{"id":20173147,"updated":"2023-07-28T04:38:14Z","additionalIndexing":"32;2841;2811","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2686,"gender":"f","id":3883,"name":"Glauser-Zufferey Alice","officialDenomination":"Glauser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5007"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-06-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2017-05-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1489618800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1497564000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2688,"gender":"m","id":3885,"name":"Grin Jean-Pierre","officialDenomination":"Grin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2772,"gender":"m","id":4067,"name":"Brand Heinz","officialDenomination":"Brand"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3033,"gender":"f","id":4129,"name":"Herzog Verena","officialDenomination":"Herzog Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3062,"gender":"m","id":4156,"name":"Buffat Michaël","officialDenomination":"Buffat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3067,"gender":"m","id":4159,"name":"Chiesa Marco","officialDenomination":"Chiesa"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3090,"gender":"m","id":4169,"name":"Page Pierre-André","officialDenomination":"Page"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2686,"gender":"f","id":3883,"name":"Glauser-Zufferey Alice","officialDenomination":"Glauser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"17.3147","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/4. Das System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), das in der Schweiz aufgrund von Anhang III des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) anwendbar ist, beruht auf Mindestkriterien für die universitäre Aus- oder Weiterbildung (Richtlinie 2005\/36\/EG, auf die in Anhang III FZA Bezug genommen wird). Die Schweiz kann die Anerkennung eines in einem EU- oder Efta-Staat erworbenen Diploms oder Weiterbildungstitels nicht von einer zusätzlichen Prüfung abhängig machen. Auf die gleiche Weise werden die Berufsqualifikationen von Schweizer Ärztinnen und Ärzten in der EU\/Efta automatisch anerkannt, ohne dass eine Kenntnis des Gesundheitssystems des Aufnahmelandes verlangt werden darf. Es ist Sache der Kantone, Personen mit universitären Medizinalberufen die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (Vertrauenswürdigkeit usw.) und der beruflichen Voraussetzungen (ethisches Berufsverhalten usw.) gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) zu erteilen. Die Kantone sind auch dafür zuständig zu überprüfen, ob diese Personen sich an ihre Berufspflichten gemäss Artikel 40 MedBG halten. Wenn die Qualität der Patientenbetreuung nicht gewährleistet ist, können die kantonalen Stellen unabhängig von der Herkunft der betroffenen Fachperson eingreifen.<\/p><p>2. In den Spitälern üben Personen mit universitären Medizinalberufen ihre Tätigkeit grundsätzlich unter fachlicher Aufsicht aus. Bei allen Personen, die einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ist der Arbeitgeber (z. B. Spital, Gemeinschaftspraxis) für die Überprüfung der erforderlichen Kriterien bei der Einstellung und während der Vertragsdauer verantwortlich. Personen, die ihren Beruf selbstständig ausüben, müssen sich an ihre Berufspflichten halten (hinsichtlich Aufsicht vgl. Antwort 1).<\/p><p>3. Ärzte und Ärztinnen, die nach drei Jahren den eidgenössischen Weiterbildungstitel Praktischer Arzt\/Praktische Ärztin erworben haben, können ihren Beruf selbstständig ausüben. Ausländische Ärztinnen und Ärzte mit einer spezifischen dreijährigen Ausbildung in Allgemeinmedizin haben dieselben Rechte und Pflichten. Auf der Grundlage von Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) hat der Bundesrat jedoch in der entsprechenden Verordnung (Vezl, SR 832.103) Höchstzahlen für die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte pro Kanton und Fachgebiet festgelegt. Diese Höchstzahlen gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben (Art. 55a Abs. 2 KVG). Die meisten Kantone wenden diese Obergrenzen an, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind. Am 17. Juni 2016 hat das Parlament diese 2001 eingeführte und nur vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 ausgesetzte Massnahme bis zum 30. Juni 2019 verlängert.<\/p><p>5. Artikel 53 der Richtlinie 2005\/36\/EG hält als Grundsatz fest, dass Personen, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Die Statistik zu den anerkannten ausländischen Diplomen zeigt, dass 80 Prozent der anerkannten Titel aus Nachbarstaaten der Schweiz stammen. Somit sprechen deren Inhaberinnen und Inhaber eine Landessprache. Mit der Revision des MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, werden die entsprechenden Bestimmungen noch verschärft: Alle Sprachkenntnisse müssen im Medizinalberuferegister (MedReg) erfasst sein. Der Arbeitgeber muss überprüfen, ob die Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Der Kanton muss prüfen, ob die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über die Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügen, die zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich sind. Der Arbeitgeber und die kantonale Gesundheitsbehörde tragen somit einen Teil der Verantwortung.<\/p><p>6. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kontrollen, welche die kantonalen Behörden durchführen können, wenn beispielsweise ein Arzt - ob Schweizer oder Ausländer - sich nicht an seine Berufspflichten hält (siehe Antwort auf die Fragen 1 und 4), ausreichend sind, um die Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen zu gewährleisten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 16.3821 geht hervor, dass über 30 Prozent der in der Schweiz praktizierenden Ärztinnen und Ärzte über ein ausländisches Diplom verfügen und ihr Anteil von Jahr zu Jahr wächst. Aus der Statistik der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte kann man schliessen, dass etwas weniger als die Hälfte dieser Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Sektor arbeitet und die anderen im stationären Bereich. Die Société Vaudoise de Médecine hat vor Kurzem aufgezeigt, dass das aktuelle System zur Anerkennung von Diplomen, das im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen eingeführt wurde, gewissen ausländischen, nicht ausreichend ausgebildeten Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmedizinern ermöglicht, ihren Beruf in unserem Land auszuüben.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die blosse formale Anerkennung ausländischer Arztdiplome (Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Humanmedizin) ausreicht, um eine hochwertige Behandlung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten?<\/p><p>2. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass für die Patientinnen und Patienten Risiken entstehen, wenn ausländische Ärztinnen und Ärzte in einem Spital oder sogar selbstständig in einer Arztpraxis arbeiten, ohne dass sie praktische Erfahrung in ihrem Land vorweisen können?<\/p><p>3. Wie reagiert der Bundesrat auf den Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung, da ausländische Ärztinnen und Ärzte nach nur drei Praktikumsjahren eine eigene Arztpraxis öffnen können?<\/p><p>4. Denkt der Bundesrat nicht, dass es notwendig und dringlich wäre, Verfahren einzuführen, damit ausländischen Ärztinnen und Ärzten im Zweifelsfall und im Interesse der Patientinnen und Patienten allenfalls verwehrt werden kann, in der Schweiz zu praktizieren, auch wenn ihre Diplome die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen?<\/p><p>5. Wie kann der Bundesrat zulassen, dass ausländische Ärztinnen und Ärzte eine Bewilligung zur Berufsausübung in der Schweiz erhalten, die keine der Landes- oder Amtssprachen sprechen, und trotzdem eine hochwertige Behandlung garantieren?<\/p><p>6. Sieht der Bundesrat andere mögliche Massnahmen, die die Qualität der Leistungen durch ausländische Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Schweiz niederlassen, gewährleisten könnten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ist die Ausbildung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten ausreichend, um eine hochwertige Behandlung der Patientinnen und Patienten in der Schweiz zu gewährleisten?"}],"title":"Ist die Ausbildung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten ausreichend, um eine hochwertige Behandlung der Patientinnen und Patienten in der Schweiz zu gewährleisten?"}