﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20213415</id><updated>2023-07-28T00:26:18Z</updated><additionalIndexing>34;2846</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>3091</code><gender>m</gender><id>4170</id><name>Ruppen Franz</name><officialDenomination>Ruppen</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2021-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>51</legislativePeriod><session>5108</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2021-06-03T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2021-05-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2021-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2021-06-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20213721</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>21.3721</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>3091</code><gender>m</gender><id>4170</id><name>Ruppen Franz</name><officialDenomination>Ruppen</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>21.3415</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 74 der Postverordnung vom 29. August 2012 müssen die Briefkästen grundsätzlich an den Grundstückgrenzen stehen. Seit Inkrafttreten der revidierten Postverordnung wendet die Post diese Bestimmung sehr konsequent an. Das hat dazu geführt, dass einige Postkunden ihre Briefkästen an die Parzellengrenze versetzen mussten. Mit ihrem Vorgehen hat die Post sehr viel Sympathie und Goodwill in der Bevölkerung verspielt. Hier ist die Post gefordert, Augenmass zu wahren. Im Sinne der Rechtssicherheit muss Artikel 74 der Postverordnung so angepasst werden, dass dieser Artikel in der Umsetzung nur für Briefkästen bei neuen Gebäuden gilt, dass er aber umgekehrt für bestehende Gebäude im Sinne der Besitzstandsgarantie nicht mehr angewendet wird. Diese neue Bestimmung ist anzuwenden, sobald die Postverordnung im Sinne der vorliegenden Motion angepasst wurde.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Postverordnung vom 29. August 2012 verpflichtet die Liegenschaftseigentümerschaft von Ein- und Zweifamilienhäusern, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, wenn der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Pflicht, dass Hausbriefkästen von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Strasse bzw. an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind, gilt nicht erst seit dem Inkrafttreten der totalrevidierten Postgesetzgebung per 1. Oktober 2012, sondern bereits seit 1974. Die Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung sah noch eine Übergangsregelung für Häuser vor, die vor dem 1. Juni 1974 erstellt worden waren (Art. 15): Der Briefkastenstandort durfte beibehalten werden, wenn der Weg weder mehr als zehn Meter betrug noch über mehr als zehn Treppenstufen führte und wenn der Briefkasten die gesetzlichen Mindestmasse einhielt. Diese altrechtliche Übergangsregelung wurde vom Bundesrat im Jahr 2012 nach mehr als 30 Jahren ersatzlos aufgehoben, weshalb die Regeln der Postverordnung seither für alle Gebäude gelten. Ausnahmen von den Standortbestimmungen sieht Art. 75 VPG noch in zwei Fällen vor, nämlich wenn der verordnungskonforme Standort bei den Bewohnern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde oder aus ästhetischen Gründen bei denkmalgeschützten Häusern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die geltenden Standortvorschriften für Hausbriefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Einerseits soll den Anbieterinnen von Postdiensten eine einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzustellung ermöglicht werden. Andererseits wird dem Interesse der Postkunden Rechnung getragen, die Sendungen in der Nähe des Hauseingangs in Empfang nehmen zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der deutlich abnehmenden Briefmengen und der dadurch steigenden Kosten pro Sendung wird es für die Post schwieriger, die Grundversorgung kostendeckend und preiswert zu gewährleisten. Da die Hauszustellung den kostenintensivsten Teil des Beförderungsprozesses darstellt, ist es besonders wichtig, diese möglichst effizient erbringen zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies bedingt eine gewisse Standardisierung: Was im Einzelfall bei einem nicht konform angebrachten Briefkasten zu einem geringen Zeitverlust von wenigen Sekunden führt, summiert sich über das gesamte Zustellnetz gesehen zu einem erheblichen Mehraufwand für die Zustelldienste.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine entsprechende Hochrechnung des Mehraufwands als Begründung für angeordnete Verlegungen von Briefkästen ist nach der seit Längerem geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Die Post ist im Bereich der Grundversorgung an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Angesichts der grossen Zahl an Briefkästen geht die Post bei deren Überprüfung gestaffelt vor. Dieses Vorgehen wird vom Bundesverwaltungsgericht als sinnvoll erachtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Können sich die Liegenschaftseigentümer und die Post nicht über den Standort des Hausbriefkastens einigen, kann die PostCom angerufen werden. Diese prüft die Gesuche einzelfallweise im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Postverordnung so zu ändern, dass die entsprechenden Bestimmungen über den Standort von Briefkästen an der Parzellengrenze gemäss Artikel 74 der Postverordnung nur für neu erstellte Gebäude gelten, nicht jedoch für Gebäude, die zuvor bereits bestanden haben (Bestandesgarantie).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Standort von Briefkästen. Briefkästen sollen bleiben dürfen, wo sie sind (Bestandesgarantie)</value></text></texts><title>Standort von Briefkästen. Briefkästen sollen bleiben dürfen, wo sie sind (Bestandesgarantie)</title></affair>