{"id":20173038,"updated":"2023-07-28T04:48:47Z","additionalIndexing":"36;44","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-01T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5007"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2019-03-21T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2017-04-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1488322800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1553122800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3009,"gender":"f","id":4109,"name":"Piller Carrard Valérie","officialDenomination":"Piller Carrard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2726,"gender":"f","id":3923,"name":"Marra Ada","officialDenomination":"Marra"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3086,"gender":"f","id":4186,"name":"Mazzone Lisa","officialDenomination":"Mazzone"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"17.3038","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) geförderten Forschenden (insbesondere bei Förderung durch folgende Programme: Doc.Mobility, Early Postdoc.Mobility, Advanced Postdoc.Mobility) können in die Lage kommen, von der Arbeitslosenversicherung Gebrauch machen zu müssen. Wie der SNF 2010 in einem Evaluationsbericht angegeben hat, mussten etwa 11,4 Prozent der Forschenden (bei Frauen waren es über 13 Prozent) nach ihrer Rückkehr in die Schweiz die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Dieser Prozentsatz ist hoch, und zusätzlich begegnen den Forschungsstipendiatinnen und -stipendiaten beim Beantragen der Arbeitslosenversicherung auch noch Schwierigkeiten. Dadurch, dass entweder die Bestimmungen für Personen in Ausbildung, die keine Beiträge zahlen, oder jene für Selbstständige auf sie angewendet werden, sind die Wartezeiten besonders lang, bevor sie Arbeitslosengeld beziehen können, teilweise haben sie sogar gar keinen Anspruch darauf.<\/p><p>Aufgrund des geltenden Rechts ist es nicht möglich, den besonderen Status der geförderten Forschenden klar zu erfassen. Im Gegensatz zu Studierenden haben sie bereits ihre berufliche Laufbahn begonnen und die Ausbildung abgeschlossen. Sie können nicht als Studierende eingestuft werden, ohne ihre Lage dadurch zu verschlechtern. Besonders heikel ist ihre Lage auch, wenn das Stipendium die Umsetzung eines professionellen Projekts unterstützt und sie deshalb als selbstständig erwerbstätig eingestuft werden. So kommt es nicht selten vor, dass einer vom SNF geförderten Person, die mehrere Jahre im Ausland forscht und ein Stipendium bezieht, bei der Rückkehr das Arbeitslosengeld verwehrt wird. Diese Situation kann wirtschaftlich gesehen nicht mit der einer selbstständig erwerbstätigen Person verglichen werden, die sich eine lukrative Tätigkeit aufgebaut hat und deshalb finanziell weniger abhängig ist. Die Situation lässt sich umso weniger rechtfertigen, als es Forschenden mit einem Stipendium unmöglich ist, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Diese schwierige Lage stellt eine echte Bedrohung für die Forschenden dar, die doch einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der Forschung in der Schweiz leisten. Es ist daher notwendig, dass die Forschenden über einen angemessenen Schutz verfügen, um ihre Arbeit in würdigen Konditionen fortführen zu können, falls sie die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen müssen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Forschende, die ein Stipendium erhalten, von welchem keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) geleistet werden, wie die Mobilitätsstipendien des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), haben dennoch grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der ALV, da sie daher von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind. Als Nichtbeitragszahlende ist ihr Anspruch auf ALV-Leistungen allerdings beschränkt. Für sie gilt eine Wartezeit von 120 Tagen, bevor sie 90 pauschal berechnete Taggelder beziehen können. Diese Einschränkungen wurden bei der letzten, 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eingeführt, um die Kosten der ALV zu senken und eine rasche Stellenaufnahme zu fördern.<\/p><p>Um eine rasche Eingliederung dieser Personen auf dem Arbeitsmarkt zu begünstigen, werden sie auch während der Wartezeit durch die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) unterstützt und können gewisse arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) nutzen. Dazu gehören beispielsweise die Teilnahme an Bewerbungskursen oder Standortbestimmungen, für welche die ALV die Reise- und Verpflegungskosten trägt. Dieselben Personen können auch Berufspraktika absolvieren, für die sie einen Unterstützungsbeitrag von 102 Franken pro Arbeitstag erhalten. Natürlich richten sich diese AMM in erster Linie an Versicherte mit einer weniger hohen Ausbildung, doch hat sich gezeigt, dass sie auch von Masterabsolventinnen und -absolventen sowie Doktoranden gewinnbringend genutzt werden.<\/p><p>Eine Lockerung der obenerwähnten Bestimmungen für Stipendiatinnen und Stipendiaten würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber Masterabsolventinnen und -absolventen sowie Doktoranden ohne Stipendium führen, für welche die aktuellen Bestimmungen weiterhin gelten würden. Im Jahr 2016 waren von den monatlich durchschnittlich 3398 anspruchsberechtigten Doktoranden 28 beitragsbefreit (0,8 Prozent); zu dieser Gruppe gehörten auch die im Postulat erwähnten Personen. Dagegen waren von den 12 867 Masterabsolventinnen und -absolventen 214 Personen beitragsbefreit (1,6 Prozent). Das Risiko, sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation wiederzufinden, ist somit bei Masterabsolventinnen und -absolventen doppelt so hoch wiebei Doktoranden. Erhält eine Person ein Stipendium zur Umsetzung beruflicher Projekte in eine selbstständige Erwerbstätigkeit, wird sie zu Recht mit allen anderen Selbstständigerwerbenden gleichgestellt und hat demzufolge keinen Anspruch auf ALV-Leistungen. Eine Sonderregelung zu ihren Gunsten würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Selbstständigerwerbenden bedeuten, die keine Stipendien erhalten.<\/p><p>Die ALV soll drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende bekämpfen. Ihre Aufgabe besteht nicht darin, die Forschung in der Schweiz zu fördern oder zu unterstützen - so wichtig diese fraglos ist. Solange die Tätigkeit von Stipendiatinnen und Stipendiaten keine Erwerbstätigkeit ist, für die eine ALV-Beitragspflicht besteht, können diese Personen nicht von einer Unterstützung profitieren, die weiter geht als die geltenden Regeln. Es müsste von den betreffenden Institutionen geeignete Lösungen gefunden werden, damit die Stipendiatinnen und Stipendiaten während oder nach ihrer geförderten Tätigkeit in der ALV besser abgesichert sind. So hat der SNF beispielsweise 2014 für die \"Advanced Postdoc.Mobility\"-Stipendien einen Rückkehrbeitrag für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten eingeführt. Damit können Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrer Rückkehr als Mitarbeitende an einer Forschungsinstitution in der Schweiz angestellt werden, die für sie u. a. Beiträge an die ALV bezahlt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche Massnahmen ergriffen werden könnten, damit die vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) geförderten Forschenden durch die Arbeitslosenversicherung besser geschützt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Arbeitslosenversicherung. Die unsichere Lage von Forschungsstipendiatinnen und -stipendiaten bekämpfen"}],"title":"Arbeitslosenversicherung. Die unsichere Lage von Forschungsstipendiatinnen und -stipendiaten bekämpfen"}