{"id":20173032,"updated":"2023-07-28T04:58:45Z","additionalIndexing":"28;1236;08;10","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2017-02-28T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5007"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2017-06-08T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2017-05-10T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1488236400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1496872800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2719,"gender":"m","id":3916,"name":"Hêche Claude","officialDenomination":"Hêche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2741,"gender":"m","id":4026,"name":"Comte Raphaël","officialDenomination":"Comte"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2723,"gender":"f","id":3920,"name":"Seydoux-Christe Anne","officialDenomination":"Seydoux"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2613,"gender":"m","id":1150,"name":"Levrat Christian","officialDenomination":"Levrat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2717,"gender":"m","id":3914,"name":"Cramer Robert","officialDenomination":"Cramer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2694,"gender":"m","id":3891,"name":"Jositsch Daniel","officialDenomination":"Jositsch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"17.3032","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesamt für Justiz hat untersucht, ob es zweckmässig ist, eine gesetzliche Grundlage für ein einfaches Verfahren zur Änderung des Eintrags des Geschlechts im Zivilstandsregister zu schaffen. Es ist derzeit daran, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten, die dem Bundesrat unterbreitet werden.<\/p><p>2. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die OKP hat, mit Blick auf die Rechtsgleichheit, allen Versicherten denselben Leistungsumfang zu bieten. Die Versicherer sind denn auch verpflichtet, die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. Art. 5 Bst. f des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes). Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Transsexualismus erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 ATSG, was die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits mehrmals bestätigt hat. Die Behandlung und die Folgen von Transsexualismus können damit eine Kostenübernahme zulasten der OKP auslösen, wenn die Leistungen im Einzelfall wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG, vgl. in diesem Zusammenhang auch die Motion Föhn 09.3524, \"Streichung von Geschlechtsumwandlungen aus dem Leistungskatalog\"). Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die heutigen rechtlichen Grundlagen ausreichend sind, um die Gleichbehandlung und die Rechtssicherheit von Versicherten mit Transsexualismus zu gewährleisten.<\/p><p>3. Die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte gelten grundsätzlich unterschiedslos für alle Menschen. Das Gleiche gilt für die verbindlichen Garantien der EMRK. Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung hält ausdrücklich fest, dass niemand diskriminiert werden darf, insbesondere nicht wegen des Geschlechts oder der Lebensform. Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass die Grundrechte in der Realität manchmal nur schwer durchzusetzen sind. Er hat in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 zum Postulat Naef 12.3543, \"Recht auf Schutz vor Diskriminierung\", festgehalten, welche Massnahmen er vertieft prüfen will. Einige dieser Massnahmen werden bereits im Rahmen laufender Gesetzgebungsarbeiten umgesetzt, beispielsweise die Regelung eines einfachen Verfahrens für die Änderung des Geschlechts im Zivilstandsregister. Zudem sind auch im Parlament Diskussionen zu diesem Thema im Gange (vgl. Beschluss der RK-N vom 3. Februar 2017 zur parlamentarischen Initiative Reynard 13.407).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In ihrer Resolution vom 22. April 2015 gegen die Diskriminierung von Transmenschen in Europa ruft die Parlamentarische Versammlung des Europarates die Mitgliedstaaten dazu auf, die Diskriminierung aufgrund der Gender-Identität explizit zu verbieten. Sie hält die Staaten überdies dazu an, für Transmenschen schnelle Verfahren zur Namens- und Geschlechtsänderung auf Ausweispapieren einzuführen. Die Versammlung fordert ausserdem dazu auf, die Rückerstattung der Kosten einer Geschlechtsumwandlung durch die staatliche Regelung der Krankenversicherung zu gewährleisten.<\/p><p>Den Ergebnissen einer Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zufolge, die im Bericht des Bundesrates vom 25. Mai 2016 als Antwort auf das Postulat Naef 12.3543 vorgelegt wurden, ist der Schutz vor Diskriminierung in der Schweiz vor allem im Bereich LGBTI nicht ausreichend. Es gibt praktisch keine spezifischen Regulierungen für Trans- und Intersexmenschen. Das Recht dieser Personen auf Anerkennung der Geschlechtsänderung wird regelmässig verletzt, je nach Kanton sind die Voraussetzungen anders. Auch stossen Transmenschen oft auf Probleme bei der Übernahme der Kosten von Geschlechtsumwandlungen: Gewisse Krankenkassen weigern sich, die Kosten für medizinische Eingriffe zur Anpassung der Geschlechtsmerkmale zu übernehmen, und widersetzen sich damit der Rechtsprechung (s. insbesondere BGE 120 V 463).<\/p><p>Der Europarat übernimmt im Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität eine wichtige Rolle, die die Schweiz finanziell unterstützt. Am 29. April 2015 hat der Bundesrat überdies beschlossen, die Erklärung von Valetta zu genehmigen, in der die Verpflichtung bekräftigt und ergänzt wird, die im Rahmen der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 31. März 2010 abgegeben wurde.<\/p><p>In Anbetracht dieser Umstände:<\/p><p>1. Wo steht das Bundesamt für Justiz bei seiner Prüfung, ob es angezeigt ist, im Gesetz ein einfaches Verfahren zur Geschlechtsänderung im Personenstandsregister einzuführen?<\/p><p>2. Plant der Bundesrat Massnahmen, die die rechtliche Sicherheit und Gleichbehandlung von Transmenschen bei der Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit einer Geschlechtsänderung gewährleisten?<\/p><p>3. Ist er bereit, spezifische gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, die Trans- und Intersexmenschen die Achtung ihrer Grundrechte garantieren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Rechte von Transmenschen garantieren"}],"title":"Die Rechte von Transmenschen garantieren"}