{"id":20214298,"updated":"2025-04-24T19:38:31Z","additionalIndexing":"52","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":3181,"gender":"f","id":4289,"name":"Schneider Meret","officialDenomination":"Schneider Meret"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2021-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":51,"session":"5111"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2023-09-28T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2021-11-10T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1633039200000+0200)\/","id":203,"name":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor"},{"date":"\/Date(1636498800000+0100)\/","id":203,"name":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor"},{"date":"\/Date(1695852000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3137,"gender":"m","id":4245,"name":"Andrey Gerhard","officialDenomination":"Andrey"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3138,"gender":"f","id":4246,"name":"Badertscher Christine","officialDenomination":"Badertscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3157,"gender":"f","id":4265,"name":"Giacometti Anna","officialDenomination":"Giacometti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3000,"gender":"f","id":4095,"name":"Rytz Regula","officialDenomination":"Rytz Regula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3122,"gender":"m","id":4221,"name":"Töngi Michael","officialDenomination":"Töngi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3204,"gender":"f","id":4308,"name":"Pasquier-Eichenberger Isabelle","officialDenomination":"Pasquier-Eichenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3181,"gender":"f","id":4289,"name":"Schneider Meret","officialDenomination":"Schneider Meret"},"type":"author"}],"shortId":"21.4298","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Aktuell schreibt Artikel 31 Absatz 4 litera b TSchV eine Ausbildungspflicht für die private Equidenhaltung erst bei mehr als fünf Tieren vor. Von dieser Zahl ausgenommen sind Saugfohlen.<\/p><p>Pferde sind anspruchsvolle und sensible Tiere. Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferden und allen weiteren Equiden, die nicht anderweitig genutzt werden, ist gemäss Tierschutzverordnung allerdings täglich nur mindestens zwei Stunden Auslauf zu gewähren. Dies bedeutet, dass sie in der übrigen Zeit entsprechend der in der Schweiz gängigen Haltungsart meist in Einzelboxen gehalten werden. Dies entspricht nicht ihren arttypischen Bedürfnissen. Im Umgang mit Pferden werden zudem verschiedene Hilfsmittel (wie bspw. Gebiss, Reithalfter, Peitsche, Sporen etc.) verwendet, die bei unsachgemässer Anwendung ein erhebliches Potenzial für Tierquälereien und Schäden am Pferd darstellen. Auf negativer Verstärkung basierende Trainingsmethoden und der bei Pferden fehlende Schmerzlaut erhöhen das Risiko, den Tieren aus Sachkundemangel oder übertriebenem Ehrgeiz Leiden und Schäden zu verursachen. Schliesslich dürfen Reiter mit ihren Pferden öffentliche Strassen nützen, ohne eine spezielle Ausbildung absolviert zu haben, was eine Gefahr für das Pferd und nicht zuletzt die öffentliche Sicherheit darstellt.<\/p><p>Die Abhängigkeit der Ausbildungspflicht von der Anzahl gehaltener Equiden ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Artikel 198 TSchV - nämlich dem Vermitteln von Grundkenntnissen oder praktischen Fähigkeiten für eine tiergerechte Haltung und einen schonenden Umgang - aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere auch, dass die Saugfohlen nicht zum Bestand mitgezählt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Tierschutzgesetzgebung auf dem Prinzip des Individualtierschutzes basiert, ist nicht ersichtlich, weshalb die notwendigen Grundkenntnisse oder praktischen Fähigkeiten nicht bereits ab der Haltung eines Einzeltieres und auch für die Haltung von Saugfohlen gefordert werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wer mehr als fünf Pferde hält, benötigt heute einen Sachkundenachweis (SKN). Dieser vermittelt Grundsätze zum Umgang mit dem Pferd bei seiner Haltung und Pflege. Für die gewerbsmässige Haltung von mehr als elf Pferden ist eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung vorgeschrieben (Ausnahme: Ausbildung zum\/r Landwirt\/in). Die Haltung eines einzelnen Pferdes ist aus Tierschutzgründen verboten. Viele Pferdebesitzerinnen und Pferdebesitzer bringen ihr Pferd in einem Pferdestall unter, wo die für die Haltung zuständige Person wiederum über einen SKN verfügt.<\/p><p>Die überwiegende Mehrheit (rund 90%) der Teilnehmenden besucht den SKN-Kurs auf freiwilliger Basis, wie der Schlussbericht der \"Evaluation der SKN\" vom 2. März 2016 aufzeigt (<a href=\"http:\/\/www.blv.admin.ch\">www.blv.admin.ch<\/a> &gt; Tiere &gt;Tierschutz &gt; Aus- und Weiterbildung &gt; Publikationen). Für die Ausbildung von Reitenden vermitteln Fachleute nach Berufsbildungsgesetz (SR 412.10) darüber hinaus die notwendigen Kenntnisse; für den Zugang zum Pferdesport werden die Lizenzen sowie das Reiterbrevet nach bestandener Prüfung verlangt.<\/p><p>In Tierhaltungen von weniger als fünf Pferden stellen die kantonalen Vollzugsbehörden keine Häufung von Tierschutzfällen fest. Auch aus diesem Grund wäre der hohe administrative Aufwand für die Vollzugsbehörden bei der Einführung und Durchsetzung eines verpflichtenden SKN für die Haltung von weniger als fünf Pferden im Verhältnis zu dessen Nutzen nicht verhältnismässig.<\/p><p>Die Tierschutzvorgaben sind selbstverständlich auch ohne SKN-Ausbildung einzuhalten. Wenn Mängel bekannt werden, exisitieren bereits unter der bestehenden Gesetzgebung Mittel für einen griffigen Tierschutzvollzug.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 31 Absatz 4 litera b der Tierschutzverordnung dahingehend anzupassen, dass Equidenhaltende schon ab der Haltung eines Tieres der Equidenfamilie einen Sachkundenachweis absolvieren müssen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sachkundenachweis für Pferdehalter"}],"title":"Sachkundenachweis für Pferdehalter"}