﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20194078</id><updated>2023-07-28T02:05:15Z</updated><additionalIndexing>15;24;2446</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>3040</code><gender>m</gender><id>4138</id><name>Barazzone Guillaume</name><officialDenomination>Barazzone</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>CVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2019-09-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5019</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2019-11-20T00:00:00Z</date><text>Wird übernommen</text><type>90</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2021-09-14T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2019-11-13T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2019-09-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2021-09-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2701</code><gender>m</gender><id>3898</id><name>Nidegger Yves</name><officialDenomination>Nidegger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2698</code><gender>m</gender><id>3895</id><name>Lüscher 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Guillaume</name><officialDenomination>Barazzone</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>CVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2776</code><gender>m</gender><id>4072</id><name>Regazzi Fabio</name><officialDenomination>Regazzi</officialDenomination></councillor><type>assuming</type></role></roles><shortId>19.4078</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In der Schweiz kann ein Vermögenswert wie folgt besteuert werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. zweifach bei Privatpersonen: Einkommens- und Vermögenssteuer;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. vierfach bei Eigentümerinnen und Eigentümern von Unternehmen: zuerst auf der Firmenebene (Gewinn- und Kapitalsteuer), dann auf der Ebene der Unternehmerin oder des Unternehmers selber (Besteuerung von Dividendeneinkünften sowie von Vermögen, zu dem auch der Unternehmenswert zählt).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vermögenssteuer besteuert das "Arbeitsinstrument". Sie ist kontraproduktiv, da sie die private Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen bremst. Die Schweiz ist neben Spanien und Norwegen das einzige Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), das diese Steuer erhebt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit Negativzinsen wird die Vermögenssteuer sehr problematisch, da sie selbst dann erhoben wird, wenn es zu keinem Vermögensanstieg kommt. Sie wird zu einem ernsthaften Beweggrund für eine steuerbedingte Verlagerung: In anderen Ländern der OECD gibt es keine Vermögenssteuer mehr, und Länder wie Italien oder Portugal, die attraktive Steuersysteme eingeführt haben, ziehen Privatpersonen mit Vermögen in der Schweiz an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist also vorzuziehen, Vermögen auf eine intelligentere Art zu besteuern, damit dieses Steuersubstrat in der Schweiz bleibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vermögenssteuer soll durch eine nachhaltigere und gerechtere Besteuerung ersetzt werden: eine von den Kantonen erhobene Gewinnsteuer auf beweglichem Privatvermögen. Im Gegensatz zur Vermögenssteuer belastet die Kapitalgewinnsteuer den effektiven (realen) Mehrwert. Die Schweiz ist übrigens das einzige Land der OECD, das keine Steuer auf privaten Kapitalgewinnen eingeführt hat. Mit der vorgeschlagenen Revision werden zudem Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen und Gewinne aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen steuerlich gleich behandelt. Die Einkünfte, die durch diese neue Steuer erzielt werden, sollen die Steuerausfälle der Kantone ausgleichen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Nebst den Faktoren Einkommen und Konsum kann auch das Vermögen ein Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person sein. Deshalb kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, dieses Vermögen zu besteuern. Wollte man darauf verzichten, so müsste eine umfassende Reform des Steuersystems für natürliche Personen geprüft werden. Dabei müsste nebst der Kapitalgewinnbesteuerung namentlich auch die Besteuerung von Erbschaften, der Besteuerungsumfang von Vermögenserträgen sowie die Ausdehnung auf Bundesebene in diese Prüfung einbezogen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III hat der Bundesrat die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften vorgeschlagen. Die Massnahme wurde weitestgehend abgelehnt, sodass der Bundesrat sie nicht weiterverfolgte. Die gleichzeitige Abschaffung der Vermögenssteuer hat er nicht vorgeschlagen. Namentlich die Kantone machten jedoch geltend, dass die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer den Druck auf die Abschaffung der Vermögenssteuer erhöhen würde, was sie insbesondere aus finanzpolitischen Gründen ablehnten. Anders als in der vorliegenden Motion schlug der Bundesrat die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer nicht nur auf Kantonsebene, sondern auch auf Bundesebene vor. Zudem ging er in seinem Vorschlag davon aus, dass die Kapitalgewinne ordentlich besteuert werden (bei Beteiligungen unter Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens), während in der Motion ein Maximalsteuersatz von 10 Prozent und Erleichterungen bei langer Haltedauer vorgesehen werden. Unter den damaligen Voraussetzungen belief sich die Schätzung der Mehreinnahmen aufgrund der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften auf jährlich rund 1,1 Milliarden Franken, wovon rund 300 Millionen Franken auf den Bund und knapp 800 Millionen Franken auf Kantone und Gemeinden entfielen. Die Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus der Vermögenssteuer betrugen im Jahr 2017 rund 7,3 Milliarden Franken. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer und die gleichzeitige Abschaffung der Vermögenssteuer hätten für Kantone und Gemeinden somit zu geschätzten Mindereinnahmen in der Grössenordnung von rund 6,5 Milliarden Franken geführt. Würde gemäss Motion der Steuersatz für Kapitalgewinne auf maximal 10 Prozent angesetzt und die Steuer degressiv ausgestaltet, wären die Mindereinnahmen noch umfangreicher.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Überdies stellt der in der Motion vorgeschlagene Maximalsteuersatz von 10 Prozent einen Eingriff in die Tarifautonomie der Kantone dar und erweist sich damit als nicht verfassungskonform.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die allfällige Abschaffung der Vermögenssteuer mit der Prüfung einer umfassenden Reform des Steuersystems einhergehen müsste. Die in der Motion vorgeschlagene Gesetzesänderung würde zu sehr hohen Mindereinnahmen bei Kantonen und Gemeinden führen, die kompensiert werden müssten. Zudem enthält der Vorschlag ein verfassungswidriges Element.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzuschlagen, der folgende Punkte vorsieht:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. die Abschaffung der Vermögenssteuer und&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. eine neue kantonale Gewinnsteuer auf beweglichem Privatvermögen zum Höchstsatz von 10 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Satz dieser neuen Steuer wird abhängig von der Haltedauer degressiv ausgestaltet (zur Förderung des langfristigen Haltens und zur Vorbeugung der Spekulation).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Abschaffung der Vermögenssteuer und Einführung einer kantonalen Gewinnsteuer auf beweglichem Vermögen. Höchstsatz von 10 Prozent</value></text></texts><title>Abschaffung der Vermögenssteuer und Einführung einer kantonalen Gewinnsteuer auf beweglichem Vermögen. Höchstsatz von 10 Prozent</title></affair>