﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20173124</id><updated>2023-07-28T04:25:18Z</updated><additionalIndexing>2841;15;2446;24</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3071</code><gender>f</gender><id>4195</id><name>Fehlmann Rielle Laurence</name><officialDenomination>Fehlmann Rielle</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-03-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5007</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-06-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2017-05-17T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2017-03-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-06-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3071</code><gender>f</gender><id>4195</id><name>Fehlmann Rielle Laurence</name><officialDenomination>Fehlmann Rielle</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>17.3124</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der Verkauf von Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 Prozent hat in der Schweiz Einzug gehalten und verbreitet sich sehr schnell. In Genf zum Beispiel gibt es schon fünfzehn Verkaufsstellen - ohne den Verkauf im Internet mitzuzählen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses Phänomen beunruhigt die Eltern, die in diesem Produkt eine Übergangsdroge hin zu Cannabis mit einem höheren Anteil an THC sehen. Diese Sorgen sind kein Anlass, den Teufel an die Wand zu malen - verharmlosen sollte man das Produkt jedoch auch nicht. Legales Cannabis ist reich an Cannabidiol (CBD), einer Substanz mit einer entspannenden Wirkung, jedoch ohne die Effekte von THC. Wenn es geraucht wird, birgt es dennoch dieselben Gefahren wie Tabak.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich mehrerer Punkte machen sich rechtliche Lücken bemerkbar: Legales Cannabis steht zwar nicht mehr auf der Liste der Betäubungsmittel, es ist aber auch kein Tabakprodukt. Beim Online-Handel müssen die potenziellen Kundinnen und Kunden nur bestätigen, dass sie 18 Jahre oder älter sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In einem Merkblatt der Eidgenössischen Zollverwaltung ist festgehalten, dass diese Verkäufe unter die Tabaksteuer fallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus all diesen Gründen denke ich, dass es angezeigt wäre, sich den folgenden Punkten zu widmen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. ein gesetzliches Mindestalter für den Kauf dieser Art von Cannabis festlegen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. jede Art von Werbung für dieses Produkt verbieten;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. einen Warnhinweis auf den Verpackungen anbringen, wie es beim Tabak der Fall ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem sollte bestätigt werden, dass Cannabis, wie im Merkblatt der Eidgenössischen Zollverwaltung vorgeschrieben, tabaksteuerpflichtig ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Cannabis mit einem THC-Gehalt von weniger als einem Prozent darf in der Schweiz als Tabakersatzprodukt zum Rauchen verkauft werden. Wer solche Produkte verkauft, muss gemäss Lebensmittelgesetz die Selbstkontrolle einhalten (gesetzliche Anforderungen in Bezug auf den Gesundheits- und Täuschungsschutz) und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor dem Bereitstellen auf dem Markt einige Nachweise zum Gesundheitsschutz zustellen. Dazu gehört etwa der Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotrope Wirkung hat (u. a. Labornachweis THC-Gehalt).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Cannabidiol (CBD) untersteht im Gegensatz zu THC (Tetrahydrocannabinol) nicht dem Betäubungsmittelgesetz, weil es keine vergleichbare psychoaktive Wirkung hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Rauchen von Cannabis mit tiefem THC-Gehalt ist ebenso gesundheitsschädigend wie das Rauchen von Tabak. Da diese Produkte wie Tabakprodukte legal sind, können Konsumierende mit etablierten Massnahmen der Prävention des Rauchens erreicht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Tabakersatzprodukte aus Cannabis mit tiefem THC-Gehalt werden auf Bundesebene von der Lebensmittelgesetzgebung (Tabakverordnung) erfasst. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für andere Tabakprodukte (zum Beispiel Schnitttabak).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Abgabe von Tabakprodukten an Kinder oder Jugendliche ist kantonal geregelt. Zurzeit verbieten 23 Kantone die Abgabe von Tabakprodukten an Jugendliche. In 12 Kantonen gilt das Verbot für Jugendliche unter 16 Jahren und in 11 Kantonen für Jugendliche unter 18 Jahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der Werbung gelten sowohl bundesrechtliche als auch kantonale Vorschriften. Aktuell verbietet die Tabakverordnung für Tabakersatzprodukte mit tiefem THC-Gehalt Werbung, die sich "speziell an Jugendliche" (unter 18 Jahren) richtet. Die Werbung ist etwa an Orten verboten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten, sowie in Zeitungen und Zeitschriften, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind. Weitere Werbebeschränkungen enthält das kantonale Recht: 16 Kantone verbieten für Tabakprodukte die Plakatwerbung und 6 die Werbung in Kinos.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob die kantonalen Gesetze hinsichtlich der Abgabe an Jugendliche und Werbung auch auf Tabakersatzprodukte mit tiefem THC-Gehalt Anwendung finden, hängt von den kantonalen Bestimmungen und deren Auslegung ab. Das BAG empfiehlt jedoch den Verkaufsstellen in der ganzen Schweiz, solche Produkte nicht an Minderjährige abzugeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Produkte mit THC-armem Cannabis (THC-Gehalt unter einem Prozent) sind ein relativ neues Phänomen. Der Bundesrat verweist auf seine Antwort in der Fragestunde vom 8. März 2017 auf die Frage Geissbühler 17.5199. Die betroffenen Ämter haben Ende Februar 2017 die wichtigsten Informationen in einem gemeinsamen Merkblatt "Produkte mit Cannabidiol (CBD): Überblick und Vollzugshilfe" zusammengestellt und publiziert. Zu finden ist dieses Merkblatt unter: &lt;a href="http://www.bag.admin.ch"&gt;www.bag.admin.ch&lt;/a&gt; &amp;gt; Themen &amp;gt; Mensch &amp;amp; Gesundheit &amp;gt; Sucht &amp;gt; Cannabis &amp;gt; THC-armer Cannabis und CBD &amp;gt; Dokumente. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit die grundsätzlichen Vorgaben und Zuständigkeiten dargestellt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darüber hinaus nimmt der Bundesrat noch zu folgenden Punkten Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a) Wer solche Produkte verkaufen möchte, muss diese dem BAG vor dem Inverkehrbringen melden. Das BAG prüft die Zusammensetzung und Bescheinigungen über einen tiefen THC-Gehalt, um eine unerwartete Gesundheitsgefährdung und eine psychotrope Wirkung auszuschliessen. Gemäss Tabakverordnung müssen Tabakersatzprodukte mit tiefem THC-Gehalt zudem Warnhinweise tragen. Im Rahmen der Meldung der Produkte prüft das BAG das Vorhandensein der erforderlichen Angaben auf dem Packungsentwurf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b) Die Eidgenössische Zollverwaltung erhebt für Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter einem Prozent (Hanfblüten oder Hanfharze) die Tabaksteuer. Nur Cannabisprodukte, welche eindeutig nicht zu Rauchzwecken bestimmt sind (Kosmetika, Öle, Teemischungen), unterliegen nicht der Tabaksteuer.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen verzichtet der Bundesrat derzeit auf weiter gehende Massnahmen. Es ist künftig jedoch vorgesehen, dass Tabak- und Tabakersatzprodukte sowie E-Zigaretten mit Nikotin bundesweit erst ab 18 Jahren verkauft werden dürfen. Das Parlament hat es 2016 abgelehnt, die Tabakwerbung, die sich an Erwachsene richtet, auf Bundesebene einzuschränken. Im Rahmen der Erarbeitung der zweiten Botschaft für ein Tabakproduktegesetz wird geprüft, ob angepasste Regeln für diese Produkte zum Rauchen mit tiefem THC-Gehalt zu entwickeln sind. Nach aktueller Planung soll die Vernehmlassung des neuen Vorentwurfes zu einem Tabakproduktegesetz Ende 2017 eröffnet werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ist der Bundesrat angesichts des Aufschwungs des legalen Cannabis-Verkaufs nicht der Ansicht, dass es angebracht wäre, gewisse Aspekte zu regeln, namentlich das gesetzliche Mindestalter und das Verbot von Werbung für dieses Produkt? Ist es nicht auch angezeigt, eine Standortbestimmung hinsichtlich dieser Problematik vorzunehmen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Legales Cannabis und Vorsorgeprinzip</value></text></texts><title>Legales Cannabis und Vorsorgeprinzip</title></affair>