﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20173029</id><updated>2023-07-28T04:59:33Z</updated><additionalIndexing>2446;2831;28</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2789</code><gender>m</gender><id>4077</id><name>Feller Olivier</name><officialDenomination>Feller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-02-28T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5007</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-06-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2017-05-10T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2017-02-28T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-06-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2789</code><gender>m</gender><id>4077</id><name>Feller Olivier</name><officialDenomination>Feller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>17.3029</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat unterstützt das ehrenamtliche Engagement in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, da er es als äusserst wertvoll für unsere Gesellschaft erachtet. Die Integration von Jugendlichen ist ein gutes Beispiel dafür, wie wir alle von den Tätigkeiten dieser unzähligen Freiwilligen profitieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um ihre Tätigkeiten ausüben zu können, sind die Vereine und gemeinnützigen Organisationen auf Einnahmen angewiesen. Diese stammen aus Mitgliederbeiträgen, Eintrittsgeldern und Spenden, aber auch aus dem Erbringen von Leistungen, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes hält fest, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Erhebung sowie der Überwälzbarkeit erfolgt. Die genannten Prinzipien stehen allerdings teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinander. In Konflikt geraten können insbesondere der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Prinzip der Entrichtungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit. Dem Gesetzgeber kommt hier die Aufgabe zu, zwischen den auseinanderlaufenden Zielsetzungen eine praktische Konkordanz herzustellen. Im Bereich der ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereine und der gemeinnützigen Institutionen hat er das unter anderem durch die Festsetzung einer erhöhten Umsatzgrenze von 150 000 statt 100 000 Franken für die Befreiung von der Steuerpflicht umgesetzt. Der Gesetzgeber nimmt also gewisse Wettbewerbsverzerrungen in Kauf, um die Tätigkeit solcher Vereine und Institutionen zu fördern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Wettbewerb mit gewinnstrebigen Unternehmen stehen die Vereine und gemeinnützigen Organisationen insbesondere im Bereich der gastgewerblichen Leistungen. So steht der Fussballclub mit seiner Buvette in direkter Konkurrenz zur Dorfbeiz oder zu einer Bar. Oder der Eishockeyverein steht wegen seinen Werbeleistungen in Konkurrenz mit Zeitungen, Plakatgesellschaften oder Internetplattformen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Würde die erwähnte Limite für die Befreiung von der Steuerpflicht auf die in der Interpellation genannten 500 000 Franken erhöht, fielen schätzungsweise zwei Drittel der aktuell steuerpflichtigen ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereine und gemeinnützigen Institutionen aus der Steuerpflicht. Sie würden dadurch zum einen administrativ entlastet. Profitieren würden sie aber auch steuerlich, denn ihre Leistungen wären nur noch mit der Vorsteuer belastet, die sie nicht mehr in Abzug bringen könnten (Taxe occulte). Allein dadurch könnten sie beispielsweise gastgewerbliche Leistungen um gut 5 Prozent günstiger anbieten und hätten damit einen spürbaren Wettbewerbsvorteil. Die Erhöhung der Umsatzgrenze hätte jährliche Mindereinnahmen für die Bundeskasse von 5 bis 10 Millionen Franken zur Folge.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet die Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine massive Anhebung der Umsatzgrenze von 150 000 Franken für die Befreiung von der Steuerpflicht verursacht würden, als schwerwiegend. Er ist sich aber auch bewusst, dass die Entrichtung der Mehrwertsteuer gerade für ehrenamtlich geführte Organisationen eine administrative Herausforderung darstellt. Eine Entlastung kann insbesondere durch Vereinfachungen der Gesetzgebung erreicht werden. Im Rahmen künftiger Revisionen des Mehrwertsteuergesetzes wird zudem die Frage der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht zu evaluieren sein, einschliesslich derjenigen von Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes legt fest, dass von der Steuerpflicht befreit ist, wer "als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um von dieser Befreiung von der Steuerpflicht Gebrauch machen zu können, müssen folgende strenge Bedingungen erfüllt werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Eine gemeinnützige Institution muss eine Organisation sein, die die Voraussetzungen für die direkte Bundessteuer erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Als nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Organisation gelten Sport- und Kulturvereine, die die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Es handelt sich um einen Verein nach den Artikeln 60ff. des Zivilgesetzbuches.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Die Vereinsleitung obliegt Personen, die vom Verein weder angestellt sind noch für ihre Tätigkeit entlöhnt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Wenn er einen Gewinn erzielt, so muss dieser für die Finanzierung anderer Vereinsaktivitäten genutzt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Erfahrung hat gezeigt, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine die Umsatzgrenze von 150 000 Franken überschreiten, obwohl sie von Freiwilligen geleitet werden, die ihre Fähigkeiten insbesondere im finanziellen und organisatorischen Bereich unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass der von den Vereinen erzielte Umsatz für ihre Existenz oft unerlässlich ist. Dazu kommt noch, dass viele der Sport- und Kulturvereine Aktivitäten für die Ausbildung von Jugendlichen anbieten. Solche kostenintensiven Aktivitäten haben einen direkten Nutzen für die Gesellschaft, da sie einen Beitrag zur Integration von Jugendlichen leisten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Würde der Bundesrat angesichts dieser Umstände in Betracht ziehen, die Umsatzgrenze für eine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für Sport- und Kulturvereine anzuheben, z. B. von 150 000 auf 500 000 Franken pro Jahr?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht</value></text></texts><title>Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht</title></affair>