterien für eine Bewilligung weiter gefasst werden (beispielsweise die Ausweitung des Begriffs der Kernfamilie auf besonders verletzliche Personen mit starker Abhängigkeit von der Kernfamilie usw.)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wäre es im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen in Syrien nicht angebracht, mit zusätzlichen Visumerleichterungen die am 9. Dezember 2016 vom Bundesrat beschlossene Hilfe im Syrien-Konflikt zu ergänzen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Anwendung der humanitären Visa</value></text></texts><title>Anwendung der humanitären Visa</title></affair>